Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)
A.
Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung
der Richtlinie 91/477/EWG des
Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs
und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist.
Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen
Änderungen, die mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden, verfolgen
hauptsächlich drei Ziele: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen
Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und
ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt
von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur
Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt
werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur
Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch
eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht
werden soll.
Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine
Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht
umgesetzt werden müssen. Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden
Regelungen:
Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung
für Schusswaffen und deren wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den
Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und
ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben die
Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu
verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen
anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer
wesentlichen Teile sind. In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren.
Auch der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einzustufenden
Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der
rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen
Gegenständen vorgenommen: dies betrifft etwa Magazine mit hoher
Ladekapazität, Salutwaffen, unbrauchbar gemachte Schusswaffen sowie die
Nachbauten historischer Schusswaffen.
B.
Lösung
Das Waffengesetz (WaffG) und das
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) werden systematisch überarbeitet.
Ergänzend sind Änderungen im Beschussgesetz (BeschG), der Beschussverordnung
(BeschussV), der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) sowie der
Verordnung zur Durchführung des Nationales-WaffenregisterGesetzes (NWRG-DV)
und punktuelle Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) und der
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erforderlich.
Das Nationale Waffenregister wird zum Zweck der
Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen
Waffenteilen ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher lediglich
der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von
den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die
von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von
Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die
Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und
wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden - ausschließlich
elektronisch - anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die
Registerbehörde. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen
Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren
zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des
automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen
Waffenregisters (Projekt NWR II). Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2017/853 sind Änderungen des WaffG, des NWRG sowie der
NWRG-DV erforderlich. Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen
eines Waffenbuches abgeschafft.
In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853
wird ferner im WaffG eine Anzeigepflicht für bestimmte Waffen und
Gegenstände eingeführt. Dies gilt insbesondere für folgende, bisher nicht
meldepflichtige Waffentypen: Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die
so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Platzpatronen abfeuern können),
unbrauchbar gemachte Schusswaffen sowie die Nachbauten historischer
Schusswaffen. Daneben werden - in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie
91/477/EWG über die Beschränkung der Magazinkapazität - bestimmte große
Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen
Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen. Allerdings wird den
berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende
Besitzstandsregelungen Rechnung getragen.
C.
Alternativen
Keine.
D.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E.
Erfüllungsaufwand
E.1
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen
Zeitaufwands in Stunden: |
900 |
Veränderung des jährlichen
Sachaufwands in Tsd. Euro: |
6 |
Einmaliger Zeitaufwand in Stunden: |
51.000 |
Einmaliger Sachaufwand in Tsd.
Euro: |
500 |
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger steigt
um rund 900 Stunden und 6.000 Euro jährlich, bei einmaligen Aufwänden um
rund 51.000 Stunden und 500.000 Euro.
E.2
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro: |
1.340 |
davon Bürokratiekosten aus
Informationspflichten in Tsd. Euro: |
1.340 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro: |
2.600 |
Die Bürokratiekosten der Wirtschaft erhöhen sich
insgesamt um rund 1,3 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand
beträgt rund 2,6 Millionen Euro.
Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft
zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand entsteht, ist dieser grundsätzlich
nach der Bürokratiebremse zu kompensieren. Im vorliegenden Gesetzentwurf
handelt es sich allerdings bei den erfüllungsaufwandauslösenden Vorgaben um
eine 1:1 Umsetzung einer EU-Richtlinie, wodurch die Kompensation entfällt.
E.3
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro: |
1.606 |
davon auf Bundesebene in Tsd.
Euro: |
406 |
davon auf Landesebene in Tsd.
Euro: |
1.200 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro: |
3.012 |
davon auf Bundesebene in Tsd.
Euro: |
102 |
davon auf Landesebene in Tsd.
Euro: |
2.910 |
Für die Verwaltung des Bundes erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 406.000 Euro und für die Verwaltung der Länder um
1,2 Millionen Euro. Die einmaligen Aufwände für den Bund belaufen sich auf
102.000 Euro und für die Länder auf rund 2,9 Millionen Euro.
Etwaiger Mehrbedarf des Bundes soll im Einzelplan 06
ausgeglichen werden.
F.
Weitere Kosten
Keine.
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)[1]
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes“.
c)
Die Angaben zu §§ 30 und 31 werden wie folgt
gefasst:
„§ 30 (weggefallen)
§
31 (weggefallen)“.
d)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen
Waffenhersteller und Waffenhändler“.
e)
Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben
eingefügt:
„§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer
Waffenbesitzkarte
§
37b Anzeige der Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme
§ 37c Anzeige von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen
§ 37d Inhalt der Anzeigen
§ 37e Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung“.
f)
Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von
Salutwaffen“.
g)
Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
h)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
i)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.
j)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern“.
2.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Umgang mit
einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.“
3.
In § 4 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort
„kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Bedürfnisses“ die Wörter
„in regelmäßigen Abständen“ eingefügt.
4.
§ 10 Absatz 1a wird aufgehoben.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der
zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.“
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für den Erwerb von Schalldämpfern für
Langwaffen nach Absatz 1 Nummer 2.“
6.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
8.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
9.
In § 21 Absatz 7 werden die Wörter
„das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter“
durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt “ersetzt.
10.
§ 23 wird aufgehoben.
11.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„mindestens auf einem wesentlichen Teil der
Waffe“ durch die Angabe „auf den in einer
Rechtsverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 festgelegten wesentlichen
Teilen der Schusswaffe“ ersetzt.
bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Namen, die Firma
oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,“.
ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter
„der Geschosse“ durch die Wörter
„des Laufkalibers“ ersetzt.
ddd)
In Nummer 4 wird das Wort
„Importwaffen“ durch die Wörter
„Schusswaffen, die von einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht werden,“ und das Wort „und“
am Ende durch ein Komma ersetzt.
eee)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.
fff)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Herstellungsjahr,
soweit es nicht bereits Bestandteil der Seriennummer ist.“
bb)
Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgende Sätze 2 und
3 ersetzt:
„Auf Schusswaffen, die
Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17
sind oder werden sollen, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen,
deren Bauart nach §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die
der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen sowie auf
wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen ist Satz 1 Nummer 2 und
Nummer 4 bis 6 nicht anzuwenden.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf den Schusswaffen,
die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen
überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich
Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle er-
sichtlich ist.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3
werden nach dem Wort „entspricht“ ein
Komma und die Wörter „sofern er Inhaber der
Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist“ eingefügt.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter
„Absatz 3“ werden durch die Wörter
„Absatz 4“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter
„Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden
durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“
ersetzt.
12.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der §§ 23 und 24“ durch die Wörter
„des § 24“ ersetzt.
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Vorschriften zu erlassen
über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten
sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,“.
13.
In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort
„Verbringen“ die Wörter
„in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“
eingefügt.
14.
Die §§ 29 bis 31 werden durch folgenden § 29
ersetzt:
„§ 29
Verbringen
von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes
(1)
Eine Erlaubnis zum
Verbringen von Waffen oder Munition kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition
Berechtigten gewährleistet ist. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
und Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes ist zusätzlich
erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder
Munition berechtigt ist.
(2)
Sollen Waffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat das
Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht des
anderen Mitgliedstaats erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das
Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich des Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat.
(3)
Gewerbsmäßigen
Waffenherstellern oder -händlern gemäß § 21 kann abweichend von Absatz 1 und
2 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis
zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von
Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen aufgrund dieser
Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen.“
15.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter
„Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter
„Waffen oder Munition“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter
„gilt bei der“ durch die Wörter
„wird die Erlaubnis zur“, die Wörter
„bis D“ durch die Wörter
„bis C“ und die Wörter
„§ 30 Abs. 2 entsprechend“ durch die
Wörter „nur erteilt, wenn der andere
Mitgliedstaat zugestimmt hat“ ersetzt.
b)
In Absatz 1a werden die Wörter
„Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter
„Waffen oder Munition“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter
„bis D“ durch die Wörter
„bis C“ ersetzt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 und Nummer 3 werden jeweils die Wörter
„Kategorien C und D“ durch die Wörter
„Kategorie C“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter
„Kategorien B, C oder D“ durch die Wörter
„Kategorien B oder C“ ersetzt.
16.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Waffen oder Munition,
deren Verbringen einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will,
hat diese Waffen bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim
Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen
und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.“
17.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Zum Zweck der Prüfung der
Erwerbsberechtigung kann der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz
1 vor einer Überlassung seine Absicht zur Überlassung der zuständigen
Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft unter Einsatz
des elektronischen Fachverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 des
Nationales-Waffenregister-Gesetzes die Gültigkeit des vorgelegten
Erlaubnisdokuments. Sie teilt dem Anzeigenden elektronisch mit, ob das
Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig
registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden Waffen oder Munition
zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße
Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen
getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen
überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten
gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von
Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“
c)
In Absatz 3 wird die Angabe
„§ 31“ durch die Angabe
„§ 29“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe
„§ 29 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
18.
§ 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37e ersetzt:
„§ 37
Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
(1) Der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den
folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz
der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
1.
die Herstellung,
jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung
durch
a)
Umbau,
b)
Austausch eines
wesentlichen Teils,
5.
die
Unbrauchbarmachung; auf Verlangen ist der Gegenstand der zuständigen Behörde
vorzulegen.
(2)
Die Pflicht zur
Anzeige nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut
oder entsperrt wird.
(3)
Für die
elektronischen Anzeigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung
eines Nationalen Waffenregisters.
§ 37a
Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
(1)
Für den Inhaber
einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer anderen
gleichgestellten Erlaubnis sowie für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 26
Absatz 1 Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. Soweit keine
andere Frist bestimmt ist, hat der Erlaubnisinhaber die Anzeige binnen zwei
Wochen schriftlich oder elektronisch abzugeben.
(2)
Abweichend von
Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige einer Überlassung nicht in den
Fällen
1.
des § 12 Absatz 1
sowie
2.
der Verwahrung,
der Instandsetzung oder des Kommissionsverkaufs.
(3) Abweichend von Absatz 1
besteht eine Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs nicht
1.
in den Fällen des
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummern 5 und 6,
sofern es sich nicht um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung handelt,
die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat oder
2.
wenn ein Bedürfnis
nach § 18 Absatz 1 besteht, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate
ausgeübt wird.
§ 37b
Anzeige der
Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme
(1) Der Besitzer einer
Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn
1.
die Waffe
vernichtet wird,
2.
Waffen oder
Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen sind.
Die Anzeige hat im Fall des Satzes 1 Nummer 1 innerhalb von zwei Wochen,
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Feststellung des
Abhandenkommens zu
erfolgen.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat die
Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 elektronisch entsprechend §
37 Absatz 3 anzuzeigen. Der Besitzer einer Schusswaffe, der nicht Inhaber
einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Vernichtung oder das
Abhandenkommen gemäß Satz 1 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die zuständige Behörde
unterrichtet in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 zum Zweck polizeilicher
Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(2) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1.
beim Tod eines
Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2.
als
Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher
Weise
in Besitz nimmt, hat dies
der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition
sicherstellen oder anordnen, dass sie innerhalb angemessener Frist
unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös
aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(3) Inhaber
waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei
ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen
Waffenbehörde mitzuteilen.
§ 37c
Anzeige von
unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen
Für den Besitzer einer
unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 und für den Hersteller und Besitzer von
Nachbauten historischer Waffen gelten
1.
§ 37b Absatz 1 und
2.
§ 37a
entsprechend. Abweichend von
Satz 1 Nummer 2 gilt für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz
1 § 37 entsprechend.
§ 37d
Inhalt der
Anzeigen
(1) Für die Anzeige nach §
37 bis § 37c können folgende Angaben verlangt werden:
1.
das Ereignis, das
die Anzeigepflicht nach § 37 bis § 37c auslöst;
2.
das Datum, an dem
das Ereignis eingetreten ist, im Falle des Abhandenkommens das Datum der
Feststellung;
3.
folgende
Personalien des Erlaubnisinhabers:
a)
Familienname,
b)
früherer Name,
c)
Geburtsnamen,
d)
Vorname,
e)
Doktorgrad,
f)
Geburtstag,
g)
Geburtsort,
h)
Geschlecht,
i)
Staatsangehörigkeit,
j)
sowie Anschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort);
4.
in den Fällen der
§§ 10 Absatz 2 und 21 Absatz 1 Firma und Anschrift des Kaufmanns, der
juristischen Person oder Personenvereinigung;
5.
die folgenden
Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige sind:
a)
Hersteller,
b)
Modellbezeichnung,
c)
Kaliber- oder
Munitionsbezeichnung,
d)
Seriennummer,
e)
Herstellungsjahr,
f)
waffentechnische
Ausführung,
g)
Kategorie gemäß
Anlage 1 Abschnitt 3,
h)
Art der Waffe;
6.
die Beschreibung
der Magazine durch Angabe ihrer Kapazität sowie der Angabe der kleinsten
verwendbaren Munition und, soweit vorhanden, die dauerhafte Beschriftung
sowie
7.
Art und Gültigkeit
der Erlaubnis, die zum anzuzeigenden Umgang berechtigt oder verpflichtet,
sowie die Nummer der Erlaubnisurkunde und die zuständige Behörde, die die
Urkunde ausgestellt hat.
(2)
Im Falle der
Überlassung sind zusätzlich die Personalien nach Absatz 1 Nummer 3
Buchstaben a, d, f, g und j des Erwerbers und bei Nachweis der Erwerbs- und
Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte deren Nummer und
ausstellende Behörde sowie im Falle des Erwerbs zusätzlich diese Personalien
des Überlassenden anzuzeigen. Ist der Erwerber oder der Überlassende vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, sind ausschließlich Name
und Anschrift anzuzeigen.
(3)
Wird die Waffe
verbracht, sind zusätzlich Art und Gültigkeit der Verbringenserlaubnis
anzuzeigen.
(4)
In jedem Fall sind
Änderungen der Daten der Waffe anzuzeigen, die durch einen Umgang bedingt
sind.
§ 37e
Eintragungen
in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1)
Der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis
hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die
Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, den Europäischen Feuerwaffenpass
zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die
Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein. Satz 1 und 2
gilt nicht im Fall des Austauschs eines wesentlichen Teils.
(2)
Über die Anzeige
nach § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 und Absatz 19 hat die zuständige
Behörde dem Anzeigenden einen Nachweis (Anzeigebescheinigung) zu erteilen.
Die Anzeigebescheinigung enthält die Personalien des Anzeigenden gemäß § 37d
Absatz 1 Nummer 3, den Anlass der Anzeige gemäß § 37c in Verbindung mit §
37, § 37a oder § 37b, den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige sowie die
Angaben nach § 37d Absatz 1 Nummer 5 und 6.“
19.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) im Fall des Verbringens
einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,“.
bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
„c) im Fall des Verbringens
einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß §
29 Absatz 3 zusätzlich zum Erlaubnisschein gemäß Buchstabe b die Bestätigung
der Anzeige durch
das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen
Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,“.
cc)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und die
Wörter „im Sinne von § 29 Absatz 1“ werden
gestrichen.
dd)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden aufgehoben.
ee)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und die
Wörter „bis D“ werden durch die Wörter
„bis C“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter
„und § 14 Absatz 4 Satz 2“ durch die
Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe,
die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 4 erworben
wurde,“ ersetzt.
20.
§ 39a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird aufgehoben.
b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort
„darauf“ wird durch die Wörter
„auf die Unbrauchbarmachung“ ersetzt.
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
21.
Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
„§ 39b
Erwerb, Besitz und
Aufbewahrung von Salutwaffen
(1)
Ein Bedürfnis für
den Erwerb und Besitz von Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der
Antragsteller diese für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.
(2)
Ein Nachweis der
Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3)
Die Regelungen des
§ 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen
Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung.“
22.
§ 43a wird aufgehoben.
23.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen
Meldebehörde mit:
1.
die erstmalige
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Erledigung aller
waffenrechtlichen Erlaubnisse,
2.
die Erteilung und
Erledigung von Waffenbesitzverboten.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Erlaubnis die
Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“
eingefügt.
24.
