Synopse - Entwurf 3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
(WaffG) |
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Regelung |
Änderungsvorschlag |
Inhaltsübersicht WaffG
§ 23 Waffenbücher […] § 29
Verbringen von
Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 30
Verbringen von
Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
[…]
§ 37 Anzeigepflichten
[…]
§ 43a Nationales Waffenregister
[…]
§ 58 Altbesitz
[…]
§ 60 Übergangsvorschrift
[…] |
Inhaltsübersicht WaffG (neu)
§ 23 […] § 29
Verbringen von
Waffen oder Munition in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
§ 30
§ 31
[…]
§ 37 Anzeigepflichten
der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler § 37a Anzeigepflichten der Inhaber
einer Waffenbesitzkarte § 37b Anzeige der Vernichtung, des
Abhandenkommens und der Inbesitznahme § 37c Anzeige von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen § 37d Inhalt der Anzeigen § 37e Eintragungen in die
Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung […] § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung
von Salutwaffen […]
[…] § 58 Altbesitz;
Übergangsvorschriften […] § 60
Übergangsvorschrift zur
Kostenverordnung § 60a Übergangsvorschrift zu den
Waffenbüchern […] |
§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen […]
(3) Umgang mit
einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt.
[…] |
§ 1 Gegenstand und
Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen […]
(3) 1Umgang
mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt,
überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
2Umgang mit
einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
[…] |
§ 4
Voraussetzungen für eine Erlaubnis […]
(4) 1Die
zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten
waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
2Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3
erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann auch nach
Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des
Bedürfnisses prüfen. |
§ 4 Voraussetzungen
für eine Erlaubnis […]
(4) 1Die
zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten
waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
2Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3
erfolgen. 3Die zuständige Behörde |
§ 10
Erteilung von Erlaubnissen zum
Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
[…]
(1a) Wer eine
Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen
zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und
Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs
vorzulegen. […] |
§ 10
Erteilung von
Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
[…]
[…] |
§ 13
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und
Schießen zu Jagdzwecken
[…]
(3) 1Inhaber
eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von
Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. 2Der
Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen
1.
der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift
des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
2.
bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den
Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1
des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
[…] |
§ 13
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und
Schießen zu Jagdzwecken
[…]
(3) 1Inhaber
eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von
Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. 2Der
Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen
bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu
beantragen.
(3a)
Absatz 3 gilt entsprechend für den Erwerb von Schalldämpfern für
Langwaffen nach Absatz 1 Nummer 2.
(4) Für den
Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1
des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
[…] |
§ 14
Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
[…]
(4) 1Sportschützen,
die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als
gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3
unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit
glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2Die
Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis
erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen
zwei Wochen zu beantragen. |
§ 14
Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
[…]
(4) |
§ 18
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige […]
(2) 1Die
Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
1.
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2.
unbefristet
erteilt.
2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde
in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen. 3Auf den Inhaber einer
Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs
einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht
länger als drei Monate ausgeübt wird. |
§ 18
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
[…]
(2) 1Die
Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
1.
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2.
unbefristet
erteilt.
2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in
bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen. |
§ 20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls […]
(5) 1Der
Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin
eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer
Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu
bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. 2Die
vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. 3Die
Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich oder
elektronisch festzuhalten. 4§ 39 Abs. 1 Satz 1 gilt
entsprechend.
(6) In der
Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die
Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) 1Die
Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle
Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden
Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder
mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden
ist. 2Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt
werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung
gemäß § 17 sind oder werden sollen. |
§ 20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls […]
(5) 1Der
Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin
eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer
Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu
bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. 2Die
vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich.
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§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
[…]
(7) Die
zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1
und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1. |
§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
[…]
(7) Die
zuständige Behörde unterrichtet |
§ 23 Waffenbücher
(1) 1Wer
gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes
zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes
unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien
Schusswaffen.
(2) 1Wer
gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat
ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. 2Satz
1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller
oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
2.
Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.
3Für
Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen kann ein gesondertes Buch
geführt werden. |
§ 23
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§ 24
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) 1Wer
Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der
Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1.
Im Fall
a)
der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine
eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
b)
der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht
gewerblichen Waffenherstellers,
2.
das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
3.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
4.
bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach
ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
5.
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
2Die
Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf
dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück
anzubringen. 3Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab
dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erworben oder in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. 4Auf
erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch
bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind
Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. 5Auf Schusswaffen im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
6Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen
sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in
Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.
(2)
Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen.