§ 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung
„(1)“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 1 werden nach den Wörtern
„erforderlich sind,“ die Wörter
„einschließlich der Aufzeichnungen zu
Verbringungen, 30 Jahre“ eingefügt.
cc)
In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer
1 nach den Wörtern „alle Unterlagen“ die
Wörter „fünf Jahre“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
25.
In § 51 Absatz 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 3“ und die Angabe
„Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1“ durch die
Angabe „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder
1.2.1.2“ ersetzt.
26.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 29 Abs. 1, §
30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 29 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 3“ und die Wörter
„Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“
durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 31 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder Absatz 3“
ersetzt und werden nach dem Wort „Munition“
die Wörter „aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes“ ein-
gefügt.
27.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe
„§ 37 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 37b Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Entgegen
a)
§ 21 Absatz 6,
b)
§ 24 Absatz 6,
c)
§ 27 Absatz 1 Satz
6 oder Absatz 2 Satz 2,
d)
§ 29 Absatz 3 Satz
3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47,
e)
§ 34 Absatz 4 oder
Absatz 5 Satz 1,
f)
§ 37 Absatz 1 oder
2, § 37a Absatz 1, § 37b, § 37c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
3 oder § 37c Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 37d,
g)
§ 40 Absatz 5 Satz
1 oder
h)
§ 58 Absatz 19
oder 20
eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
c)
In Nummer 6 wird die Angabe
„§ 37 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 37b Absatz 3“ ersetzt.
d)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 37e Absatz 1 Satz 1
die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht
rechtzeitig zur Berichtigung vorlegt,“.
e)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 60a Absatz 1
Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,“.
f)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. entgegen § 60a Absatz 2
Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht bis zum Ablauf
von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,
aufbewahrt,“.
g)
In Nummer 9 wird die Angabe
„§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ jeweils
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“
und die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder 3“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 2 oder 4“ ersetzt.
h)
In Nummer 10 wird die Angabe
„§ 24 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 24 Absatz 5“ ersetzt.
i)
In Nummer 20 werden nach dem Wort
„Urkunde“ die Wörter
„oder einen dort genannten Ausdruck“
eingefügt.
j)
In Nummer 23 wird die Angabe
„§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
28.
§ 55 Absatz 4a wird aufgehoben.
29.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Altbesitz;
Übergangsvorschriften“.
b)
Folgende Absätze 13 bis 21 werden angefügt:
„(13) Hat jemand am [einfügen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ein erlaubnispflichtiges
wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er erlaubnisfrei erworben hat, so hat er
bis zum [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes + 1
Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche
Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle zu überlassen. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet
entsprechend Anwendung.
(14)
Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5 verbotenes
wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er bis zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] das wesentliche Teil
einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(15)
Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne
von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er
erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle
+ 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe
einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
zu überlassen. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend An-
wendung.
(16)
Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten einsetzen] eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber
in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum [Datum
einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die Waffe einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 dieses Gesetzes stellt. § 46
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(17)
Hat jemand am 13.
Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes
Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum
[Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle
+ 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder
Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor
dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein
bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4
verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder
Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen:
Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1
Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet
entsprechend Anwendung.
(18)
Hat jemand am 13.
Juni 2017 aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis eine bislang nicht nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe
besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe
nicht wirksam. Besitzt jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Einsetzen:
Datum Inkrafttreten des Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe, so wird das
Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er
bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des
Gesetzes + 1 Jahr] die Schusswaffe einem Berechtigten, der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3
Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.
(19)
Hat jemand am [Datum
Inkrafttreten Gesetz] den Nachbau einer historischen Schusswaffe im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.10 besessen, so hat
er den Besitz bis zum [Datum Inkrafttreten
Gesetz + 1 Jahr] bei der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(20)
(21)
Hat jemand am
[Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz]
ein bisher nicht nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den
Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, so hat er bis zum
[Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz + 1
Jahr] die erforderliche Erlaubnis für den Besitz des
Pfeilabschussgeräts zu beantragen oder es einem Berechtigten oder der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.“
30. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.
31.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern
(1)
Die Pflicht zur
Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder 2 in der bis zum [Tag vor
dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle] geltenden Fassung besteht
bis zum 31. Dezember 2020 fort. Nach Durchführung der letzten Eintragung
sind die Waffenbücher mit Datum und Unterschrift des zur Buchführung
Verpflichteten so abzuschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr
vorgenommen werden können.
(2)
Der zur
Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in
dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben
werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung
an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchführung
Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu
übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
(3)
Soweit in den
Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der
Waffenbücher bis zum 31. Dezember 2020 die Vorschriften des Abschnitts 6
Unterabschnitt 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum [Tag
vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungsnovelle] geltenden Fassung
Anwendung.
(4)
Die für die
Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz
2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher für einen Zeitraum von 30 Jahren,
vom Tage der Übernahme an gerechnet, aufzubewahren.“
32.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt
geändert:
aa)
Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
„1.2.3 bei denen
bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht
und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (z. B.
Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit
elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei
denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit
von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;“.
bb)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Wesentliche Teile von
Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von
Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und
die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die
nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend
als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen
Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
1.3.1 wesentliche Teile sind
1.3.1.1
der Lauf oder Gaslauf: der
Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß
an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die
Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das
Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich
der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2
der Verschluss: der
Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder
Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind
Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der
Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder
den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches
das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder
Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das
Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend
festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition,
Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind
und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; 1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen
zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet
wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
Gemisches;
1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem
Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe
verbunden ist;
1.3.1.6
das Gehäuse: das Gehäuse ist
das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss
aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem
Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das
Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil
nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als
Griffstück bezeichnet;
1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen,
wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden
können.
1.3.2
Führendes wesentliches Teil
ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil
zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn
kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil;
wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches
Teil.
1.3.3
Schalldämpfer sind
Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und
für Schusswaffen bestimmt sind.“ cc) Nummer 1.4 wird wie folgt
gefasst:
„1.4
Unbrauchbar gemachte
Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind
unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen
Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle II bis III der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015
zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und
–techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S.
62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65
vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und gemäß den
Vorgaben des § 8a Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes, einer
Rechtsverordnung auf Grund von § 8a Absatz 3 des Beschussgesetzes oder gemäß
den Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats auf Grundlage des Anhangs II der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet sind.“
dd)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Repetierwaffen; dies sind
Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das
Abfeuern und das Entladen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur
von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt.“
ee)
Der Nummer 2.9 wird folgende Nummer 2.10 angefügt:
„2.10
Nachbauten historischer
Schusswaffen; dies sind sämtliche der nachfolgend genannten Schusswaffen,
sofern deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurde, die Waffe
jedoch erst an oder nach diesem Datum hergestellt worden ist: 2.10.1
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen);
2.10.2
Schusswaffen mit Lunten-
oder Funkenzündung;
2.10.3
Schusswaffen mit
Zündnadelzündung.“
ff)
In Nummer 3.5 wird das Wort
„Wechselläufe“ durch das Wort
„Austauschläufe“ ersetzt.
gg)
Der Nummer 4.3 werden folgende Nummern 4.4 bis 4.7
angefügt:
„4.4
Magazine sind für die
Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der
Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.5
Eingebaut sind Magazine, die
während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden
bleiben.
4.6
Wechselmagazine sind
Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe
getrennt werden.
Magazingehäuse sind
diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die
Patronen aufzunehmen.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern
„erzeugt werden“ die Wörter
„oder bei einer Waffe das führende wesentliche
Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt
wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2
Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden
wesentlichen Teils abgeschlossen ist“ eingefügt. bb) Nach Nummer 8.1
wird folgende Nummer 8.1a eingefügt:
„8.1a
ist eine Waffe
fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des
Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen
Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten
wird,“.
cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
wird eine Schusswaffe
bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der
Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder
Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren
Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern
nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe
durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des
Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht Nummer
8.1, 8.2.1 oder 8.2.2
zutrifft (Instandsetzung);
eine Schusswaffe wird weder
bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,“.
dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt:
„8.3
wird eine Schusswaffe
unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I, Tabellen I bis
III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„bis D“ durch die Wörter
„bis C“
ersetzt.
bb)
In Nummer 1.4 und 1.5 wird jeweils der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
cc)
Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern 1.6 bis 1.9
eingefügt:
„1.6
automatische Feuerwaffen,
die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des
Artikels 7 Absatz 4a der Waffenrichtlinie,
jede der folgenden
halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen
ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen
ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,
1.8
halbautomatische
Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen
vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder
Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren
Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,
1.9
sämtliche Feuerwaffen dieser
Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen
aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder
akustische Waffen umgebaut wurden.“
dd) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. Kategorie B
kurze Repetierfeuerwaffen,
2.2
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze
Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer
Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische
Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei
Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als
drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können,
2.5
halbautomatische
Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufge-
führt sind,
2.6
halbautomatische
Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren
Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen
aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als
drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,
2.7
lange Repetier- und
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf
nicht länger als 60 cm ist,
2.8
sämtliche Feuerwaffen dieser
Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen
aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder
akustische Waffen umgebaut wurden,
2.9 halbautomatische
Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen
aussehen und die nicht unter Nummer 1.6, 1.7 oder 1.8
aufgeführt sind.
3. Kategorie C
andere lange
Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,
3.2
lange
Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische
Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder 2 aufgeführt sind,
3.4
kurze
Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer
Gesamtlänge von 28 cm,
3.5
sämtliche Feuerwaffen dieser
Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen
aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder
akustische Waffen umgebaut wurden,
3.6
Feuerwaffen der Kategorien A
oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der
Durchführungsverordnung (EU)
2015/2403 deaktiviert worden sind,
3.7
lange
Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach
dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“
ee) Nummer 4 wird aufgehoben.
33. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 werden nach
dem Wort „Umgang“ die Wörter
„, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung,“
eingefügt.
bb)
Nummer 1.2. wird wie folgt neu gefasst:
„1.2
Schusswaffen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8
und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“.
cc)
Nach Nummer 1.2.4.2 werden folgende Nummern 1.2.4.3
bis 1.2.4.5 einge-
fügt:
„1.2.4.3
Wechselmagazine für
Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für
Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein
Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist,
gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über
eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin
verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für
Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und
1.2.4.4 sind;“.
dd) Nach der Nummer 1.2.5 werden folgende
Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:
„1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen
für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer
Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß
verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen
für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer
Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß
verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.8
nach diesem Abschnitt
verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine
erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren
Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden
Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht
nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.“
bbb)
Satz 4 wird aufgehoben.
bb)
Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Nummern 1.5 und 1.6 werden aufgehoben.
bbb)
Die bisherigen Nummern 1.7 bis 1.9 werden die
Nummern 1.5 bis 1.7 und werden wie folgt gefasst:
„1.5
einläufige Einzelladerwaffen
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind;
1.6
Schusswaffen mit Lunten-
oder Funkenzündung, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;
1.7
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind;“.
ccc)
Die bisherigen Nummern 1.10 bis 1.12 werden die
Nummern 1.8 bis 1.10.
ddd)
In Nummer 2 werden im einleitenden Teil vor Nummer
2.1 die Wörter „unbeschadet der
Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a“ durch die Wörter
„unbeschadet der Anzeige- und
Eintragungspflichten nach § 37a und § 37e“ ersetzt.
eee)
Nach Nummer 2a. wird folgende Nummer 2b. eingefügt:
„2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und
Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach §
37c
2b.1 unbrauchbar gemachte
Schusswaffen;
2b.2
Nachbauten historischer
Schusswaffen.“ fff) In Nummer 3.2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
ggg)
Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 unbrauchbar gemachte
Schusswaffen.“
hhh)
In Nummer 5.2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
iii)
Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:
„5.3 unbrauchbar gemachte
Schusswaffen.“
jjj)
Die Nummern 7.3 und 7.4 werden durch folgende Nummer
7.3 ersetzt:
„7.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen;“
kkk)
Die bisherigen Nummern 7.5 bis 7.10 werden die
Nummern 7.4 bis 7.9, in der neuen Nummer 7.6 wird nach dem Wort
„Zündnadelzündung“ ein Komma eingefügt und in der neuen Nummer
7.9 werden
die Wörter „die nach Nummer
7.3 abgeänderten Schusswaffen“ durch das Wort
„Salutwaffen“ ersetzt.
lll)
Der Nummer 8.1 werden folgende Nummern 9. und 10.
angefügt:
„9.
Erlaubnisfreies Verbringen
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
Sämtliche Waffen im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von
Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.
10.
Erlaubnisfreie
Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37 und § 37a
Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 wird die Nummernbezeichnung
„1.“ gestrichen.
bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 4 wird aufgehoben.
bbb)
Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 8a Absatz 3 werden nach der Angabe
„(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)“ ein
Komma und die Wörter „die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (Abl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1)
geändert worden ist“ eingefügt.
2.
§ 22 Absatz 9 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes
Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012
(BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden
(1)
Die zuständigen
Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den
Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach §
4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im
Register führenden Daten.
(2)
Die Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes können zur
Übermittlung von Daten an die Waffenbehörden das von den Waffenbehörden
bereitgestellte automatisierte Fachverfahren nutzen. Das automatisierte
Fachverfahren verarbeitet diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden und
übermittelt diese an die Registerbehörde.“
2.
In § 9 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „nach den §§ 5 bis 7“
durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1, § 6 oder §
7“ ersetzt.
3.
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum
Verfahren und den Voraussetzungen der Datenübermittlung gemäß § 5,“.
Artikel 4
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
(Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Zweck des Nationalen Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle
Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Nationalen
Waffenregisters
§ 2 Registerbehörde und
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Kapitel 2
Datenbestand des Nationalen Waffenregisters
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anlass der Speicherung
§ 5 Allgemeiner Inhalt;
Ordnungsnummern
Kapitel 3
Datenübermittlungen an Registerbehörde und Waffenbehörden, Verantwortliche
für die Richtigkeit der Daten, Unterrichtung der Waffenbehörden,
Protokollierung
§ 6 Datenübermittlung an
Registerbehörde und Waffenbehörden
§ 7 Verantwortliche für die
Richtigkeit der Daten
§ 8 Unterrichtung der
Waffenbehörden
§ 9 Protokollierungspflicht bei
der Speicherung
Kapitel 4
Datenübermittlungen aus dem Nationalen Waffenregister
§ 10 Datenübermittlung an öffentliche
Stellen
§ 11 Allgemeine Voraussetzungen der
Datenübermittlung
§ 12 Gruppenauskunft
§ 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 14 Gruppenauskunft auf Abruf im
automatisierten Verfahren
§ 15 Datenübermittlung an die
Aufsichtsbehörden
§ 16 Datenübermittlung für statistische
Zwecke
§ 17 Protokollierungspflicht bei der
Datenübermittlung
§ 18 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
Kapitel 5
Speicherfristen, Verantwortlichkeiten für die Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung
§ 19 Speicherfristen
§ 20 Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 21 Einschränkung der Verarbeitung
Kapitel 6
Rechte der betroffenen Person
§ 22 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 23 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung
oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der
Verarbeitung
Kapitel 7
Schlussvorschriften
§ 24 Verordnungsermächtigung
§ 25 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Kapitel 1
Zweck des Nationalen Waffenregisters, Registerbehörde,
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1
Das Nationale Waffenregister (Waffenregister)
ermöglicht den Waffenbehörden untereinander sowie den Waffenbehörden und den
um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen den
Informationsaustausch zu den im Waffenregister verarbeiteten Daten. Es dient
der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen, insbesondere zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu diesem Zweck werden
insbesondere waffenrechtliche Erlaubnisse Personen zugeordnet sowie Waffen
diesen waffenrechtlichen Erlaubnissen.
§ 2
(1)
Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das
Waffenregister.
(2)
Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem
Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3)
Die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung
berechtigten Stellen werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu
diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales
Waffenregister) unterstützt. Die Registerbehörde übermittelt der Fachlichen
Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im
Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden
Aufgaben erforderlich ist:
1.
die Unterstützung der Waffenbehörden bei der
Sicherstellung der Richtigkeit der Daten der Waffen und wesentlichen Teile
sowie
2.
die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen
berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes
Übermittlungsersuchen stellen.
Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle
Nationales Waffenregister auf Verlangen nicht personenbezogene Daten der
Waffen und wesentlichen Teile zu übermitteln.