(3) 1Wer
gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die
Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung
der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung
der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. 2Munition,
die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu
versehen. 3Als Hersteller gilt auch derjenige, unter
dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen
überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die
Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer
Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen
gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die
Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund
von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem
Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) 1Wer
gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate
herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen. 2Verbringer, die die Marke
eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese
Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt,
die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. |
§ 24
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) 1Wer
Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des
Herstellers der Schusswaffe,
2.
das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
3.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung
4.
bei
5.
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer)
6. das
Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Bestandteil der Seriennummer
ist.
2Auf Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, ist Satz 1 nicht
anzuwenden. 3Auf Schusswaffen, deren Bauart nach §§ 7
und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht
nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen sowie auf wesentliche Teile
von erlaubnisfreien Schusswaffen ist Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 6
nicht anzuwenden.
(2)
Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen.
(3) Auf den Schusswaffen, die für die
in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden,
sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben
anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.
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§ 25 Ermächtigungen
und Anordnungen
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24
1.
Vorschriften zu erlassen über
a)
Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
b)
Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
c)
eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und
Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser
Kennzeichnung,
[…]
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§ 25 Ermächtigungen
und Anordnungen
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
1.
Vorschriften zu erlassen über eine
besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über
die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
[…] |
§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben
nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung […]
(2) 1Die Erlaubnis ist auf die
Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. 2Sie
kann verlängert werden. 3Die Verlängerung der
Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1
Satz 3 nicht eingehalten wurden. 4Im Übrigen gelten
die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 5Die
Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz
1 ein.
[…]
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§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben
nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
[…]
(2) 1Die Erlaubnis ist auf die
Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. 2Sie
kann verlängert werden. 3Die Verlängerung der
Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1
Satz 3 nicht eingehalten wurden. 4Im Übrigen gelten
die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 5Die
Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen
in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes an Bord nach § 29 Absatz 1 ein. […] |
§ 29
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die
Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1.
der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition
berechtigt ist und
2.
der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen
Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2
bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als
Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das
betreffende Verbringen erteilt. |
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) 1Eine Erlaubnis
zum Verbringen von Waffen oder Munition kann erteilt werden, wenn der
sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
Munition Berechtigten gewährleistet ist. 2Für eine
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich
des Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb
und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.
(2) 1Sollen Waffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat
das Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht
des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist. 2Satz 1
gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(3) 1Gewerbsmäßigen
Waffenherstellern oder -händlern gemäß § 21 kann abweichend von Absatz 1
und 2 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen
Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. 2Die Erlaubnis kann
auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte
Mitgliedstaaten beschränkt werden. 3Der Inhaber einer
Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen aufgrund dieser Erlaubnis dem
Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. |
§ 30
Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des
Gesetzes
(1) 1Die
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs.
1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der
sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
Munition Berechtigten gewährleistet ist. 2§ 29 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Sollen
Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2
bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), durch
den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht
werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch,
soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist,
dessen vorheriger Zustimmung.
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§ 30
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§ 31
Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
in andere Mitgliedstaaten
(1) Die
Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige
Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb
oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) 1Gewerbsmäßigen
Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis
nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei
Jahren erteilt werden. 2Die Erlaubnis kann auf
bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden.
3Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein
Verbringen dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich anzuzeigen.
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§ 31
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§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) 1Die
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. 2Die
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für
mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein
Jahr verlängert werden. 3Für Personen aus einem
Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(1a) 1Die
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen
Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller
1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche
vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
2Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine
Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition
nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber
eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen
Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Sofern sie
den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen
Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz
1 oder Absatz 1a nicht für
1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition
zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder
Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D
und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.
[…]
(6) Personen,
die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese
Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat
mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass
ausgestellt.
|
§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) 1Die
Erlaubnis zur Mitnahme von
(1a) 1Die
Erlaubnis zur Mitnahme von
1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche
vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
2Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine
Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2
(3) Sofern sie
den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen
Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz
1 oder Absatz 1a nicht für
1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 der
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder
Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
[…]
(6) Personen,
die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2
|
§ 33
Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim
Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) 1Waffen
oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem
Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen
Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und
auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur
Mitnahme nachzuweisen. 2Auf Verlangen sind diese
Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
[…]
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§ 33
Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim
Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1)
[…]
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§ 34
Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
(1) 1Waffen
oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden.
2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder
nachgewiesen werden. 3Werden sie zur gewerbsmäßigen
Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung
sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.
4Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf
Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von
Munitionssammlern erworben werden. 5Wer Waffen oder
Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem
Dritten.