Kapitel 2
Datenbestand des Nationalen Waffenregisters
§ 3
(1)
Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen und
wesentliche Teile, die nach §§ 37 bis 37c des Waffengesetzes einer
Anzeigepflicht unterfallen sowie Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung
nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.
(2)
Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen
berechtigen, nach:
a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,
d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e)
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g)
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie,
h)
§ 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a)
§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
e)
§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 21a des Waffengesetzes,
g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 des
Waffengesetzes,
h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i)
§ 29 Absatz 3 des Waffengesetzes,
j)
§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
k)
§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
l)
§ 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
und
3.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 des
Waffengesetzes sowie die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des
Waffengesetzes.
(3)
Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind Anträge auf
erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Absatz 2 Nummer
1 im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde sowie die Benennung nach § 28
Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.
(4)
Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
nach §§ 40 Absatz 4, 48, 49 und 57 Absatz 1 des Waffengesetzes zuständigen
Behörden.
§ 4
Die Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig,
wenn
1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gestellt oder eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des
Waffengesetzes benannt wird,
2.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a)
erteilt,
b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
c)
versagt, sofern die Versagung auf Grund von
aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Nummer 2 oder Ab-satz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Waffengesetzes erfolgt,
3.
die Waffenbehörde ein Besitz- und Erwerbsverbot nach
§ 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des
Waffengesetzes oder ein Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 des
Waffengesetzes erteilt,
4.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich durch
a)
Rücknahme,
b)
Widerruf,
c)
Zeitablauf,
d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb
eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
e)
anderweitige Aufhebung oder
f)
auf andere Weise erledigt,
5.
die Waffenbehörde
a)
Beschränkungen,
b)
Nebenbestimmungen oder
c)
Anordnungen
erlässt,
6.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§
37 bis 37c des Waffengesetzes erfolgt,
7.
eine nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes
benannt wird oder
8.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach §
37e Absatz 2 des Waffengesetzes erteilt.
§ 5
(1) Im Waffenregister werden folgende Daten
gespeichert:
1.
zu natürlichen Personen: Familienname, frühere
Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Sterbetag sowie Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl und Ort ) (Grunddaten der Person),
2.
zu Kaufleuten, juristischen Personen und
Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, Anschrift und bei
wirtschaftlichen Unternehmen die Branche (Grunddaten der Kaufleute,
juristischen Personen und Personenvereinigungen),
3.
der Anlass der Speicherung nach § 4,
4.
zu Waffen: Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung,
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Seriennummer, Herstellungsjahr,
waffentechnische Ausführung, Kategorie gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 zum
Waffengesetz und Art der Waffe (Grunddaten der Waffe),
5.
zu wesentlichen Teilen zusätzlich zu den Angaben
nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des
wesentlichen Teils),
6.
Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne
des Waffengesetzes,
7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5,
wenn von dem Anlass der
Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist
insbesondere der Fall, wenn
a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben
Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im
Waffenregister gespeichert sind,
b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Sätze
2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2)
Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die
Bezeichnung der Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der
Datenübermittlung gespeichert.
(3)
Die Registerbehörde vergibt für die im
Waffenregister gespeicherten Angaben Ordnungsnummern, die jeweils zu diesen
Angaben gespeichert werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben
enthalten.
(4)
Die Registerbehörde vergibt und speichert
insbesondere für folgende Daten eine Ordnungsnummer:
1.
für Daten, die nach den Speicheranlässen des § 4
Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 7 oder Nummer 8 zu
übermitteln sind (Waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer),
2.
für die Grunddaten der Person
(Personen-Ordnungsnummer),
3.
sowie für die Grunddaten der Waffe oder des
wesentlichen Teils (Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer).
Die Registerbehörde, die Waffenbehörden sowie die
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind
zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Waffengesetz sowie diesem
Gesetz berechtigt, die in Satz 1 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.
Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf
den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen
einzutragen.
Kapitel 3
Datenübermittlungen an Registerbehörde und
Waffenbehörden, Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten, Unterrichtung
der Waffenbehörden, Protokollierung
§ 6
(1) Die Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde
unverzüglich im Anschluss an das den Anlass der Speicherung begründende
Ereignis die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung einer
Eintragung im Waffenregister führenden Daten. Das sind insbesondere
1.
Daten, die der Waffenbehörde nach §§ 37 bis 37c in
Verbindung mit § 37d des Waffengesetzes angezeigt werden,
2.
der Anlass der Speicherung (§ 4) sowie
3.
die vom Speicheranlass betroffenen Daten (§ 5 Absatz
1).
Im Fall von § 4 Nummer 1 sind neben dem Anlass der
Speicherung nur die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 (Grunddaten der Person)
und 2 (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und
Personenvereinigungen) zu übermitteln. Daten zu Verwaltungsakten sind zu
übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten
werden können. In den Fällen des § 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstaben a und
b sind die Daten zu den Verwaltungsakten bereits mit Anordnung der
sofortigen Vollziehung zu übermitteln.
(2)
Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz
1 des Waffengesetzes übermitteln an das von den Waffenbehörden
bereitgestellte automatisierte Fachverfahren die zur Erfüllung ihrer
elektronischen Anzeigepflichten nach §§ 37, 37b und 37c des Waffengesetzes
erforderlichen Daten. Das automatisierte Fachverfahren verarbeitet diese
Daten im Auftrag der Waffenbehörden und übermittelt diese an die
Registerbehörde.
(3)
Anstelle der Daten nach § 5 Absatz 1 sollen die nach
§ 5 Absatz 3 vergebenen Ordnungsnummern übermittelt werden. Werden die Daten
unter Nutzung des elektronischen Fachverfahrens nach Absatz 2 übermittelt,
sind die folgenden nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vergebenen Ordnungsnummern zu
übermitteln:
1.
die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer
der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
2.
die Personen-Ordnungsnummer des Inhabers der
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
3.
die Waffen-Ordnungsnummer sowie zusätzlich
Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe,
4.
die Personen-Ordnungsnummer dessen, der die Waffe
überlässt oder erwirbt und
5.
die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer
der Erwerbs- oder Besitzberechtigung des Erwerbers.
§ 7
(1)
Die Waffenbehörden sind gegenüber der
Registerbehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im
Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich.
(2)
Die Registerbehörde prüft vor der Speicherung der
Daten ausschließlich automatisiert die Schlüssigkeit der übermittelten
Daten. Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register
mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den
Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.
(3)
Die Stellen, die berechtigt sind, ein
Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die
Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.
§ 8
(1)
Übermittelt eine Waffenbehörde Daten an die
Registerbehörde, die auch die Zuständigkeit einer anderen Waffenbehörde
betreffen, unterrichtet die Registerbehörde diese Waffenbehörde.
(2)
Werden Daten unter Einsatz des automatisierten
Fachverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 an die Registerbehörde übermittelt, kann
die Registerbehörde die zuständigen Waffenbehörden unterrichten.
§ 9
(1) Die Registerbehörde erstellt bei
Datenübermittlungen nach den §§ 6 und 8 Protokolle, aus denen Folgendes
hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
2.
die übermittelnde Stelle,
3.
die übermittelnde Person und
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die
folgenden Zwecke verarbeitet werden:
1.
Auskunftserteilung an die betroffene Person,
2.
Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
3.
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Registers.
Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen
sonstigen Missbrauch zu schützen.
(3)
Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem
jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten.
(4)
Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate
vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für
ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Kapitel 4
Datenübermittlungen aus dem Nationalen Waffenregister
§ 10
Den folgenden öffentlichen Stellen werden auf deren
Ersuchen die nach § 5 Absatz 1 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern
nach § 5 Absatz 3 übermittelt:
1.
den für den Vollzug zuständigen Waffenbehörden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden
einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Aufgabe der
Strafrechtspflege,
3.
den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen
Behörden zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung von
Ordnungswidrigkeitsverfahren,
4.
den Polizeien des Bundes und der Länder zur
Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
5.
den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem
Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz,
dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der
Abgabenordnung,
7.
den mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
der Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach der Abgabenordnung zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit
der tätigen Vollstreckungsbeamten sowie
8.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur
Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus
allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch
die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
§ 11
(1)
Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich
oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. Der Verarbeitungszweck
ist anzugeben. Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres
Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Registerbehörde
prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten
Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer
Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die
Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder
elektronisch.
(2)
Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 5
Absatz 3 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten
enthalten sein:
1.
Nachname oder Vorname und Wohnort oder Postleitzahl
des Wohnortes oder Geburtstag oder Geburtsort oder
2.
Name der juristischen Person oder
Personenvereinigung oder des Kaufmanns sowie derzeitiger Ort oder
Postleitzahl der Niederlassung oder des Sitzes oder
3.
Seriennummer der Waffe oder
4.
ein Datum der Seriennummer und mindestens zwei
weitere Angaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 4.
Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten
Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung
unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.
(3)
Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem
Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder ausschließlich
die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. In
diesem Fall werden nur die Angaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
übermittelt.
(4)
Die von der ersuchenden Stelle mindestens
anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 5 Absatz 1
Nummer 1, 2, 4 und 5 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle
bekannt sind. Die anzugebenden Daten können um eine Angabe nach § 5 Absatz 1
Nummer 3 ergänzt werden. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2
und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden;
die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.
(5)
Kann die Registerbehörde die Identität der Person
oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur
Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle im Fall eines
Ersuchens nach
1.
Absatz 2 Nummer 1 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer
1 ähnlicher Personen,
2.
Absatz 2 Nummer 2 die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer
2 ähnlicher juristischer Personen oder Personenvereinigungen,
3.
Absatz 2 Nummer 3 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer
4 ähnlicher Waffen sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der
gegenwärtigen Niederlassung oder
4.
Absatz 4 Satz 2 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
und 2 ähnlicher Personen oder juristischer Personen oder
Personenvereinigungen und die Seriennummer sowie jeweils die Ordnungsnummer
und zuständige Waffenbehörde.
§ 12
(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die
Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach
§ 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn
1.
dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder
Vermögenswerte oder für Zwecke der Strafrechtspflege oder Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche
demokratische Grundordnung erforderlich ist und die Daten nicht auf andere
Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt
werden können und
2.
die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter
und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer
Gruppe gehören und
3.
die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der
Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung
zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die
Übermittlung ersucht.
(2) Um eine Gruppenauskunft kann auch ersucht werden,
wenn
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Schädigung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Rechtsgüter eintritt oder
2.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter schädigen wird.
Absatz 1 Nummern 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 13
(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von
der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren
zugelassen, wenn
1.
die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die
technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S.
2) oder § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,
2.
technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf
die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und
3.
der automatisierte Datenabruf wegen der Häufigkeit
oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person
angemessen ist.
(2)
Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte
Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Im automatisierten Verfahren dürfen
Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung
hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im
automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die
abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der
Daten erlaubt.
(3)
Die Registerbehörde unterrichtet die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme
die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die
Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen,
unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses
Landes.
§ 14
Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten
Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden
kann. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu
dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.
§ 15
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für
die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer
Aufsichtsfunktion erforderlich ist.
§ 16
(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag
anonymisierte Geschäftsstatistiken und Einzelauswertungen an folgende
Stellen:
1.
die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden,
die für das Waffenrecht zuständig sind,
2.
die Waffenbehörden,
3.
die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und
das Zollkriminalamt sowie
4.
die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.
Die Geschäftsstatistik ist auf den
Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die
Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte
Stelle übermittelt werden.
(2)
Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den
Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens
quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.
(3)
Einzelangaben sind geheim zu halten; § 16
des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)
geändert worden ist, gilt entsprechend.
§ 17
(1) Die Registerbehörde erstellt bei
Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag
und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten
Verfahrens die abrufende Stelle,
3.
die abrufende Person,
4.
die übermittelten Daten und
5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im
Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der
Treffer zu protokollieren.
(2)
§ 9 Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden.
(3)
Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienstes und des
Bundesnachrichtendienstes sind nur von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz
2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.
§ 18
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen,
zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser
Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
Kapitel 5
Speicherfristen, Verantwortlichkeiten für die Löschung,
Einschränkung der
Verarbeitung
§ 19
(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit
diesen Grunddaten verknüpft sind, sind zum Zweck der Rückverfolgbarkeit
dieser Waffe bis 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu speichern. Das
gilt insbesondere für Daten, welche aufgrund der folgenden Speicheranlässe
von der Registerbehörde verarbeitet werden:
1.
§ 4 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b, Nummer 4,
Nummer 5 sowie Nummer
7 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder
2.
§ 4 Nummer 6 oder Nummer 8.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese
Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des
Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 5
Absatz 3 gespeicherten Ordnungsnummer zugeordnet wird.
(3)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der
Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch
gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit § 5 verarbeiteten Daten einen Monat bis nach Erledigung der
Erwerbserlaubnis zu speichern.
(4)
Im Übrigen sind die Daten, die aufgrund der
folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, bis zum
Ablauf der folgenden Fristen im Register zu speichern:
1.
§ 4 Nummer 1: unverzüglich nach Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der
Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2.
§ 4 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 sowie
Nummer 5 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis g, k und l:
20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,
b)
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben h bis j: 30 Jahre
nach Erteilung
3.
§ 4 Nummer 2 Buchstabe c: nach Ablauf von fünf
Jahren und 4. § 4 Nummer 3: unverzüglich nach der Erledigung.
§ 20
Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der
im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde
hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen.
Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit
der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.
Die Verarbeitung von Daten, die nach § 19 Absatz 1 Satz
1 für einen Zeitraum von 30 Jahren zu speichern sind, wird für eine in § 10
Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von 10 Jahren
eingeschränkt.
Kapitel 6
Rechte der betroffenen Person
§ 22
(1)
Die betroffene Person hat in jedem Fall bei
Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten
Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die
Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person
nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde
die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
(2)
Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach
Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im
Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3)
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder
unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
§ 23
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der
betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt
ist.
Kapitel 7
Schlussvorschriften
§ 24
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres zu bestimmen:
1.
zu den Daten, die von der Registerbehörde im
Waffenregister gespeichert werden gemäß § 4 in Verbindung mit § 5,
2.
zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung gemäß §
6,
3.
zum Verfahren der Datenübermittlung an die
Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
4.
zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung
durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,
5.
zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf
Abruf nach den §§ 13 und 14,
6.
zu spezifischen technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
7.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur
Einschränkung der Verarbeitung von Daten gemäß § 21.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für
jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der
Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung
anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der
Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
§ 25
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch
Landesrecht abgewichen werden.
Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des
Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. für waffenrechtliche
Verfahren
die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis oder ein Waffenbesitzverbot erteilt worden ist,
sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mittteilt, mit Angabe des
Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis oder das Waffenbesitzverbot
erstmals erteilt worden ist,“.
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und
3 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats = 6 Monate zuzüglich ggf. Rest des
Verkündungsmonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das
NationalesWaffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist [Änderung des NWRG durch 2.DSAnpUG
berücksichtigen], außer Kraft.
(2)
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3)
Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 5 treten am 1.
November 2019 in Kraft.
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Bearbeitungsstand: 09.01.2019
13:20 Uhr
A. Allgemeiner Teil
Der vorliegende Gesetzentwurf dient in der Hauptsache
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen.
Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/853 stand im
Zusammenhang mit den Erfahrungen der terroristischen Angriffe von Paris im
Januar und November 2015. Die mit der Richtlinie verbundenen Änderungen
dienen im Wesentlichen drei Zielen: Erstens soll der illegale Zugang zu
scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche
Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus
hinweg behördlich nachverfolgt werden können, das heißt von ihrer
Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
bis zur Vernichtung oder Verbringen aus dem Geltungsbereich des
Waffengesetzes. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur
Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch
eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Waffen erreicht
werden soll.
Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine
Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht
umgesetzt werden müssen.
Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden
Neuregelungen der Richtlinie:
Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung
für Waffen und wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den
Mitgliedstaaten, eine bessere Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und
ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Insbesondere müssen
Mitgliedstaaten Händler und Hersteller verpflichten, sämtliche Transaktionen
den Waffenbehörden unverzüglich zu melden. Der Kreis der nach der Richtlinie
als wesentliche Teile einer Schusswaffe einzustufenden Gegenstände wird
erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen
Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständen
vorgenommen: Die bisherige Kategorie D der Feuerwaffenrichtlinie (erlaubnis-
und anmeldefreie Waffen) entfällt, die Kategorie A (verbotene Waffen) wird
um halbautomatische Waffen für Zentralfeuerzündung erweitert, die über eine
hohe Magazinkapazität verfügen. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
unterfallen künftig der Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Salutwaffen
müssen künftig in die Kategorie eingeordnet werden, der die Ursprungswaffe
vor ihrem Umbau angehört hat. Nachbauten historischer Schusswaffen sind
künftig - im Unterschied zu historischen Originalen - nicht mehr vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
Zur Umsetzung der Richtlinie ist es erforderlich,
Änderungen der waffenrechtlichen Vorschriften (WaffG, NWRG, BeschG)
vorzunehmen. Die zugehörigen Vorschriften auf Verordnungsebene (AWaffV,
NWRG-DV, BeschussV) sollen in einem gesonderten Verfahren geändert werden.
Daneben sieht der vorliegende Gesetzentwurf einige
weitere Anpassungen des WaffG vor. Hierzu zählt insbesondere die
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen von Schusswaffen.
Zudem soll aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Zugang von Jägern zu
Schalldämpfern erleichtert werden. Daneben sollen die Pflicht für
Waffenhändler, zusätzliche Kennzeichnungen beim Import von Schusswaffen
vorzunehmen sowie Eintragungspflichten in die Waffenbesitzkarte entfallen.
Eine neu geschaffene Pflicht der
Waffenbehörden zur Übermittlung von
Waffenbesitzverboten an die Meldebehörden erfordert eine punktuelle
Anpassung im BMG. Auch im NWRG werden zusätzlich zur Umsetzung der
Richtlinie weitere Anpassungen vorgenommen, um erforderliche Verbesserungen
des Nationalen Waffenregisters umsetzen zu können.
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und
wesentlichen Teilen gibt die Richtlinie 91/477/EWG vor, dass die
Besitzverhältnisse an Schusswaffen und wesentlichen Teilen sowie eventuelle
Bearbeitungen von der Herstellung der Schusswaffe oder ihrem Verbringen in
das Gebiet eines Mitgliedstaats bis zu ihrer Vernichtung oder ihrem
Verbringen aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats anhand eines
zentralen Systems rückverfolgbar sein müssen.
Zu diesem Zweck wird das Nationale Waffenregister
ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher der legale private
Waffenbesitz registriert und die entsprechenden Daten werden von der
Waffenbehörde an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie
91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und
wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden die Waffenhersteller und
Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen
Teilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf oder anzeigepflichtig
ist, gegenüber den Waffenbehörden ausschließlich elektronisch anzuzeigen.
Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörde.
Waffenhersteller und Waffenhändler sowie Waffenbehörden haben für diese
Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund
und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten
Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters.
Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sind
Änderungen des WaffG, des NWRG sowie der NWRG-DV erforderlich. Um den
betroffenen Waffenherstellern und Waffenhändlern die Registrierung zur
Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bereits vor Inkrafttreten der
elektronischen Anzeigepflichten zu ermöglichen, sollen gesondert die hierzu
notwendigen Änderungen des NWRG erfolgen (Artikel 3), bevor das NWRG in
einem weiteren Artikel neu gefasst wird.
Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen
eines Waffenbuches abgeschafft.
Um die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen
Teilen zu gewährleisten, ist es erforderlich, jede Waffe und jedes
wesentliche Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen. Nur so ist die
Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu einem Registereintrag möglich.
Der vorliegende Entwurf erweitert daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung
von Waffen auf eine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller wesentlichen
Teile. § 24 WaffG soll dabei künftig nur noch den Inhalt der Kennzeichnung
von Waffen regeln. Welche Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind,
soll in der AWaffV bestimmt werden. Aufgrund der geplanten Kennzeichnung
aller wesentlichen Teile ist es auch erforderlich, in Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ein führendes wesentliches Teil zu bestimmen,
das stellvertretend für die Waffe steht und dessen Kennzeichnung als
Kennzeichnung der Waffe gilt. Das führende wesentliche Teil ist auch für die
Frage maßgeblich, ob im Falle des Austauschs von wesentlichen Teilen eine
bloße Bearbeitung oder eine Herstellung einer Waffe vorliegt.
Neuzuordnung bestimmter Waffentypen
Die Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet den Gesetzgeber
dazu, das Waffenrecht hinsichtlich des Umgangs mit Salutwaffen, unbrauchbar
gemachten Schusswaffen, Nachbauten historischer Schusswaffen, Schusswaffen
mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen zu verschärfen. Da sich das
Anforderungsniveau des WaffG insgesamt bewährt hat, werden im Entwurf die
vorhandenen Spielräume, die die Richtlinie 91/477/EWG bietet, genutzt. So
wird für unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbauten historischer
Schusswaffen im WaffG erstmals eine bloße Anzeigepflicht ohne
korrespondierende Erlaubnispflicht eingeführt. Im Einzelnen enthält der
Entwurf zu den verschiedenen Waffentypen folgende Neuregelungen:
Salutwaffen
Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die so
umgebaut worden sind, dass sie nur noch Platzpatronen abfeuern können, waren
nach deutschem Recht bisher erlaubnisfrei. Dies lässt sich nunmehr nicht
mehr aufrechterhalten, da solche Umbauten nach der Richtlinie (EU) 2017/853
in diejenige Kategorie einzuordnen sind, der die jeweilige Waffe vor dem
Umbau unterfiel. Allerdings sieht der Entwurf bestimmte Erleichterungen bei
den Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vor; zudem wird
eine neue Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifisch auf die
Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Bislang waren unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom
Anwendungsbereich der Regelungen über Feuerwaffen nach der Richtlinie
91/477/EWG ausgenommen. Auch im deutschen Recht waren nach bisherigen
nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom WaffG weitgehend
ausgenommen; Schusswaffen die nach vor dem 1. April 1976 geltenden
Vorschriften unbrauchbar gemacht wurden, waren bislang zumindest
hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, des Verbringens und der Mitnahme von
Erlaubniserfordernissen freigestellt.
Die Richtlinie 91/477/EWG stuft nun Feuerwaffen, die
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
(Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar gemacht wurden, als
mindestens meldepflichtige Waffen der Kategorie C ein. Diese unbrauchbar
gemachten Schusswaffen müssen künftig also registriert und Überlassen und
Erwerb dieser Schusswaffen mindestens anzeigepflichtig gestellt werden. Die
Deaktivierungsdurchführungsverordnung macht seit dem 8. April 2016
unmittelbar geltende Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen.
Artikel 10b Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG (ebenso auch Artikel 1 Absatz
2 der Deaktivierungsdurchführungsverordnung) trifft jedoch
Besitzstandsregelungen für Feuerwaffen, die nach anderen als den in der
Deaktivierungsdurchführungsverordnung festgelegten Standards unbrauchbar
gemacht wurden. Erst bei Verbringen oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen
diese Waffen den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung
entsprechen, wenn sie weiterhin als unbrauchbar gemachte Feuerwaffen gelten
sollen. Die Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurde mit Wirkung zum 28.
Juni 2018 überarbeitet. Aufgrund der Formulierung des Artikels 10b Absatz 3
fallen auch Feuerwaffen, die gemäß der Deaktivierungsdurchführungsverordnung
in der Fassung vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, unter die
Besitzstandsregelung und müssen bei dauerhaftem Besitzwechsel oder
Verbringen nachdeaktiviert werden, wenn sie weiterhin als unbrauchbar
gemachte Schusswaffen gelten sollen.
Die neuen europäischen Vorgaben aufgrund der
Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurden bereits teilweise im Rahmen des
2. WaffRÄndG umgesetzt. So wurde die Definition unbrauchbar gemachter
Schusswaffen damals neu gefasst, sodass nur Schusswaffen, die nach den
Vorgaben der Deaktivierungsdurchführungsverordnung unbrauchbar gemacht
wurden, als „unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ gelten. Flankierend wurden
Anpassungen im Beschussrecht vorgenommen.
Diese Anpassungen werden nun vervollständigt: Für die
der Definition entsprechenden unbrauchbar gemachten Schusswaffen wird in §
37b WaffG eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens und des Erwerbs
eingeführt. Diese „nach neuem Standard“ unbrauchbar gemachten Schusswaffen
müssen auch im NWR registriert werden.
Weitere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten
Schusswaffen sowie zum Umgang mit nach alten nationalen Standards
unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Schusswaffen, die nach der
Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der vor dem 28. Juni 2018 geltenden
Fassung unbrauchbar gemacht wurden, werden aufgrund der
Verordnungsermächtigung des § 39a WaffG im Rahmen eines gesonderten
Regelungsverfahrens in einen eigenen Abschnitt der AWaffV überführt. Dort
werden Besitzstandsregelungen für nach alten nationalen Standards
unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Außerdem wird dort geregelt,
wie mit nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
die ihren Besitzer dauerhaft wechseln oder verbracht werden, aber nicht
nachdeaktiviert werden, umzugehen ist: Sie sollen wie scharfe Schusswaffen
behandelt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz dieser Waffen kein Sachkundenachweis und kein Bedürfnis
erforderlich sind. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden,
dass auch nach früheren nationalen Standards unbrauchbar gemachte
Schusswaffen sich in der Regel nur noch zu Anschauungs- und
Dekorationszwecken eignen.
Nachbauten historischer Schusswaffen
Nachbauten historischer Schusswaffen waren bisher aus
dem Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie ausgenommen. Diese
Privilegierung gilt nunmehr nur noch für historische Originale. In Umsetzung
dieser Vorgabe der Richtlinie ist es erforderlich, bestimmte, bisher nach
dem WaffG gänzlich freie Schusswaffen – insbesondere Nachbauten historischer
Vorderlader – einer Anzeigepflicht zu unterwerfen, da sie nunmehr den
Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie 91/477/EWG unterfallen.
Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität
Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU)
2017/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für
Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest
verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen
(Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen
Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass
Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine
waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden
Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht
umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie
die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen
Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden. Um
unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu
vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen,
wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017)
angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher
Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin
behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen
nicht abgegeben werden, sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der
zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird.
Erweiterung des Kreises der wesentlichen Teile
Während die Richtlinie 91/477/EWG bislang den
Verschluss, das Patronenlager und den Lauf als wesentliche Teile einer
Schusswaffe definiert hat, gehören gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der
Richtlinie 91/477/EWG nun der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse (gegebenenfalls
einschließlich Gehäuseober- und Gehäuseunterteil), der Schlitten, die
Trommel und der Verschluss bzw. das Verschlussstück zu den wesentlichen
Teilen. Es hat somit eine Erweiterung des Kreises der als wesentlich
geltenden Teile auf alle für die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe
relevanten Teile stattgefunden. Die meisten dieser Teile sind im deutschen
Waffenrecht bereits als wesentlich definiert. Anpassungsbedarf ergibt sich
aber insofern, als im WaffG bislang lediglich der Rahmen bzw. das Gehäuse
einer Kurzwaffe über die Nennung des Griffstücks als wesentliches Teil
erfasst ist. Eine entsprechende Erfassung des Gehäuses von Langwaffen
enthält das WaffG bislang nicht.
In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG
wird Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3, die wesentliche Teile
von Waffen und Schalldämpfer definiert, übersichtlicher gestaltet. Jedes
wesentliche Teil bekommt eine eigene Nummer unter Nummer 1.3 zugewiesen, um
die Auflistung besser lesbar zu machen. Neu definiert wird das Gehäuse von
Schusswaffen, das bislang nur für Kurzwaffen (in Form des Griffstücks) als
wesentliches Teil galt. Im Zuge der Überarbeitung der Nummer 1.3 wird auch
die Definition des Verschlusses erweitert. Statt bei teilbaren Verschlüssen
nur das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil
(Verschlusskopf) als wesentliches Teil zu definieren, wird nun auch der
Verschlussträger, der für die Dauerfeuerfähigkeit des Verschlusses
maßgeblich ist und somit darüber bestimmt, ob der Verschluss ein verbotenes
Waffenteil ist, als wesentliches Teil definiert. Die Begrifflichkeiten der
Richtlinie 91/477/EWG werden bei der Umsetzung nicht vollständig übernommen,
da sich die Begriffe teilweise überschneiden. So ist der Schlitten der
Verschluss einer Pistole und der Rahmen das Gehäuse und der Verschluss eines
Revolvers. Die Trommel ist bereits über das im WaffG als wesentliches Teil
definierte Patronen- oder Kartuschenlager erfasst.
Neuregelung der Verbringensvorschriften
Die Richtlinie 91/477/EWG ermächtigt die EU-Kommission
in Artikel 13 Absatz 4, ein System für den Austausch von Informationen über
die für das Verbringen von Feuerwaffen in einen Mitgliedstaat erteilten
Erlaubnisse durch delegierte Rechtsakte einzurichten. In Vorbereitung dieser
Rechtsakte sollen die Vorschriften des WaffG wie auch – in einem gesonderten
Rechtsetzungsverfahren – der AWaffV überarbeitet und übersichtlicher
gestaltet werden, um Vollzugsproblemen vorzubeugen. Dabei soll das auf
EU-Ebene konsentierte Verfahren beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten,
nach dem der ZielMitgliedstaat als Erster die Erlaubnis zum Verbringen der
Waffen oder Munition in sein Staatsgebiet erteilt, klarer herausgearbeitet
werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Anzeigebestätigung des
Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen
von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten beim Verbringen mitzuführen ist. Eine klarere Zuordnung der
Inhalte von Mitteilungen und Anzeigen erfolgt in der AWaffV.
Weitere
Änderungen des NWRG
Seit der Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters
im Jahr 2012 haben sich zusätzliche Anforderungen an das System ergeben, die
neben Anpassungen des technischen Systems zum Teil auch Anpassungen des NWRG
erforderlich machen.
Bund und Länder haben durch eine am 9. Dezember 2011
geschlossene Verwaltungsvereinbarung, geändert durch die
„Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der
Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister“ vom 3. Dezember 2015, bei
der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg eine
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet. Zum Zweck der
Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung der Waffenbehörden
bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten des Nationalen
Waffenregisters, wird diese berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die
Registerbehörde zu stellen. Außerdem wird der Kreis der zum Ersuchen
berechtigten Stellen um die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
der Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie um die Aufsichtsbehörden
der Waffenbehörden erweitert.
Das Nationale Waffenregister dient auch dem
Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander. Um
sicherheitsrelevante Informationslücken der Waffenbehörden zu schließen,
werden im Nationalen Waffenregister weitere Arten waffenrechtlicher
Erlaubnisse sowie Verzichte auf waffenrechtliche Erlaubnisse registriert
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016, Az. 6 C 26.15).
Außerdem werden die Voraussetzungen an das Stellen
eines Übermittlungsersuchens an die Registerbehörde angepasst, um den zum
Ersuchen berechtigten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die
Kerninformationen zu den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
registrierten Waffen und wesentlichen Teilen sowie ihren Besitzverhältnissen
rund um die Uhr noch effektiver zur Verfügung zu stellen.
Damit besteht insgesamt ein allgemeiner Bedarf zur
Überarbeitung des NWRG in systematischer Hinsicht.
III.
Alternativen Keine.
Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 1 bis 4 folgt
aus Artikel 73 Nummer 12 des Grundgesetzes (Waffenrecht), für Artikel 5 aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Meldewesen).
Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17.
Mai 2017 in nationales Recht werden die Vorgaben der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) berücksichtigt.
Eine Verwaltungsvereinfachung ergibt sich zum einen aus
elektronischen und automatisierten Registrierung der Transaktionen der
Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister. Den
zuständigen Behörden wird ermöglicht, ihre Überwachungsaufgaben zentral und
einheitlich über das Nationale Waffenregister wahrzunehmen. Eine Kontrolle
der einzelnen Waffenbücher ist nicht mehr erforderlich. Zum anderen kann der
Prozess der Anzeige des Verbringens künftig elektronisch erfolgen.
Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen
wird erschwert. Außerdem können künftig sämtliche erlaubnispflichtige
Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile von ihrer Herstellung oder ihrem
Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus
Deutschland im Nationalen Waffenregister behördlich rückverfolgt werden. Zu
diesem Zweck werden unter anderem die Kennzeichnungsanforderungen von
Schusswaffen und wesentlichen Teilen erweitert sowie sämtliche relevante
Transaktionen der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen
Waffenregister registriert. Darüber hinaus soll durch eine Begrenzung der
Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen die Nutzung von legalen
Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden. Damit
entsprechen die Wirkungen des Regelungsvorhabens einer nachhaltigen
Entwicklung.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.
Das Gehäuse von Langwaffen sowie der Verschlussträger
bei teilbaren Verschlüssen, die bislang für sich genommen keine wesentlichen
Teile waren, werden als wesentliche Teile eingestuft und stehen somit den
Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Für Bürgerinnen und Bürger,
die derartige Waffenteile separat besitzen, entsteht somit ein einmaliger
Mehraufwand durch die Beantragung einer Erlaubnis oder das Überlassen des
wesentlichen Teils an einen Berechtigten oder eine Behörde. Darüber hinaus
entsteht ein laufender Aufwand für Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung der
Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nun für den Umgang mit sowie das
Abhandenkommen und die Vernichtung von derartigen Waffenteilen zu beachten
sind.
Der Aufwand lässt sich wie folgt schätzen:
4.1.1.1 Einmaliger Aufwand
Besitzer von Waffenteilen, die neu gemäß §§ 1 Absatz 2,
§ 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3 und Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E
als erlaubnispflichtige oder verbotene wesentliche Teile eingestuft werden,
werden gemäß § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E verpflichtet, innerhalb eines
Jahres die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil
einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
zu überlassen.
Da die betreffenden wesentlichen Teile derzeit
erlaubnisfrei besessen werden können und nicht registriert werden, liegen
keine statistischen Daten zur Anzahl der im Privatbesitz befindlichen
wesentlichen Teile vor.
Es ist davon auszugehen, dass einige an
Militaria-Gegenständen interessierte Personen separate Langwaffengehäuse und
Verschlussträger besitzen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass es sich
auch in diesem Kreis interessierter Personen um ein Nischenprodukt handelt,
da den Teile für sich genommen von interessierten Kreisen vermutlich weniger
Anschauungswert beigemessen wird als beispielsweise unbrauchbar gemachten
Schusswaffen. Wenn eine Person sich für die genannten Gegenstände
interessiert, wird jedoch angenommen, dass sie über mehrere –
durchschnittlich drei – derartige Waffenteile verfügt. Als grobe Schätzung
wird daher von einer Anzahl von 30.000 im Privatbesitz befindlichen neu als
wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen, die von 10.000 Personen
besessen werden, ausgegangen.
Es wird angenommen, dass 90 Prozent der Besitzer
betreffender Waffenteile, also 9.000 Personen, die Waffenteile aus reinem
Affektionsinteresse und nicht aufgrund eines nach dem WaffG anerkannten
Bedürfnisses erworben wurden, da ein separates Waffenteil für sich genommen
zum Beispiel nicht für Jagd- und Sportzwecke genutzt werden kann. Bei zehn
Prozent der Besitzer, also 1.000 Personen wird angenommen, dass es sich um
Sammler handelt, die bereits über eine entsprechende Erwerbs- und
Besitzerlaubnis zum Sammeln von Waffen verfügen.
Aufgrund dieser Schätzungen wird angenommen, dass sich
9.000 Personen, die insgesamt 27.000 neu als wesentliche Teile eingestufte
Waffenteile besitzen, dazu entscheiden werden, diese bei der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Als Wegezeit werden 20
Minuten angesetzt. Für die Abgabe bei der Behörde werden pro Waffenteil zehn
Minuten veranschlagt. Insgesamt ist somit von einem einmaligen Zeitaufwand
für die Abgabe neuer wesentlicher Teile von (20 + 3 x 10) Minuten x 9.000 =
450.000 Minuten, also 7.500 Stunden, auszugehen.
Für die weiteren 1.000 Besitzer von insgesamt 3.000 neu
als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen wird geschätzt, dass sie die
wesentlichen Teile gemäß in ihre SammlerWaffenbesitzkarte eintragen lassen.
Dabei wird angenommen, dass von den 3.000 wesentlichen Teilen 1.000 Teile
Verbotseigenschaften aufweisen und jeder der 1.000 Besitzer durchschnittlich
ein verbotenes wesentliches Teil besitzt. Für die Beantragung von
Ausnahmegenehmigungen werden pro Person ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie
Portokosten von einem Euro angenommen. Dies führt zu einem Aufwand von 500
Stunden und 1.000 Euro. Für die Beantragung waffenbehördlicher
Besitzerlaubnisse wird pro Person wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten
geschätzt, was insgesamt zu einem Zeitaufwand von bis zu 250 Stunden führt.
Darüber hinaus fallen Portokosten von etwa einem Euro pro Person, also
insgesamt 1.000 Euro an.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt somit
8.250 Stunden sowie
2.000 Euro.
4.1.1.2 Laufender Aufwand
Es wird geschätzt, dass die verbleibenden 1.000
Sammler, die separate neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile
besitzen, pro Jahr im Durchschnitt ein wesentliches Teil an einen anderen
Sammler veräußern. Für die erforderlichen Anzeigen und Vorlagen der
Waffenbesitzkarte gemäß § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1
Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 37e Absatz 1 WaffG-E werden pro
Transaktion ein Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten auf Veräußerer- und
Erwerberseite und ein finanzieller Aufwand von jeweils einem Euro
angenommen, was zu einem gesamten Aufwand von
500 Stunden und
2.000 Euro führt. Des Weiteren
fallen marginale jährliche Kosten im Fall des Abhandenkommens oder der
Vernichtung eines entsprechenden Waffenteils an.
Salutwaffen - also ehemals scharfe Schusswaffen, die so
umgebaut worden sind, dass mit ihnen nur noch Kartuschenmunition abgefeuert
werden kann - werden waffenrechtlich nunmehr den Ursprungswaffen, also den
scharfen Schusswaffen vor ihrem Umbau, rechtlich weitgehend gleichgestellt.
Der Umgang mit ihnen wird daher den für scharfe Schusswaffen geltenden
Anzeige- und Erlaubnispflichten unterworfen, so dass im Vergleich zur
derzeit geltenden Rechtslage zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger ausgelöst wird:
4.1.2.1 Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von
Salutwaffen, insbesondere Bedürfnisnachweis, § 39b WaffG-E
Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden
nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen; diese
wird nach § 39b WaffG-E unter erleichterten Bedingungen erteilt, es genügt
ein Bedürfnisnachweis sowie die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Aufgrund der somit im Vergleich zu anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen
vereinfachten Erteilungsvoraussetzungen ist hier für die Beantragung von
einem Zeitaufwand zwischen 30 und 60 Minuten (im Schnitt: 45 Minuten)
auszugehen. Die Fallzahlen sind schwierig zu ermitteln, da Salutwaffen
bisher nicht im Nationalen Waffenregister erfasst sind. Hauptsächliche
Nutzer dieser Waffen sind Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen
(hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale
Nachbearbeitung erzeugt). In ebenfalls geringerem Umfang kommt eine Nutzung
durch Traditionsschützenvereine in Betracht, hier werden jedoch in der Regel
Handböller bzw. Nachbauten historischer Vorderlader verwendet. Daneben
dürften sich aktuell Salutwaffen in erheblichem Umfang im Besitz von
Privatpersonen befinden; diese werden jedoch nach der Neuregelung nicht mehr
über ein Bedürfnis verfügen.
Bei der Berechnung der Fallzahlen für die
Erlaubnisbeantragung ist daher auf die Zahlen der zukünftig anerkannten
Nutzergruppen (also aus dem Bereich Theater, Film und Fernsehen sowie
Traditionsschützen) abzustellen.
Nach Angaben des Deutschen Bühnenvereins e.V. gibt es
derzeit 140 in öffentlicher Hand befindliche Staats-, Stadt- und
Landestheater sowie 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser, insgesamt also
464 Bühnen, die potentiell Salutwaffen in ihrem Requisitenfundus führen bzw.
die Waffenmeister beschäftigen, die nunmehr über eine waffenrechtliche
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen verfügen müssen. Unter
Berücksichtigung sämtlicher weiterer Nutzergruppen wird von einer Gesamtzahl
von nicht mehr als 1.000 Salutwaffenbesitzern ausgegangen, die für ihren
Besitzstand eine Erlaubnis beantragen werden. Es entsteht also ein
zusätzlicher einmaliger Zeitaufwand
von 45.000 Minuten bzw. 750 Stunden.
Geht man davon aus, das pro Jahr maximal 100 neue Antragsteller hinzukommen
- etwa, weil Waffenmeister an Theatern in den Ruhestand gehen und ersetzt
werden, oder weil Personen in Traditionsschützenvereine eintreten, in denen
mit Salutwaffen geschossen wird - dürfte der
zusätzliche jährliche
Erfüllungsaufwand für die Erlaubnisbeantragungen bei etwa 4.500 Minuten
bzw. 75 Stunden liegen.
4.1.2.2 Anzeigepflicht im Falle der Veräußerung durch
Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 37a Absatz 1 WaffG-E in Verbindung
mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E
Das statistische Bundesamt geht nach einer Auswertung
von Verkaufsportalen von Waffen im Internet von derzeit 1.400 Transaktionen
pro Jahr aus. Aufgrund der Einrichtung der Erlaubnispflicht wird künftig mit
einer Reduktion des Transaktionsvolumens mit Salutwaffen um mindestens 50
Prozent gerechnet, so dass künftig maximal 700 anzeigepflichtige
Transaktionen pro Jahr durchgeführt werden. Dabei müssen Überlassung sowie
Erwerb jeweils gesondert angezeigt werden. Geht man von einem Zeitaufwand
von 5 Minuten für die Anzeige des Veräußerers sowie 7 Minuten für die des
Erwerbers aus, so erhöht sich durch die Einbeziehung der Salutwaffen der
jährliche Zeitaufwand für die
Anzeigen insgesamt um ca. 140 Stunden
erhöhen wird. Hinzukommen Portokosten
von maximal 700 Euro jährlich.
4.1.2.3 Anzeige und Vorlage der zerstörten oder
unbrauchbar gemachten erlaubnispflichtigen Schusswaffe, § 37b Absatz 1
Nummer 1 WaffG-E, § 37a Absatz 1 i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 5 WaffG-E
Die Anzeige- und Vorlagepflicht gilt nun auch für
Salutwaffen. Angaben zu konkreten Fallzahlen liegen hier nicht vor, es wird
jedoch aufgrund seltenen Vorkommens dieser Vorgänge von einem jährlichen
Mehraufwand im Bagatellbereich ausgegangen.
4.1.2.4 Anzeige über das Abhandenkommen von
Erlaubnisurkunden von erlaubnispflichtigen Waffen, § 37b Absatz 1 Nummer 2
WaffG-E
Auch hier ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand durch
Einbeziehung von Salutwaffen, der jedoch ebenfalls im Bagatellbereich liegen
dürfte.
4.2.2.5 Anzeige über das Abhandenkommen
erlaubnispflichtiger Waffen, § 37b Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E
Auch hier ist aufgrund der vergleichsweise geringen
Zahl von Salutwaffen sowie des seltenen Vorkommens des meldepflichtigen
Ereignisses von einer Mehrbelastung im Bagatellbereich auszugehen.
4.1.3 Dekorationswaffen
4.1.3.1 Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte
Schusswaffen („Dekorationswaffen“), § 37c WaffG-E
Bestimmte Ereignisse, die bislang nur im Zusammenhang
mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen bei den zuständigen Behörden
anzuzeigen waren, werden zukünftig auch auf unbrauchbar gemachte
Schusswaffen (sog. Dekorationswaffen) durch den neuen § 37c WaffG-E i. V.
mit den neuen §§ 37 WaffG-E ausgedehnt, so dass es sich hier um eine neu
eingeführte Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger handelt. Die bei der Meldung
zu machenden Angaben werden in dem neuen § 37d WaffG-E aufgeführt. Im
Unterschied zu Nachbauten von historischen Schusswaffen ist eine
Bestandsmeldung im Falle eines Altbesitzes hingegen nicht erforderlich.
Berücksichtigt werden hier Verkäufe und Käufe von
unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Nach einer vorsichtigen Schätzung, die
auf einer Auswertung von Verkaufsportalen für Waffen im Internet basiert,
wird derzeit von rund 1.500 privaten Verkäufen pro Jahr in Deutschland
ausgegangen. Der Zeitaufwand für eine Kauf- und Verkaufsmeldung an die
Behörde beträgt jeweils 5 Minuten, bei einer schriftlichen Meldung per Post
fällt zusätzlich 1 Euro Porto an. Werden die Aufwände für Verkäufe und Käufe
zusammengezählt, entsteht ein Gesamtzeitaufwand von
250 Stunden pro Jahr für alle
betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie
Sachkosten in Höhe von rund 3.000
Euro, falls sämtliche Anzeigen per Post versendet werden.
4.1.3.2 Regelungen in Bezug auf die nach früheren
Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“)
Nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 WaffG in
derzeit geltender Fassung unbrauchbar gemachte Waffen waren bisher vom
Waffengesetz weitgehend ausgenommen, sie unterlagen weder einer Erlaubnis-
noch einer Anzeigepflicht. Aufgrund der Vorgaben der
EU-Feuerwaffenrichtlinie sind nunmehr lediglich solche Waffen künftig noch
erlaubnisfrei zu erwerben, die nach den Vorgaben der
Deaktivierungs-Durchführungsverordnung (Durchführungs-VO (EU) 2015/2403 der
Kommission vom 15. Dezember 2015) deaktiviert worden sind. Nach bisherigem
nationalem Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen bedürfen für den
Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu sieht § 25c AWaffV-E
eine Erlaubniserteilung unter (im Vergleich zu anderen erlaubnispflichtigen
Schusswaffen) vereinfachten Bedingungen vor. Es ist davon auszugehen, dass
sich von den bisher etwa 1.500 jährlichen Transaktionen (zur Herleitung
siehe oben unter a.) aufgrund der Erlaubnispflicht in Zukunft maximal 500
auf Alt-Dekowaffen beziehen werden, während es sich bei den restlichen 1.000
Transaktionen um nach der DeaktivierungsDurchführungsverordnung unbrauchbar
gemachte Waffen handeln wird. Geht man aufgrund der vereinfachten
Erlaubnisvoraussetzungen von einem Zeitaufwand für die Beantragung der
Erlaubnis von max. 30 Minuten aus, so ergibt sich in Zukunft ein
jährlicher Mehraufwand für die
Bürgerinnen und Bürger von max. 250 Stunden.
Bestimmte bislang nach deutschem Recht gänzlich von
Erlaubnis- oder Anzeigepflichten freie Nachbauten historischer
Vorderladerwaffen müssen aufgrund ihrer Einbeziehung in den
Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenrichtlinie zumindest einer
Anzeigepflicht unterworfen werden. Dies gilt sowohl für den bisherigen
Besitzstand dieser Waffen, als auch für Neuerwerbungen, so dass ein
einmaliger Mehraufwand für die Anzeige des Altbesitzes sowie nachfolgend ein
jährlicher Aufwand für die Abgabe der Erwerbsanzeigen entstehen.
4.1.4.1 Anzeigepflicht in Bezug auf den Besitzstand,
§ 58 Absatz 19 WaffG-E
Das Statistische Bundesamt schätzt unter
Berücksichtigung der Mitgliederzahlen der
Schießsportvereine, die Vorderladerschießen betreiben,
sowie der sog. „ReenactmentSzene“ eine Zahl von rund 11.000 nunmehr
anzeigepflichtigen Nachbauten. Als Zeitaufwand lässt sich auf Grundlage der
nach § 37d WaffG-E erforderlichen Angaben mit 2,5 Minuten je Meldung
rechnen. Für alle 11.000 Waffen zusammen würde daher ein
einmaliger Gesamtzeitaufwand von
27.500 Min. bzw. 458 Stunden
anfallen. Für die Versendung der Anzeigen lässt sich zusätzlich mit
Sachkosten für Porto in Höhe von
11.000 Euro rechnen, wobei dies die Obergrenze darstellt, da bei
lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass zahlreiche Anzeigen nicht
per Post, sondern elektronisch übermittelt werden.