(2) 1Der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf
Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten
anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat
in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und -
wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des
Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft
einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Überlässt
sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm
eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt
worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den
Fällen des § 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur oder
des Kommissionsverkaufs. 3In der Anzeige nach den
Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort
und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der
Erwerbs- und Besitzberechtigung. 4Bei Nachweis der
Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber
hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. 5Bei
Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in
der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der
Niederlassung anzugeben.
(3) 1Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder
Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überlässt. 2Die Vorschriften des § 31 bleiben
unberührt.
(4) Wer
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies
unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) 1Wer
erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder
glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare
Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem
anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und
Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953)
hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers
endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem
Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. 2Dies
gilt nicht
1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten
Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den
Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen
überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden
des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb
bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz
3 bestehen.
(6) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4
und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen
weitere Unterlagen beizufügen sind.
|
§ 34
Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
(1) 1Waffen
oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden.
2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder
nachgewiesen werden.
(2)
1Werden
Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen
die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein
Abhandenkommen getroffen sein.
2Munition
darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden;
dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12
Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden.
3Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
(3) 1Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder
Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überlässt. 2Die Vorschriften des
(4) Wer
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies
unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) 1Wer
erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder
glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare
Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem
anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und
Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953)
hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers
endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem
Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. 2Dies
gilt nicht
1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten
Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den
Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen
überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden
des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb
bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach
(6) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4
und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen
weitere Unterlagen beizufügen sind.
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§ 37 Anzeigepflichten
(1) 1Wer
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1.
beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher
Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder
in ähnlicher Weise
in Besitz
nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition
sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist
unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies
der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. 3Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder
Munition einziehen. 4Ein Erlös aus der Verwertung
steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) 1Sind
jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung
vorzulegen. 2Die örtliche Behörde unterrichtet zum
Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über
das Abhandenkommen.
(3) 1Wird
eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, oder eine
verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der
zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen. 2Dabei
hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzeichen oder
Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer der Schusswaffe
anzugeben.
(4) Inhaber
waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei
ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie
zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
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§ 37
Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler (1) Der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen
Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren
Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch
anzuzeigen:
1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau,
b) Austausch eines wesentlichen Teils,
5. die Unbrauchbarmachung; auf Verlangen ist der Gegenstand der
zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die
Pflicht zur Anzeige nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn ein
Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. (3) Für die
elektronischen Anzeigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur
Errichtung eines Nationalen Waffenregisters.
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
(1) 1Für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz
1 Satz 1 oder einer anderen gleichgestellten Erlaubnis sowie für den
Inhaber einer Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 und
Absatz 2 entsprechend. 2Soweit keine andere Frist
bestimmt ist, hat der Erlaubnisinhaber die Anzeige binnen zwei Wochen
schriftlich oder elektronisch abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht
eine Pflicht zur Anzeige einer Überlassung nicht in den Fällen:
1. des § 12 Absatz 1 sowie
2. der
Verwahrung, der Instandsetzung oder des Kommissionsverkaufs. (3)
Abweichend von Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs
nicht
1. in den Fällen des § 12
Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummern 5 und 6,
sofern es sich nicht um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung
handelt, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt
hat oder
2. wenn ein Bedürfnis nach
§ 18 Absatz 1 besteht, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate
ausgeübt wird.
§ 37b Anzeige der Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme
(1) 1Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder
Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen,
wenn
1.
die Waffe vernichtet wird,
2.
Waffen oder Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen
sind.
2Die Anzeige hat im Fall des Satzes 1
Nummer 1 innerhalb von zwei Wochen, im Fall des Satzes 1 Nummer 2
unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens zu erfolgen.
3Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat die
Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 elektronisch
entsprechend § 37 Absatz 3 anzuzeigen. 4Der Besitzer
einer Schusswaffe, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 ist, hat die Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 5Die
zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 zum
Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über
das Abhandenkommen.
(2) 1Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf,
1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher
Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder
in ähnlicher Weise
in
Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde
kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie
innerhalb angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten
überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige
Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 4Ein Erlös
aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten
zu.
(3) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind
verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der
zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
§ 37c Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Nachbauten
historischer Schusswaffen
1Für
den Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 und für den Hersteller und
Besitzer von Nachbauten historischer Waffen gelten
1.
§ 37b Absatz 1 und
2.
§ 37a
entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für
den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 § 37 entsprechend.