4.1.4.2 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für
Anzeigen der Nachbauten historischer Waffen
Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts ist von
einer Zahl von 950 künftig anzeigepflichtigen Transaktionen mit Nachbauten
historischer Waffen pro Jahr auszugehen. Da hier sowohl die Daten des
Überlassenden wie des Erwerbers anzuzeigen sind, erhöht sich der Aufwand pro
Anzeige auf 5 Minuten, so dass sich ein
jährlicher Zeitaufwand von ca. 79 Stunden ergibt. Für Portokosten
entstehen entsprechend maximale
Sachkosten in Höhe von 950 Euro.
Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die
eine Ladekapazität von mehr als 10 Patronen (bei Magazinen für Langwaffen)
bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden
künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3
bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der
EU-Feuerwaffenrichtlinie genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine
besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei
der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum
Besitz dieser Magazine zu behalten. Hierdurch entsteht einmaliger
zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die solche
Magazine besitzen und sie auch künftig behalten wollen.
Die Fallzahlen sind schwierig abzuschätzen, da der
Besitz von Magazinen nicht im Nationalen Waffenregister registriert wird.
Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, die betroffenen großen Magazine
hauptsächlich als Zubehör für bestimmte halbautomatische Langwaffen
(Selbstladebüchsen) angeboten werden. Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität
von mehr als 20 Patronen sind hingegen weitaus weniger gebräuchlich. Derzeit
sind rund 220.000 relevante halbautomatische Langwaffen im Nationalen
Waffenregister erfasst, die sich für die Verwendung mit den entsprechenden
großen Magazinen eignen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine
Verwendung nunmehr verbotenen großen Magazine für Langwaffen jedenfalls beim
sportlichen Schießen bereits nach aktuell geltender Rechtslage nicht möglich
war. Geht man von einem durchschnittlichen Besitzstand von zwei großen
Magazinen pro Selbstladebüchse aus, so dürften etwa 440.000 große
Langwaffenmagazine betroffen sein. Bei großen Kurzwaffenmagazinen kann als
Obergrenze von einem Besitzstand von 60.000 Magazinen bei Waffenbesitzern
ausgegangen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch
waffeninteressierte Personen, die nicht über Waffen verfügen, erlaubnisfreie
Waffenteile erworben haben, zumal die betroffenen Magazine z.T. in größerem
Umfang aus Bundeswehr-Altbeständen auf dem freien Markt verkauft worden
sind. Hier sind die Fallzahlen schwer abzuschätzen, es kann jedoch von einem
Altbestand von ebenfalls 500.000 großen Magazinen ausgegangen werden.
Bei einem Gesamt-Altbesitz von 1 Mio. betroffenen
Magazinen, einer durchschnittlichen Anzahl von 2 Magazinen pro Anzeige sowie
einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Anzeige ergibt sich
ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand
von rund 41.600 Stunden. Unter der Prämisse, dass sämtliche Anzeigen auf
dem Postweg abgegeben werden, fallen zusätzlich
Sachkosten für Porto in Höhe von
insgesamt 500.000 Euro an.
Jäger benötigen künftig für den Erwerb von
Schalldämpfern für Langwaffen keiner Erlaubnis mehr. Hierdurch entfällt für
Jäger insbesondere ein Zeitaufwand für den Nachweis eines Bedürfnisses. Laut
WebSKM finden derzeit pro Jahr insgesamt 900 Bedürfnisnachweise durch Bürger
statt. Behelfsweise wird geschätzt, dass 10 % der Nachweise sich auf
Schalldämpfer beziehen und diese Nachweise durch Jäger geführt wurden. Bei
einem Zeitaufwand von 108 Minuten pro Fall gemäß WebSKM ergibt sich durch
die Neuregelung somit eine Ersparnis von 162 Stunden pro Jahr. Daneben entfallen Portokosten in
geringem Umfang. 4.1.7 Verbringen
4.1.7.1 Neufassung der Regelungen zum Verbringen, §
29 WaffG-E
Durch die Neufassung der Regelungen zum Verbringen
entsteht kein Erfüllungsaufwand, da mit der Neustrukturierung der Regelungen
keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.
4.1.7.2 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E
Druckluftwaffen, die nicht unter die
EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche
Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht
werden können. Das Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen von Waffen
in andere Mitgliedstaaten folgt aus der Richtlinie 91/477/EWG. Diese macht
jedoch keine Vorgaben zu Druckluftwaffen. Dennoch waren Druckluftwaffen
bislang nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland
in andere Mitgliedstaaten freigestellt. Die Freistellung bringt für
Bürgerinnen und Bürger, die Druckluftwaffen aus Deutschland in andere
Mitgliedstaaten verbringen möchten, eine Erleichterung.
Laut WebSKM stellen Bürgerinnen und Bürger pro Jahr
3.000 Anträge auf Erteilung einer Verbringenserlaubnis zum Verbringen von
Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat. Hiervon entfallen
schätzungsweise 20 Prozent, also 600 Anträge, auf das Verbringen von
Druckluftwaffen. Bei einem Zeitaufwand von – laut WebSKM – 24 Minuten pro
Fall entsteht hierdurch eine
Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von 240 Stunden pro Jahr.
Daneben ist ein Wegfall von
Portokosten in Höhe von einem Euro pro Fall, pro Jahr also von
600 Euro, zu erwarten.
Veränderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwandes
|
Zeitaufwand in Stunden |
Sachaufwand in Tsd. Euro |
||
|
Belastung |
Entlastung |
Belastung |
Entlastung |
I. Wesentliche Teile |
500
|
|
2.000
|
|
II. Salutwaffen |
215 |
|
700 |
|
III. Dekorationswaffen |
500
|
|
3.000
|
|
IV. Nachbauten historischer Waffen |
79
|
|
950
|
|
VI. Schalldämpfer |
|
162
|
|
|
VII. Verbringen |
|
240
|
|
600
|
|
|
|
|
|
Summe |
Belastung: 892 |
Belastung: 6.050 |
Einmaliger Zeit- und Sachaufwand
|
Zeitaufwand in Stunden
(Belastung) |
Sachaufwand in Tsd. Euro (Belastung) |
I. Wesentliche Teile |
8.250
|
2.000
|
II. Salutwaffen |
750
|
|
III. Dekorationswaffen |
|
|
IV. Nachbauten historischer Waffen |
458
|
11.000
|
V. Magazine |
41.600
|
500.000
|
Summe |
51.058 |
513.000 |
4.2.1.1 Neue Kennzeichnung, § 24 in Verbindung mit §
21 AWaffV
Künftig sollen alle wesentlichen Teile von neu
hergestellten Schusswaffen (statt nur einem wesentlichen Teil)
gekennzeichnet werden. Verantwortlich für die Kennzeichnung sind die
Hersteller. Bei durchschnittlich vier wesentlichen Teilen pro Waffe wird die
jährliche Anzahl der Kennzeichnungen (aktuell laut Statistischem Bundesamt
ca. 1,1 Millionen) daher um den Faktor 3 auf ca. 4,4 Millionen steigen. Bei
einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von
38,50 Euro pro Stunde erhöhen
sich die Bürokratiekosten dieser Pflicht um ca.
900.000 Euro pro Jahr.
Hinzu kommen marginale Zusatzkosten bei der
Kennzeichnung im Rahmen des Umbaus oder des Austauschs eines wesentlichen
Teils.
4.2.1.2 Entfallen der Importeurskennzeichnung, § 24
Absatz 1 Nummer 1 WaffG
Künftig soll für Personen, die gewerbsmäßig Waffen nach
Deutschland verbringen, die Pflicht, diese Waffen mit einer
Importeurskennzeichnung zu versehen, entfallen. Gemäß den vom Statistischen
Bundesamt erstellten Einfuhrdaten für das Jahr 2017 werden pro Jahr ca.
20.000 Schusswaffen nach Deutschland verbracht. Fällt nun die
Importeurskennzeichnung weg, ist pro Jahr bei einem Zeitaufwand pro
Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde
mit einer jährlichen
Kostenersparnis von ca. 5.500 Euro
zu rechnen.
Die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
werden zur Abgabe elektronischer Anzeigen bestimmten Umgangs mit
erlaubnispflichtigen Schusswaffen an die Waffenbehörden verpflichtet. Die
Richtlinie 91/477/EWG sieht vor, dass gewerbliche Waffenhersteller und
Waffenhändler Transaktionen mit Feuerwaffen unverzüglich den zuständigen
Behörden anzeigen sollen, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen ist, diese
Anzeigen elektronisch abzugeben, und die angezeigten Daten umgehend in den
Waffenregistern zu registrieren sind. Zur Umsetzung dieser Vorgabe werden
Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, den Waffenbehörden ihren
Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausschließlich elektronisch
anzuzeigen. Die Anzeigen sind über eine zentral betriebene
Kommunikationsplattform (Kopfstelle) abzugeben. Im Auftrag der
Waffenbehörden nimmt die Kopfstelle die Anzeigen automatisiert entgegen und
leitet diese automatisiert an das Nationale Waffenregister zur Registrierung
weiter.
4.2.2.1 Beschaffung einer internetfähigen
IT-Infrastruktur, § 37 Absatz 3 WaffG-E in Verbindung mit § 6 Absatz 2
NWRG-E
Die Anzeigen können entweder über eine Meldeportal oder
eine automatisierte Schnittstelle an die Kopfstelle übermittelt werden. In
beiden Fällen ist die Verfügbarkeit über eine internetfähige
IT-Infrastruktur erforderlich. Die Nutzung des Meldeportals ist über jedes
internetfähige Endgerät möglich, wie zum Beispiel ein Tablet. Laut
WebSKM-Datenbank gibt es in Deutschland ca. 4.100 Waffenhersteller und
Waffenhändler. Aufgrund von Schätzung des Bundesinnungsverbands für das
Büchsenmacher-Handwerk wird davon ausgegangen, dass ca. 100 Waffenhersteller
und Waffenhändler noch nicht über eine geeignete IT-Infrastruktur verfügen,
sondern sich eine solche zur Erfüllung der elektronischen Anzeigepflichten
beschaffen müssen. Dies betrifft insbesondere kleine Büchsenmacherbetriebe.
Für die Beschaffung entstehen pro Fall 15 Minuten Zeitaufwand und 500 Euro
Sachkosten, sodass bei einem vom Statistischen Bundesamt geschätzten
Lohnsatz von 32,20 Euro/Std. einmalig
insgesamt Personalkosten in Höhe von 800 Euro und Sachkosten in Höhe von
50.000 Euro entstehen, also insgesamt
rund 850.000 Euro.
4.2.2.2 Registrierung, § 6 Absatz 2 NWRG-E
Für die Nutzung der Kopfstelle ist eine Registrierung
bei der zuständigen Waffenbehörde erforderlich. Die Registrierung am
Meldeportal erfordert, die Antragsunterlagen von der Zentralen
Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR herunterzuladen, einen
Zugang im Meldeprotal einzurichten, das Antragsformular unter Angabe der
Zugangskennung auszufüllen und dieses bei der Waffenbehörde einzureichen.
Die Registrierung einer Schnittstelle erfordert, die Antragsunterlagen von
der Zentralen Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR
herunterzuladen und kostenfrei ein Zertifikat zu beantragen. Antragsformular
und Zertifikatsantrag sind anschließend gemeinsam bei den Waffenbehörden
einzureichen. Nach Freigabe durch die Zertifikatsstelle ist das Zertifikat
herunterzuladen. Für die Registrierung wird ein Zeitaufwand von 60 Minuten
pro Fall geschätzt. Bei einem Lohnsatz von 32,20 Euro pro Stunde entstehen
für 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler
einmalig insgesamt Personalkosten
in Höhe von 132.000 Euro.
4.2.2.3 Nutzung des Meldeportals und der
automatisierten Schnittstelle, § 6 Absatz 2 NWRG-E
Es wird geschätzt, dass 3.300 Waffenhersteller und
Waffenhändler zur Abgabe der Anzeigen eine automatisierte Schnittstelle
nutzen werden und 800 das Meldeportal. Es wird davon ausgegangen, dass rund
80 Prozent der 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler bereits ein
elektronisches Waffenbuch führen und dass diese 3.300 Waffenhersteller und
Waffenhändler die automatisierte Schnittstelle nutzen. Die übrigen 20
Prozent, insbesondere die kleinen Unternehmen, werden voraussichtlich das
Meldeportal nutzen, da sich für diese Errichtung und Betrieb einer
Schnittstelle nicht rentieren könnte. Für die Nutzung des Meldeportals
entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Errichtung einer automatisierten
Schnittstellenlösung zur Abgabe der Anzeigen ist zwischen der Errichtung
einer eigenen Schnittstelle und der Beschaffung einer auf dem Markt
verfügbaren Softwarelösung zu differenzieren. Nach Schätzung der Verbände
(Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition, Verband
Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. und Bundesinnungsverband
für das Büchsenmacherhandwerk) werden ca. 20 Waffenhersteller und
Waffenhändler eine eigene Schnittstelle errichten. Pro
Schnittstellenerrichtung entsteht nach eigenen Schätzungen der betroffenen
Waffenhersteller und Waffenhändler ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 75.000 Euro, Personal- und Sachkosten eingeschlossen, sodass insgesamt
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 1.500.000 Euro erwartet wird. Es ist davon auszugehen, dass
sich die übrigen 2.280 Waffenhersteller und Waffenhändler eine auf dem Markt
verfügbare Softwarelösung beschaffen werden. Eine solche Softwarelösung wird
zum Beispiel der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.
anbieten. Für Verbandsmitglieder
entstehen 19,95 Euro pro Monat, also
laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 239,40 Euro und damit
insgesamt 179.000 Euro. Für
Nicht-Mitglieder belaufen sich die Sachkosten auf 39,95 Euro pro
Monat, also laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 479,40 Euro und damit
insgesamt rund 734.000 Euro. Es
ist davon auszugehen, dass andere Anbieter ähnliche Preise für die Nutzung
einer Softwarelösung verlangen werden. Personalkosten für die Nutzung der
automatisierten Schnittstelle entstehen nicht.
4.2.2.4 § 58 Absatz 20 WaffG-E: Anzeige der Bestände
Die Anzeige der Bestände erfolgt einmalig. Hiervon sind
sowohl Waffen erfasst, die bisher erlaubnis- und anzeigepflichtig sind, als
auch neu anzeigepflichtige Waffentypen wie zum Beispiel Salutwaffen. Es wird
auch bei der Anzeige der Bestände davon ausgegangen, dass 800 Waffenhändler
das Meldeportal nutzen und 3.300 Waffenhändler die Anzeige über die
Schnittstelle abgeben. Es wird geschätzt, dass die 800 Waffenhändler, bei
denen es sich um kleine bis mittlere Unternehmen handelt, im Durchschnitt 50
Waffen in ihrem Bestand besitzen. Die Anzeige einer Waffe erfordert die
Eingabe der vollständigen Waffendaten in das Meldeportal, wofür ein
Zeitaufwand von 3 Minuten pro Waffe geschätzt wird. Bei einem Lohnansatz von
32,20 Euro pro Stunde ergeben sich pro Waffenhändler einmalig 80,50 Euro
Personalkosten und damit insgesamt einmalig ca. 64.000 Euro. Die übrigen 3.300 großen bis sehr großen
Waffenhersteller besitzen im Durschnitt ca. 2000 Waffen. Da davon
ausgegangen wird, dass auch die Bestandswaffen über die automatisierte
Schnittstelle angezeigt werden und die Anzeige daher weitestgehend
automatisiert erfolgen kann, ist nur mit Prüfaufwänden von jeweils 30
Minuten zu rechnen, woraus bei einem Lohnansatz von 32,20 Euro insgesamt mit
einmalig Personalkosten in Höhe von
rund 53.000 Euro zu rechnen ist.