§ 37d Inhalt der Anzeigen
(1) Für die Anzeige nach § 37 bis § 37c können folgende Angaben verlangt
werden:
1.
das Ereignis, das die Anzeigepflicht nach § 37 bis § 37c auslöst;
2.
das Datum, an dem das Ereignis eingetreten ist, im Falle des
Abhandenkommens das Datum der Feststellung;
3. folgende Personalien
des Erlaubnisinhabers:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsnamen,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtstag,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) Staatsangehörigkeit,
j) sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort);
4.
in den Fällen der §§ 10 Absatz 2 und 21 Absatz 1 Firma und
Anschrift des Kaufmanns, der juristischen Person oder
Personenvereinigung;
5. die folgenden Daten der
Waffe, die Gegenstand der Anzeige sind:
a) Hersteller,
b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d) Seriennummer,
e) Herstellungsjahr,
f) waffentechnische Ausführung,
g) Kategorie gemäß Anlage 1 Abschnitt 3,
h) Art der Waffe;
6.
die Beschreibung der Magazine durch Angabe ihrer Kapazität sowie
der Angabe der kleinsten verwendbaren Munition und, soweit vorhanden,
die dauerhafte Beschriftung sowie
7.
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zum anzuzeigenden Umgang
berechtigt oder verpflichtet, sowie die Nummer der Erlaubnisurkunde und
die zuständige Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat.
(2) 1Im Falle der Überlassung sind zusätzlich die
Personalien nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, d, f, g und j des
Erwerbers und bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch
eine Waffenbesitzkarte deren Nummer und ausstellende Behörde sowie im
Falle des Erwerbs zusätzlich diese Personalien des Überlassenden
anzuzeigen. 2Ist der Erwerber oder der Überlassende
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, sind ausschließlich
Name und Anschrift anzuzeigen.
(3) Wird die Waffe verbracht, sind zusätzlich Art und Gültigkeit der
Verbringenserlaubnis anzuzeigen.
(4) In jedem Fall sind Änderungen der Daten der Waffe anzuzeigen, die
durch einen Umgang bedingt sind.
§ 37e Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer
Anzeigebescheinigung
(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis hat gleichzeitig mit der
Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, soweit
erforderlich, den Europäischen Feuerwaffenpass zur Eintragung oder
Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Die
zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die
Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein. 3Satz
1 und 2 gilt nicht im Fall des Austauschs eines wesentlichen Teils.
(2) 1Über die Anzeige nach § 37c sowie § 58 Absatz 17
Satz 1 und Absatz 19 hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden einen
Nachweis (Anzeigebescheinigung) zu erteilen. 2Die
Anzeigebescheinigung enthält die Personalien des Anzeigenden gemäß § 37d
Absatz 1 Nummer 3, den Anlass der Anzeige gemäß § 37c in Verbindung mit
§ 37, § 37a oder § 37b, den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige sowie die
Angaben nach § 37d Absatz 1 Nummer 5 und 6.
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§ 38 Ausweispflichten
(1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende
Dokumente mit sich führen:
1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte
oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)
im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne
von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30
Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)
im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von §
29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den
Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach §
32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder §
30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder
eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e) im Fall des Verbringens
einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine
Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
aa)
aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den
Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb) aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)
aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und
einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum
Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4
einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten
sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
h)
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10
Absatz 5 diese und
2.
in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
2In
den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle
der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die
Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.
3Satz
1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
[…]
|
§ 38 Ausweispflichten
(1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende
Dokumente mit sich führen:
1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis
zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis
zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß §
29 den Erlaubnisschein,
c) im Fall des Verbringens
einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß
§ 29 Absatz 3 zusätzlich zum Erlaubnisschein gemäß Buchstabe b die
Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei
elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des
Bundesverwaltungsamtes,
aa)
aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den
Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb) aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc) aus einem anderen
Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32
Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund
der Mitnahme,
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum
Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4
einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten
sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
h)
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10
Absatz 5 diese und
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
2In
den Fällen des § 13 Absatz 3
[…]
|
§ 39a Verordnungsermächtigung
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es
1.
die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten
Qualifikationen abhängig machen,
2.
darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und
3.
Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung
unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen.
[…]
|
§ 39a Verordnungsermächtigung
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es
[…]
§ 39b
Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und
Besitz von Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller diese
für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der
Brauchtumspflege benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7
ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) Die Regelungen des § 36 Absatz 3
bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden
auf Salutwaffen keine Anwendung.
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§ 43a Nationales Waffenregister
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales
Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie
Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen
elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten
sind.
|
§ 43a
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§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
(1) 1Die
für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde
teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige
Erteilung einer Erlaubnis mit. 2Sie unterrichtet
ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen
Erlaubnisse mehr verfügt.
(2) Die
Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen,
Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen
einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
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§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
(1)
1. die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
und Erledigung aller waffenrechtlichen Erlaubnisse,
2. die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten.