4.2.2.5 Abgabe der Anzeigen Abschaffung der
Waffenbuchführungspflicht (Außerkrafttreten von § 23 Waffengesetz)
Für die Abgaben der Anzeigen ergibt sich keine Änderung
des laufenden Erfüllungsaufwands. Bisher war der nach § 37 Absatz 1 und 2
WaffG-E sowie § 37 b Absatz 1 WaffG-E anzuzeigende Umgang oder Anlass in die
Waffenbücher einzutragen. Mit Schaffung der elektronischen Anzeigepflicht
wird jedoch die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches zum Nachweis gegenüber
den Waffenbehörden abgeschafft. Der zeitliche Aufwand für die Erfassung der
erforderlichen Daten pro Fall ist identisch, da der Umfang der anzugebenden
Daten im Kern unverändert bleibt.
4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines
Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des
Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz
Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der
Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des
Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Die Wirtschaft wird um
261.000 Euro jährlich entlastet.
Durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht
entsteht eine erhebliche Entlastung
der Wirtschaft. Diese Entlastung wird insbesondere durch das
Außerkrafttreten der Pflicht zur Vorlage der Waffenbücher bedingt (§ 17
Absatz 5 AWaffV) und beträgt laut Berechnung des Statistischen Bundesamtes
rund 200.000 Euro.
4.2.4.1 Einmaliger Aufwand für
Anzeige der Altbestände, § 58 Absatz 20 WaffG-E
Dieser Aufwand ist bereits unter II. Nummer 5 berücksichtigt.
4.2.4.2 Laufender Aufwand für Anzeigen nach § 37
WaffG-E
Es wird damit gerechnet, dass der kommerzielle Handel
mit Salutwaffen aufgrund der neu eingeführten Erlaubnispflicht stark
einbricht, da sich die Nutzer auf die weiterhin erlaubnisfreien, aber
funktionell äquivalenten SRS-Waffen verlegen werden. Analog zu den
Veräußerungen durch Private kann hier von einer zukünftigen jährlichen
Fallzahl von 700 Transaktionen ausgegangen werden, bei denen die Veräußerer
gewerbliche Waffenhändler sind, die den Anzeigepflichten nach § 37 WaffG-E
unterliegen. Es ist hierfür mit
Kosten von ca. 2.800 Euro
jährlich zu rechnen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des
vereinfachten Verfahrens für Informationspflichten der Wirtschaft; es
handelt sich um eine Meldung mittlerer Komplexität (Kostenfaktor 4,01 Euro).
In Anlehnung an die Verkäufe unter Privaten wird auch
bei den Verkäufen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen durch Waffenhändler
von einer Fallzahl von 1.500 pro Jahr ausgegangen. Hieraus ergeben sich
unter Benutzung des vereinfachten Verfahrens mit einem Kostenfaktor von 4,01
Euro (Abgabe einer Meldung von mittlerer Komplexität)
jährliche Kosten von rund 6.000 Euro.
Ein einmaliger Mehraufwand entsteht nicht, da eine Anzeige des Altbestandes
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht vorgesehen ist.
Durch die neu eingeführten Anzeigepflichten im Hinblick
auf Nachbauten historischer Waffen ergibt sich für die Wirtschaft kein
Erfüllungsaufwand. Die betreffenden Waffen waren schon nach zuvor geltender
Rechtslage in die Waffenbücher einzutragen. Die Waffenbuchführungspflichten
werden erfüllungsaufwandsneutral durch die Anzeigepflichten für
Waffenhersteller und –händler abgelöst.
Ein Handel mit großen Magazinen, die eine Ladekapazität
von mehr als 10 Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20
Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, kann in Zukunft nicht
mehr erfolgen, da diese zu verbotenen Gegenständen werden (vgl. Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Auch ein Abverkauf von
Lagerbeständen ist nicht mehr möglich. Es entsteht daher kein Mehraufwand
durch Informationspflichten für die Wirtschaft.
4.2.8.1 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E
Druckluftwaffen, die nicht unter die
EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche
Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht
werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für Wirtschaftsteilnehmer, die
Druckluftwaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbringen
möchten, eine Erleichterung.
Laut WebSKM werden jährlich 1.796 Anträge auf
Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in
einen anderen Mitgliedstaat gestellt, für die Gesamtkosten von 15.000 Euro
veranschlagt werden. Unter der Annahme, dass 20 Prozent der Anträge
Druckluftwaffen zum Gegenstand haben, geht mit der Regelung eine
jährliche
Ersparnis von 3000 Euro einher.
4.2.8.2 Anzeige des Verbringens beim
Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 29 Absatz 3
WaffG-E in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3 AWaffV-E
Die Anzeige des Verbringens kann künftig auch
elektronisch gestellt werden, wodurch Waffenhändler mit einer allgemeinen
Erlaubnis Sachkosten sparen (1 Euro pro Fall). Es ist davon auszugehen, dass
Händler von der Möglichkeit der elektronischen Anzeige in großem Umfang
Gebrauch machen werden, da hierdurch Postlaufzeiten wegfallen, die zu
Verzögerungen im Betriebsablauf geführt haben. Eine Abfrage beim BVA hat
ergeben, dass jährlich ca. 15.000 Verbringensanzeigen erfolgen. Bei einer
Nutzung der elektronischen Anzeige in 80 % der Fälle
reduziert sich der Erfüllungsaufwand demnach um ca. 12.000 Euro
jährlich.
4.2.9 Zusammenfassung:
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro
|
Belastung |
Entlastung |
I. Kennzeichnung |
900 |
6 |
II. Elektronische Anzeigepflichten |
913 |
261 |
III. Abschaffung
Waffenbuchführungspflicht |
|
200 |
IV. Salutwaffen |
2,8 |
|
V. Dekorationswaffen |
6 |
|
VIII. Verbringen |
|
15 |
Summe |
Belastung: rund 1.340 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro
Vorgaben |
Belastung |
Entlastung |
II. Elektronische Anzeigepflichten |
2.598 |
|
4.3.1.1 Einmaliger Aufwand
Die oben beim Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger beschriebene Abgabe wesentlicher Teile bei einer Waffenbehörde oder
Polizeidienststelle wird vermutlich bei den örtlichen Behörden erfolgen;
Bundeskriminalamt und Bundesverwaltungsamt werden marginal betroffen sein.
Für die Annahme der o.g. 27.000 neu als wesentliche Teile eingestuften
Waffenteile ist mit einem Zeitaufwand von zehn Minuten zu rechnen. Für die
Zwischenlagerung in den Räumen der Behörde sind drei Minuten zu
veranschlagen. Für den Transport zur Vernichtung, die Beaufsichtigung der
Vernichtung und die Vernichtung ist von einem auf das einzelne Waffenteil
entfallenden Zeitaufwand von zwei Minuten zu rechnen. Bei durchschnittlichen
Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene ist daher von
Kosten in Höhe von ca. 250.000 Euro
auszugehen.
Hinzu kommen Kosten für die Eintragung von 3000 neuen
wesentlichen Teilen in die Waffenbesitzkarten von Sammlern. Pro Eintragung
werden zwei Minuten veranschlagt. Es werden somit weitere
Kosten in Höhe von ca. 3.700 Euro
erwartet.
4.3.1.2 Laufender Aufwand
Für die Aus- und Eintragungen der zwischen Sammlern
veräußerten wesentlichen Teile aus der und in die Waffenbesitzkarte (s.o.)
werden bei angenommenen 1000 Aus- und 1000 Eintragungen, einem Zeitaufwand
von zwei Minuten pro Fall und durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro
pro Stunde für die kommunale Ebene
jährliche Kosten von 2.500 Euro erwartet. Für den Bund (insb. BVA als
Waffenbehörde) werden lediglich marginale Kosten erwartet.
4.3.2.1 Errichtung der Kopfstelle: Automatisiertes
Fachverfahren zur Annahme und Weiterleitung der elektronischen Anzeigen der
Waffenhersteller und -händler im Auftrag der Waffenbehörden an das
Waffenregister
Für die Errichtung der Kopfstelle entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand für Bund Und Länder. Die Errichtungskosten belaufen sich
insgesamt auf rund 2.500.000 Euro. Davon werden 1.900.000 Euro aus dem Fond
für innere Sicherheit (ISF) der Europäischen Union bereitgestellt.
Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern über die
gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des Nationalen
Waffenregisters vom 01. Dezember 2016 haben der Bund 100.000 Euro und die
Länder 500.000 Euro der erforderlichen Eigenmittel beizubringen.
Die Errichtung der Kopfstelle erfordert auch eine
technische Anpassung der Örtlichen Waffenverwaltungssysteme. nach Schätzung
der Hersteller dieser Waffenverwaltungssysteme entstehen pro Waffenbehörde
einmalig Kosten in Höhe von rund 1.250 Euro, sodass bei 550 Waffenbehörden
für die Länder einmalig insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 690.000 Euro entsteht.
4.3.2.2 Betrieb des NWR II
Für den Betrieb des NWR II entsteht ein laufender
jährlicher Erfüllungsaufwand, der entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
von Bund und Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des
Betriebs des Nationalen Waffenregisters vom 01. Dezember 2016 von Bund und
Ländern gemeinsam getragen wird. Für die operative Steuerung fallen jährlich
Kosten in Höhe von rund 200.000 Euro an, die von Bund und Ländern nach dem
modifizierten Königsteiner Schlüssel getragen werden. Für den Bund ergeben
sich damit Kosten in Höhe von rund 35.000 Euro und für die Länder in Höhe
von rund 165.000 Euro. Für die Registerbehörde (§ 2 Absatz 1 NWRG-E) fallen
jährlich zusätzlich 326.000 Euro an, die allein vom Bund getragen werden.
Der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister (§ 2 Absatz 3 NWRG-E)
entstehen jährlich zusätzliche Kosten in Höhe von 240.000 Euro, wovon rund
45.000 Euro auf den Bund und rund 195.000 Euro auf die Länder entfallen. Für
den Betrieb der Kopfstelle entstehen jährlich 810.000 Euro, die von den
Ländern getragen werden.
4.3.2.3 Datenübermittlung durch die Waffenbehörde:
Nutzung des angepassten Datenaustauschstandards XWaffe
Den Waffenbehörden entsteht mit der Anpassung des
Datenaustauschstandards XWaffe ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die
notwendige Schulung der Mitarbeiter. Es ist entsprechend bisheriger
Erfahrungen bei XWaffe Anpassungen mit einem Schulungserfordernis von einem
halben Arbeitstag pro Beschäftigtem zu rechnen. Die Fachliche Leitstelle NWR
wird solche Schulungen kostenlos durchführen. Für den Bund entstehen
einmalige Personalkosten in Höhe von rund 1.500 Euro (10 Beschäftigte x 4
Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigter x 38,80 Euro Lohnsatz pro
Beschäftigtem pro Stunde). Angesetzt wird der Durchschnittslohn für den Bund
für alle Laufbahngruppen (38,80 Euro/Std.). Für die Länder entstehen
einmalig Personalkosten in Höhe von
rund 373.000 Euro (2500 Beschäftigte x 4 Stunden Zeitaufwand pro
Beschäftigter x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Für die
Länder wurde der Durchschnittslohn für die kommunale Ebene angesetzt (37,30
Euro/Std.).
4.3.3.1 Bearbeitung von Anträgen auf Erlaubnis zum
Besitz von Salutwaffen, § 39b WaffG-E
Für die Bearbeitung von geschätzt ca. 1.000 Anträgen
auf Erlaubnisse zum Besitz von Salutwaffen (zur Herleitung der Fallzahl
siehe oben) wird mit einem Zeitaufwand pro Fall von 35 Minuten gerechnet.
Bei einem Durchschnittslohn auf kommunaler Ebene von 37,30 Euro/Stunde
ergeben sich einmalige Personalkosten
bei den Kommunen von rund 22.000 Euro. Hinzu kommt ein laufender
jährlicher Aufwand von rund 2.200
Euro (für die geschätzt max. 100 jährlichen Neuanträge, siehe oben).
4.3.3.2 Bearbeitung der Anzeigen des Erwerbs von
Salutwaffen
Für die geschätzt 1.400 jährlichen Transaktionen (je
700 x Erwerb von Privaten und Waffenhändlern, zur Herleitung siehe oben)
dürfte bei einem Zeitaufwand von 5 Min. pro Fall ein
jährlicher Gesamtaufwand von ca.
4.400 Euro bei den Kommunen entstehen.
4.3.4.1 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für
Verarbeitung der Anzeigen für unbrauchbar gemachte Schusswaffen
(„Dekorationswaffen“), § 37c WaffG-E, und Anzeigebescheinigung, § 37 e
WaffG-E
Für den Erwerb und die Überlassung von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen wird von einem jährlichen Aufwand von 3.000 Anzeigen
(1.500 Fälle) für Transaktionen unter Privaten ausgegangen, siehe oben.
Hinzu kommen 1.500 Anzeigen, für Fälle, in denen der Veräußerer Händler,
aber der Erwerber Privater ist; in diesem Fall gibt der Händler die Anzeige
über das elektronische Fachverfahren („virtuelle Waffenbehörde“) ab, sodass
kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Der private Erwerber gibt die
Anzeige jedoch bei der Waffenbehörde ab. Für die somit 4.500 jährlich zu
verarbeitenden Anzeigen der Überlassung und des Erwerbs unbrauchbar
gemachter Schusswaffen ist mit einem Zeitaufwand von jeweils ca. 5 Minuten
pro Verarbeitung und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung auszugehen. Bei
einem durchschnittlichen kommunalen Stundenlohn von 37,30 Euro entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 14.000 Euro bei den Kommunen. Außerdem entstehen
jährliche Portokosten von max. 4.500 Euro für den Versand der
Anzeigebescheinigungen.
4.3.4.2 Erteilung von Erlaubnissen in Bezug auf die
nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“)
Es wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 500
Erlaubnisse für den Erwerb von „AltDekowaffen“, die nunmehr
erlaubnispflichtig werden, erteilt werden. Aufgrund der stark vereinfachten
Erlaubnisvoraussetzungen wird mit einem Zeitaufwand von ca. 30 bis 35
Minuten pro Fall gerechnet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 37,30
Euro pro Stunde ergibt dies
Personalkosten von ca. 10.000 Euro pro Jahr auf kommunaler Ebene.
4.3.5.1 Anzeigepflicht in Bezug auf den Besitzstand,
§ 58 Absatz 19 WaffG
Für die Bearbeitung der geschätzten 11.000 Anzeigen
(s.o.) wird ein Zeitaufwand bei den Kommunen von fünf Minuten pro Fall (für
Eintragung in das Nationale Waffenregister, Versendung einer
Anzeigebestätigung) angesetzt. Es ergeben sich daher
einmalige Kosten bei den Kommunen in
Höhe von ca. 35.000 Euro (5 Minuten x 11.000 Fälle x 37,30 Euro Lohnsatz
pro Beschäftigtem pro Stunde). Hinzu kommen
Portokosten von bis zu 11.000 Euro.
4.3.5.2 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für
die Verarbeitung von Anzeigen der Nachbauten historischer Waffen
Für die Bearbeitung der geschätzten 950 künftig
anzeigepflichtigen Transaktionen mit Nachbauten historischer Waffen pro Jahr
(s.o.) wird ebenfalls ein Zeitaufwand bei den Kommunen von fünf Minuten pro
Fall geschätzt. Es ergeben sich somit bei einem Lohnsatz von 37,30 Euro pro
Beschäftigtem pro Stunde laufende Kosten bei den Kommunen in Höhe von ca. 3.000 Euro. Daneben
fallen Portokosten von bis zu 2000
Euro pro Jahr (jeweils für die Anzeige des Überlassens und des Erwerbs)
an.