(2) Die
Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen,
Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen
einer waffenrechtlichen Erlaubnis
oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.
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§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
(1) 1Die
für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle
Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren
Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen
erforderlich sind, aufzubewahren. 2Ferner haben die in
Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich
die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
1.
wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder
Nummer 4 oder
2.
wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,
einschließlich
der Gründe hierfür, ergibt.
(2) Die
Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch
auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
geändert worden ist, übernommene Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbücher.
(3) 1Für
die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens
30 Jahre. 2Für alle anderen Unterlagen nach Absatz 1
Satz 1 einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre. 3Für
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf
Jahre.
|
§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
1.
wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder
Nummer 4 oder
2.
wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,
einschließlich
der Gründe hierfür, ergibt.
|
§ 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte
Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt.
[…]
|
§ 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer entgegen
[…]
|
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder
3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4,
eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
[…]
d) § 2 Abs. 2
in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1
eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
[…]
(3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1
Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
[…]
4. ohne
Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 31 Absatz
1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat verbringt oder
b) § 32 Absatz
1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat mitnimmt,
[…]
|
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen
2. ohne Erlaubnis nach
[…]
d) § 2 Abs. 2
in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit
[…]
(3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen
[…]
4. ohne
Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
b) § 32 Absatz
1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat mitnimmt,
[…]
|
§ 53 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
[…]
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3,
§ 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 6, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen
§ 10 Abs. 1a, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs.
5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs.2 Satz 3, § 34 Absatz 2
Satz 1 oder Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37 Absatz 4
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
7.
entgegen
§ 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20
Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der
Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder
entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz die Waffenbesitzkarte oder
den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a, das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24
Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein
Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition anderen
gewerbsmäßig überlässt,
[…]
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Urkunde
nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
[…]
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5, § 39a, § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
[…]
|
§ 53 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
[…]
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3,
§ 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 6,
5.
entgegen
a) § 21
Absatz 6,
b) § 24
Absatz 6,
c) § 27
Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2,
d) § 29
Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47,
e) § 34
Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1,
f) § 37 Absatz
1 oder 2, § 37a Absatz 1, § 37b, § 37c Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3 oder § 37c Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung
mit § 37d,
g) § 40
Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 58
Absatz 19 oder 20
eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 37e Absatz 1 Satz 1
die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder
nicht rechtzeitig zur Berichtigung vorlegt,
8.
entgegen
§ 60a Absatz 1 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8a.
entgegen § 60a Absatz 2 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelsbuch nicht bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach
10.
entgegen
[…]
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Urkunde
oder einen dort genannten
Ausdruck nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
[…]
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4,
[…]
|
§ 55
Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei
und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete
anderer Staaten
[…]
(4a) 1Auf den Waffen, die für
die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden,
sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§
24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die
verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. 2Bei
Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in
zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht
dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. 3Dabei
muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle
verfügungsberechtigt über die Waffe war.
[…]
|
§ 55
Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei
und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete
anderer Staaten
[…]
[…]
|
§ 58 Altbesitz
[…] |
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
[…]
(13)
1Hat
jemand am [einfügen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ein
erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er
erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum
[einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes + 1 Jahr] die
erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu
überlassen. 2§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet
entsprechend Anwendung.
(14)
1Hat
jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] ein bislang nicht nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5
verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, so wird das
Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam,
wenn er bis zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] das
wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4
stellt. 2§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet
entsprechend Anwendung.
(15)
1Hat
jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im
Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die
er erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die erforderliche
Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.
2§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend
Anwendung.
(16) 1Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] eine bislang nicht nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, so wird das
Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis
zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die Waffe einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 dieses Gesetzes stellt.
2§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend
Anwendung.
(17) 1Hat jemand am
13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3
oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes
Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis
zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der
zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
überlässt. 2Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber
vor dem [Datum
Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer
1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm
gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam,
wenn er bis zum [Einsetzen:
Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder
Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4
stellt. 3§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet
entsprechend Anwendung.
(18) 1Hat jemand am
13. Juni 2017 aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis eine bislang nicht
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe
besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese
Schusswaffe nicht wirksam. 2Besitzt jemand nach dem
13. Juni 2017, aber vor dem [Einsetzen:
Datum Inkrafttreten des Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe, so wird das
Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn
er bis zum [Einsetzen:
Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] die Schusswaffe einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. 3Im
Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend
Anwendung.
(19) Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten Gesetz] den Nachbau einer historischen Schusswaffe
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.10 besessen,
so hat er den Besitz bis zum [Datum
Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(20) 1Der Inhaber
einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat fertiggestellte
Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er
vor dem [Datum
des Inkrafttretens der Anzeigepflichten] in Besitz hat, bis zum [einsetzen:
Datum des ersten Tages des siebten auf das Inkrafttreten folgenden
Kalendermonats = 6 Monate] elektronisch gemäß § 37 Absatz 3
anzuzeigen. 2Die wesentlichen Teile dieser
Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.
(21) 1Hat jemand am
[Einsetzen:
Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bisher nicht nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen
gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, so hat er bis zum
[Einsetzen:
Datum Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis
für den Besitz des Pfeilabschussgeräts zu beantragen oder es einem
Berechtigten oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
zu überlassen.
|
§ 60 Übergangsvorschrift
Die
Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt
in den Ländern bis zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder keine
anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen
ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
|
§ 60 Übergangsvorschrift
zur Kostenverordnung
Die
Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt
in den Ländern bis zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder keine
anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen
ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 60a
Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern
(1) 1Die Pflicht zur
Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder 2 in der bis zum [Tag
vor dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle] geltenden Fassung
besteht bis zum 31. Dezember 2020 fort. 2Nach
Durchführung der letzten Eintragung sind die Waffenbücher mit Datum und
Unterschrift des zur Buchführung Verpflichteten so abzuschließen, dass
nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können.
(2) 1Der zur
Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben
werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 2Will er das
Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren,
so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
3Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf,
so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2
nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der Waffenbücher bis
zum 31. Dezember 2020 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2
der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum [Tag vor dem
Datum des Inkrafttretens der Verordnungsnovelle] geltenden Fassung
Anwendung.
(4) Die für
die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach
Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher für einen Zeitraum
von 30 Jahren, vom Tage der Übernahme an gerechnet, aufzubewahren.
|
Anlage 1 (zu
§ 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
[…]
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den
Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
[…]
1.2.3
bei denen
bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt
nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B.
Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale
Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2
nicht überschritten wird;
1.3
Wesentliche
Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche
Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer
zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Wesentliche
Teile sind
1.3.1
der Lauf oder
Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn
diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus
einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand,
der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an
Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn
die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt,
mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf,
der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der
Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder
den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei
Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die
Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei
Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern
sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen
auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die
Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als
wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn
sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden
können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung
des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;
1.4
Unbrauchbar
gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen
sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem
wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.
Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über
Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass
Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), entsprechen.
[…]
2.
Arten von Schusswaffen
[…]
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen
nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden
Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen
wird.
[…]
2.9
Druckluft- und
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei
denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als
Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem
Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das
Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in
einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein
Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B.
Druckgaswaffen.
3.
Weitere
Begriffe zu den wesentlichen Teilen
[…]
3.5
Wechselsysteme
sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
[…]
4.
Sonstige
Vorrichtungen für Schusswaffen
[…]
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte
Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler
und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu
Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze
für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
5.
Reizstoffe
sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen
eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung,
insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig
wirken.
[…]
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne
dieses Gesetzes
[…]
8.
8.1
werden Waffen
oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein
Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als
Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine
Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie
verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass
andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird
weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige
Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach
der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
[…]
1.4
Pistolen- und
Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese
Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen,
die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und
Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit
die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze
Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze
Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer
Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager
mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager
nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin
auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und
Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden
können,
2.6
lange
Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit
glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile
halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen
aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange
Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange
Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere
halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis
2.7 genannten,
3.4
kurze
Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer
Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange
Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
|
Anlage 1 (zu
§ 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
[…]
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den
Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
[…]
1.2.3
bei denen
bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft
oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert oder
gehalten werden kann (z. B. Armbrüste,
Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit
elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind,
bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je
Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;
1.3
Wesentliche
Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche
Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
1.3.1
wesentliche Teile sind
1.3.1.1
der Lauf oder Gaslauf: der Lauf ist ein
aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses
Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist,
wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt,
mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf,
der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2
der Verschluss: der Verschluss ist die
Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager
nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf
und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist
das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf
abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das
Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn
dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder
Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen
Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition,
Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet
sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6
das Gehäuse: das Gehäuse ist das Bauteil,
welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt
sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil
zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt
den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die
Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als
Griffstück bezeichnet;
1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn
sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden
können.
1.3.2
Führendes wesentliches Teil ist das
Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil
zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen);
wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes
wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf
führendes wesentliches Teil.
1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die
der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind.
1.4
Unbrauchbar
gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen
sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem
wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I
[…]
2.
Arten von Schusswaffen
[…]
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen
[…]
2.9
Druckluft- und
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei
denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als
Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem
Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das
Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in
einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein
Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B.
Druckgaswaffen.
2.10
Nachbauten historischer Schusswaffen; dies sind sämtliche der
nachfolgend genannten Schusswaffen, sofern deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt wurde, die Waffe jedoch erst an oder nach diesem
Datum hergestellt worden ist:
2.10.1
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen);
2.10.2
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung;
2.10.3 Schusswaffen mit Zündnadelzündung.
3.
Weitere
Begriffe zu den wesentlichen Teilen
[…]
3.5
Wechselsysteme
sind
[…]
4.
Sonstige
Vorrichtungen für Schusswaffen
[…]
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte
Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler
und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu
Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze
für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
4.4
Magazine sind für die Verwendung in
Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und
Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.5
Eingebaut sind Magazine, die während
ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
4.6
Wechselmagazine sind Magazine, die
während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt
werden.
4.7 Magazingehäuse sind diejenigen
Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen
aufzunehmen.
5.
Reizstoffe
sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen
eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung,
insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig
wirken.
[…]
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne
dieses Gesetzes
[…]
8.
8.1
werden Waffen
oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein
Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden
oder bei einer Waffe das
führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe
verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie
weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der
Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist;
als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.1a ist eine Waffe fertiggestellt, sobald
sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes
versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen
Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen
bereitgehalten wird,
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge
verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse
anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung
eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht
Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt
werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes
auslösen, wenn nicht Nummer 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutrifft
(Instandsetzung); eine Schusswaffe wird weder bearbeitet
noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, 8.3 wird eine Schusswaffe unbrauchbar
gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I, Tabellen I bis III der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,
Abschnitt 3: Einteilung der Schusswaffen oder
Munition in die Kategorien A
1. Kategorie A
[…]
1.4
Pistolen- und
Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese
Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen,
die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und
Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit
die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen erfasst sind 1.6 automatische Feuerwaffen, die zu
halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels
7 Absatz 4a der Waffenrichtlinie, 1.7 jede der folgenden halbautomatischen
Zentralfeuerwaffen: 1.7.1 Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne
Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, 1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne
Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird, 1.8 halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d.
h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind),
die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts
oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine
Länge unter 60 cm gekürzt werden können, 1.9 sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie,
die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven
Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder
akustische Waffen umgebaut wurden.
2. Kategorie B
2.1 kurze
Repetierfeuerwaffen, 2.2 kurze
Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, 2.3 kurze
Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer
Gesamtlänge von weniger als 28 cm, 2.4
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und
Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und
bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen
aufnehmen können, 2.5
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1
aufgeführt sind, 2.6
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt
sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als
drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist
oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und
Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut
werden können, 2.7 lange
Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem
Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, 2.8 sämtliche
Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen,
Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition
oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 2.9
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie
vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Nummer 1.6, 1.7
oder 1.8 aufgeführt sind.
3. Kategorie C
3.1 andere lange
Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind, 3.2 lange
Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, 3.3 andere
halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder 2
aufgeführt sind, 3.4 kurze
Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer
Gesamtlänge von 28 cm, 3.5 sämtliche
Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen,
Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition
oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 3.6 Feuerwaffen
der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, 3.7 lange
Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder
nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.
|
Anlage 2 (zu
§ 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist
verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme
halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren
Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach
den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
[…]
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
[…]
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit
Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind,
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen;
1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach
dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3
mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den
Zündsatz erfolgt;
[…]
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt
1: Erlaubnispflicht
Der Umgang,
ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür
bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder
Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des
Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3
sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis
unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine
erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren
Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden
Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die
Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt
nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).
Unterabschnitt
2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
[…]
1.5
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen,
Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie
entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976
entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden
sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5
abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872)
mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder
geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition
verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten
Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck
gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber
einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse
(Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste.
[…]
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
[…]
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.3
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen,
Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie
entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.5 abgeändert worden sind;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976
entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden
sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten
Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder
mit Zündnadelzündung deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872)
mit der Klassenbezeichnung PM I trägt;
7.10
Kartuschenmunition für die nach Nummer 7.3
abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
Mitnahme aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der
nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat)
8.1
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und die
hierfür bestimmte Munition. Außenwirtschaftsrechtliche
Genehmigungspflichten, insbesondere nach der in § 48 Absatz 3a genannten
Verordnung (EU) Nr. 258/2012,
bleiben hiervon unberührt.
[…]
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2
Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
1.
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der
Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
2.
Geräte nach Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie
2006/42/EG, die zum Abschießen von Munition für andere als die in Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere
Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind
(tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte)
und
a) die die Anforderungen nach § 7 des
Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20
Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein
anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige
Anerkennung von Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder
b) bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach
Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung
einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist.
Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des §
42a ausgenommene Waffen
[…]
4.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
(Dekorationswaffen); dies sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1.
April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder
Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach
Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474) aufweisen.
5.
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6. |
Anlage 2 (zu
§ 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang,
mit Ausnahme der
Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme
halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren
Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
[…]
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
[…]
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit
Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind,
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen;
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr
als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr
als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in
Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht
der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe
verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4
sind;
1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach
dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3
mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den
Zündsatz erfolgt;
1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein
eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein
eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.8
nach diesem
Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;
[…]
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt
1: Erlaubnispflicht
Der Umgang,
ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür
bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder
Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des
Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3
sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis
unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine
erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren
Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden
Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die
Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
[…]
einläufige Einzelladerwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung,
Schusswaffen mit Zündnadelzündung,
Armbrüste;
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5
abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der
Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte (
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder
geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition
verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten
Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck
gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber
einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse
(Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen
unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37c
2b.1
unbrauchbar
gemachte Schusswaffen;
2b.2
Nachbauten
historischer Schusswaffen.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste
3.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
[…]
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist
5.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
[…]
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.3
unbrauchbar
gemachte Schusswaffen;
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten
Waffen;
einläufige Einzelladerwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist;
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder
mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
Armbrüste;
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872)
mit der Klassenbezeichnung PM I trägt;
Kartuschenmunition für
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
Mitnahme aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der
nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat)
8.1
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und die
hierfür bestimmte Munition. Außenwirtschaftsrechtliche
Genehmigungspflichten, insbesondere nach der in § 48 Absatz 3a genannten
Verordnung (EU) Nr. 258/2012, bleiben hiervon unberührt.
9.
Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür
bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1
Abschnitt 3.
10.
Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach
§ 37 und § 37a
Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.
[…]
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41
ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der
Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
[…]
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 6.
|
Artikel 2
Änderung des Beschussgesetzes (BeschG) |
|
Regelung |
Änderungsvorschlag |
§ 8a Prüfung
und Zulassung von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
[…]
(3) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des
Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über
Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass
Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen sowie Einzelheiten zur
Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer
wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln.
|
§ 8a Prüfung
und Zulassung von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
[…]
(3) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des
Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über
Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass
Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62),
die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (Abl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1)
geändert worden ist, zu treffen sowie Einzelheiten zur
Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer
wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln. |
§ 22
Übergangsvorschriften
[…]
(9) 1Der
Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind,
darf durch den bisherigen Besitzer fortgesetzt werden. 2Im
Übrigen richtet sich der Umgang nach den Bestimmungen, die im
Waffengesetz oder auf Grund des Waffengesetzes getroffen sind.
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§ 22
Übergangsvorschriften
[…]
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Artikel 3
Änderung des
Nationales-Waffenregister-Gesetzes (NWRG) |
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Regelung |
Änderungsvorschlag |
§ 5
Datenübermittlung durch die Waffenbehörden
Die
zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss
an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis
unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
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§ 5
Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden
(1) Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im
Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende
Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer
Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
(2) 1Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
des Waffengesetzes können zur Übermittlung von Daten an die
Waffenbehörden das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte
Fachverfahren nutzen. 2Das automatisierte Fachverfahren
verarbeitet diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden und übermittelt
diese an die Registerbehörde.
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§ 9
Protokollierungspflicht bei der Speicherung
(1) Die
Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen
nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
[…]
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§ 9
Protokollierungspflicht bei der Speicherung
(1) Die
Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen
[…]
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§ 20
Verordnungsermächtigung
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,
2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde
durch die Waffenbehörden,
3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
nach den §§ 10 bis 12,
4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13
und 14,
5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen.
[…]
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§ 20
Verordnungsermächtigung
(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,
2.
3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
nach den §§ 10 bis 12,
4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13
und 14,
5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen.
[…]
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Artikel 4
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen
Waffenregisters (NWRG)
[Neufassung] |
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Artikel 5
Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) |
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Regelung |
Änderungsvorschlag |
§ 3
Speicherung von Daten
[…]
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die
Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
[…]
7.
für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche
Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache
mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis
erstmals erteilt worden ist,
[…]
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§ 3
Speicherung von Daten
[…]
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die
Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
[…]
7.
für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche
Erlaubnis oder ein
Waffenbesitzverbot erteilt worden ist, sowie die
jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des
Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis
oder das Waffenbesitzverbot erstmals erteilt worden ist,
[…] |