Für die Bearbeitung der geschätzten 500.000 Anzeigen
des Altbesitzes an großen Magazinen (s.o.) wird ein Zeitaufwand von 2,5
Minuten pro Fall für die Versendung einer Anzeigebestätigung geschätzt. Es
ergeben sich einmalige Kosten bei den Kommunen von ca. 780.000 Euro (2,5 Minuten
x 500.000 Fälle x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde. Hinzu
kommen einmalig Portokosten von bis
zu 500.000 Euro.
4.3.7.1 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E
Druckluftwaffen, die nicht unter die
EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche
Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht
werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für die Verwaltung eine
Erleichterung, da weniger Erlaubnisse erteilt werden müssen. Bei geschätzten
960 Anträgen (s.o.) zum Verbringen von Druckluftwaffen in andere
Mitgliedstaaten und einem Zeitaufwand von 3 Minuten pro Erlaubniserteilung
wird bei einem durchschnittlichen Lohnsatz auf kommunaler Ebene von 37,30
Euro pro Stunde mit einer
Kosteneinsparung bei den Kommunen von ca. 1800 Euro pro Jahr gerechnet.
4.3.7.2 Anzeige des Verbringens beim
Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 29 Absatz 3
WaffG-E in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV-E
Das Bundesverwaltungsamt erhält die Möglichkeit, auch
im Falle der Anzeige einer Verbringung unter Verwendung des amtlichen
Vordrucks eine elektronische Anzeigebestätigung zu versenden, soweit die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei ca. 15.000 Verbringensanzeigen
jährlich und der Annahme, dass das BVA künftig in 90 % der Fälle eine
elektronische Anzeigebestätigung versenden wird, ist mir einer
jährlichen
Portokostenersparnis für den Bund von ca. 13.500 Euro zu rechnen.
4.3.7.3 Mitteilung von Verbringenserlaubnissen, § 29
Absatz 1 und 2 WaffG-E in Verbindung mit § 32 Absatz 1 AWaffV-E
Künftig fällt die Verpflichtung für Waffenbehörden weg,
bei der Mitteilung, dass eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder
Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat
erteilt wurde, den amtlichen Vordruck zu nutzen. Die Mitteilung kann künftig
auch elektronisch erfolgen. Es ist anzunehmen, dass künftig in 80 % der
Fälle eine elektronische Meldung erfolgen wird. Bei laut Auskunft des BVA
ca. 2.000 Mitteilungen pro Jahr ergibt sich eine
Ersparnis bei den Ländern in Höhe der Portokosten von 1.600 Euro.
Daneben ergeben sich geringfügige Ersparnisse beim Bund, da für das BVA die
Verarbeitung der elektronischen Meldungen etwas zügiger erfolgen kann als
bei der Mitteilung unter Verwendung des Vordrucks.
Durch den Wegfall des Erfordernisses einer Erlaubnis
für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen durch Jäger entsteht für
die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar ist zu erwarten,
dass Jäger verstärkt Schalldämpfer erwerben werden, die dann zu erfassen und
in die jeweiligen Waffenbesitzkarten einzutragen sind, jedoch entfällt die
aufwändige Bedürfnisprüfung, die derzeit im Rahmen der Prüfung der Erteilung
einer Erwerbserlaubnis zu erfolgen hat.
4.3.9.1 Mitteilung der Waffen- gegenüber
Meldebehörden über erteilte und erledigte Waffenbesitzverbote, § 44 Absatz 1
Nummer 2 WaffG-E
Künftig müssen Waffenbehörden den Meldebehörden die
Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten mitteilen. Mangels
Vorliegens näherer Angaben wird von einer jährlichen Zahl von 1000
Neuerteilungen und 100 Erledigungen von Waffenbesitzverboten ausgegangen.
Die Meldungen werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro Fall
beanspruchen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene ergibt sich ein
durchschnittlicher Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde und Sachkosten von
einem Euro pro Fall resultiert hieraus
für die Länder ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von gut 3.000 Euro jährlich.
4.3.9.2 Mitteilung der Melde- gegenüber den
Waffenbehörden, § 44 Absatz 2 WaffGE
Die Meldepflicht der Meldebehörde an die Waffenbehörde
wird zusätzlich auf das Vorliegen eines Waffenbesitzverbotes erweitert.
Davon ausgehend, dass die die Meldepflicht auslösenden Tatbestände (u. a.
Namensänderung, Wohnortwechsel, Tod) auf etwa zehn Prozent der im Bestand
befindlichen Personen mit einem Waffenbesitzverbot zutreffen (aktuell etwa
22.000 Personen), werden künftig 2.200 zusätzliche Meldungen durch die
Meldebehörden erfolgen. Diese werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro
Fall beanspruchen. Für XMeld sind keine zusätzlichen jährlichen Kosten zu
veranschlagen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene bei einem Lohnsatz
von, 37,30 Euro/Std. und Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall
resultiert hieraus für die Länder ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von knapp 6.300 Euro jährlich.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro
|
Bund |
Länder |
|
|
Belastung |
Belastung |
Entlastung |
I. Wesentliche Teile |
|
2,5 |
|
II. NWR II |
406 |
1.170 |
|
III. Salutwaffen |
|
6,6 |
|
IV. Dekorationswaffen |
|
28,5 |
|
V. Nachbauten historischer Waffen |
|
5 |
|
VII. Verbringen |
|
|
16,9 |
IX. Ausweitung Informationsfluss
zwischen Waffen- und Meldebehörden |
|
9 |
|
Summe |
406 |
rund 1.200 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro
|
Bund |
|
Länder |
|
I. Wesentliche Teile |
|
|
|
253,7
|
II. NWR II |
|
102 |
|
1.562 |
III. Salutwaffen |
|
|
|
22 |
V. Nachbauten historischer Waffen |
|
|
|
46 |
VI. Magazine |
|
|
|
1.280 |
Summe |
|
102 |
|
2.910
|
Etwaiger Mehrbedarf des Bundes soll im Einzelplan 06
ausgeglichen werden.
5.
Weitere
Kosten Keine.
6.
Weitere
Gesetzesfolgen Keine.
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht,
da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt und zum Schutze der
Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen für
kriminelle und terroristische Zwecke erforderlich sind.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich im
Wesentlichen um eine 1:1Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 handelt und
daher der Aufwand für die Evaluierung nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen stünde (vgl. die „Konzeption zur
Evaluierung neuer Regelungsvorhaben“ in der vom Staatssekretärsausschuss
Bürokratieabbau am 23. Januar 2013 beschlossenen Fassung). Im Rahmen der im
europäischen Recht angelegten Überprüfung erlassener Rechtsakte werden
jedoch die Richtlinie (EU) 2017/853 und die zu ihr erlassenen
Durchführungsrechtsakte der Kommission ohnehin regelmäßig evaluiert (insb.
im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“). Daneben existiert im
Anwendungsbereich der EUFeuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG ein beratendes
Gremium, das sog. „Firearms Committee“ nach Art. 13b der Richtlinie, dessen
Aufgabe u.a. darin besteht, die Wirksamkeit der europäischen Rechtssetzung
in Bezug auf die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen zu
überprüfen und die Kommission mit Verbesserungsvorschlägen zu unterstützen.
Zu
Nummer 1
Zu
Buchstabe a
Aufgrund der Aufhebung des § 23 wird die
Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Auf einen Lückenschluss wird
verzichtet, um die übrigen Regelungen weiterhin an den gewohnten Fundorten
belassen zu können.
Zu
Buchstabe b
Die Angabe zu § 29 wird angepasst, da dort nun eine
allgemeine Regelung der Erlaubnisvoraussetzungen für das Verbringen
enthalten sein soll.
Zu
Buchstabe c
Aufgrund der Aufhebung der §§ 30 und 31 wird die
Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Auf einen Lückenschluss wird
verzichtet, um die übrigen Regelungen weiterhin an den gewohnten Fundorten
belassen zu können.
Zu
Buchstabe d
§ 37 soll künftig die Anzeigepflichten der gewerblichen
Waffenhersteller und Waffenhändler regeln. Die Inhaltsübersicht ist
entsprechend anzupassen.
Zu
Buchstabe e
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung der
neuen §§ 37a bis 37e angepasst.
Zu
Buchstabe f
Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung eines
neuen § 39b zu besonderen Bestimmungen zum Erwerb, Besitz und zur
Aufbewahrung von Salutwaffen angepasst.
Zu
Buchstabe g
Die Anpassung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der
Aufhebung des § 43a.
Zu
Buchstabe h
Die Angabe zu § 58 wird entsprechend der Änderung der
Überschrift des § 58 um den Begriff der „Übergangsvorschriften“ erweitert.
Zu
Buchstabe i
Die Anpassung der Inhaltsübersicht folgt aus der
Anpassung der Überschrift zu § 60.
Zu
Buchstabe j
Die Erweiterung der Inhaltsübersicht resultiert aus der
Einfügung eines neuen § 60a.
Zu
Nummer 2
Künftig soll die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
den Meldepflichten der neuen §§ 37 und 37a unterfallen, durch die die
Abbildung des Lebenszyklus von Schusswaffen einschließlich von
Umarbeitungsvorgängen ermöglicht werden soll. Das Unbrauchbarmachen einer
Schusswaffe ist daher als Umgangsart aufzunehmen. Da die Unbrauchbarmachung
nur in Bezug auf Schusswaffen und nicht in Bezug auf Munition in die
Definition des „Umgangs“ einbezogen werden soll, ist ein neuer, nur auf
Schusswaffen bezogener Satz anzufügen. In Anlage 2 zum WaffG soll die
Umgangsart des Unbrauchbarmachens – wie es dem Status quo entspricht – von
Erlaubniserfordernissen befreit werden.
Zu
Nummer 3
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG
verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem einzurichten, das
sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben und mit dem dafür
Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche
Erlaubnis erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für eine waffenrechtliche
Erlaubnis gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG auch das
Bedürfnis. Die Änderungen in § 4 Absatz 4 Satz 3 tragen dieser Vorgabe
Rechnung, indem eine Soll-Vorschrift für die Prüfung des Fortbestehens des
Bedürfnisses geschaffen wird. Gleichzeitig bleibt den zuständigen Behörden
die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Überprüfungen erhalten.
Zu
Nummer 4
§ 10 Absatz 1a wird aufgehoben, da die
Anzeige- und Berichtigungspflichten in den zentralen Normen der §§ 37 bis
37e zusammengefasst werden. § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1
Nummer 3 verpflichtet künftig zur Anzeige des Erwerbs aufgrund einer
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 37e Absatz 1 zur Berichtigung der
Waffenbesitzkarte. Welche Daten im Rahmen einer Anzeige anzugeben sind, wird
im neuen § 37d zusammengefasst.
Zu
Nummer 5
Zu
Buchstabe a
Die Anzeige- und Berichtigungspflichten werden in den
neuen §§ 37a und 37e und Vorgaben zu den Daten, die in einer Anzeige
anzugeben sind, in einem neuen § 37d zusammengefasst. Der neue § 37a Absatz
1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 verpflichtet den Inhaber eines
Jahresjagdscheins zur Anzeige des Erwerbs und § 37e Absatz 1 zur Eintragung
des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte. Sofern dem Inhaber
eines Jahresjagdscheins noch keine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde,
folgt die Pflicht, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen,
weiterhin aus § 13 Absatz 3 Satz 2. Welche Daten anzuzeigen sind, folgt aus
der zentralen Norm des neuen § 37d.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Absatz 3a ermöglicht es Jägern, für
die von ihnen rechtmäßig erworbenen Langwaffen zusätzlich Schalldämpfer ohne
(gesonderte) Erlaubnis zu erwerben. Schalldämpfer sind nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 den Schusswaffen gleichgestellt, für
die sie bestimmt sind, so dass für ihren Erwerb grundsätzlich sämtliche
Erlaubnisvoraussetzungen – einschließlich des Bedürfnisses, was sich hier
konkret auf den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers beziehen muss –
gegeben sein müssen. Hinsichtlich der Anerkennung des Bedürfnisses der
Jägerschaft für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen
hat es in der Vergangenheit eine uneinheitliche Vollzugspraxis gegeben,
weshalb eine gesetzliche Klarstellung geboten ist. Die Jägerschaft verfügt
über ein anerkennenswertes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Schalldämpfern, um das Gehör vor den negativen Auswirkungen des
Mündungsknalls (gerade bei starker Jagdmunition) zu schützen und zugleich
die Umgebungsgeräusche weiterhin wahrnehmen zu können. Zudem sind nach
kriminalistischer Einschätzung seitens des Bundeskriminalamts bei einer
Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis in Bezug auf die Jägerschaft
keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu erwarten.
Da sich die Erlaubnisfreiheit nur auf den Erwerb
bezieht, hat der betreffende Jäger den Schalldämpfer in seine
Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.
Zu
Nummer 6
Die Pflicht zur Eintragung des Erwerbs einer Waffe, die
aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 erworben wird, regelt
künftig der neue § 37e Absatz 1, der die Pflicht zur Eintragung in eine
Waffenbesitzkarte sowie die Pflicht zur Berichtigung in einer zentralen Norm
zusammenfasst.
Zu
Nummer 7
Die im bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 3 enthaltene
Regelung ist nun im Zuge der Zusammenfassung der Anzeige- und
Eintragungspflichten in den neuen §§ 37 bis 37e in den § 37a Absatz 3 Nummer
2 verschoben worden.
Zu
Nummer 8
Zu
Buchstabe a
Die Anzeigepflichten werden systematisiert und in den
zentralen Normen der neuen §§ 37 bis 37e zusammengefasst. Der neue § 37
Absatz 2, auch in Verbindung mit dem neuen § 37a Absatz 1, verpflichtet
nunmehr zur Anzeige des Einbaus sowie der Entsperrung eines Blockiersystems.
Aus diesem Grund ist § 20 Absatz 5 Satz 3 aufzuheben.
Zu
Buchstabe b
Der neue § 37e Absatz 1 fasst die Pflicht zur
Eintragung anzeigepflichtiger Vorfälle in die Waffenbesitzkarte in einer
zentralen Norm zusammen. Die Pflicht folgt künftig aus dem neuen § 37e
Absatz 1.
Zu
Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der
Aufhebung von Absatz 6.
Zu
Nummer 9
Die zuständigen Behörden sollen Erlöschen, Rücknahme
oder Widerruf einer Herstellungs- oder Handelserlaubnis künftig statt dem
Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern dem Bundesverwaltungsamt
mitteilen. Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um insbesondere
unzulässige Verbringensvorgänge aufzudecken oder zu verhindern. Die
Wahrnehmung der Aufgaben des EU-Meldedienstes zur Mitteilung von
Verbringensvorgängen obliegt jedoch nunmehr dem Bundesverwaltungsamt und
nicht mehr dem Bundeskriminalamt.
Zu
Nummer 10
Aufgrund der Anbindung der Händler und Hersteller an
das NWR werden die Fertigstellungen von Schusswaffen und Transaktionen
bezüglich Schusswaffen künftig aus dem NWR ersichtlich und für die
zuständigen Behörden einsehbar sein. Das NWR übernimmt daher künftig die
Funktion des Waffenbuchs. Die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs ist neben
den NWR-Anzeigepflichten daher überflüssig. Im neuen § 60a wird eine
Übergangsvorschrift zur Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht
geschaffen.
Zu
Nummer 11
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Zu
Dreifachbuchstabe aaa
Um die Regelungen zur Kennzeichnung übersichtlicher zu
gestalten, soll im WaffG lediglich geregelt werden, welche Angaben
grundsätzlich auf Schusswaffen anzubringen sind. Einzelheiten zur
Kennzeichnung, insbesondere Regelungen zur Frage, auf welchen wesentlichen
Teilen einer Schusswaffe welche Angaben anzubringen sind, sollen dagegen in
der AWaffV getroffen werden. Eine Ermächtigung hierzu findet sich in § 25
Absatz 1 Nummer 2. Die Angabe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils wird
daher durch einen Verweis auf § 25 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
Zu
Dreifachbuchstabe bbb
Nummer 1 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) erweitert worden, sodass auch im Fall der
nicht-gewerblichen Herstellung eine Herstellerkennzeichnung vorgeschrieben
wurde. Hierbei wurde jedoch übersehen, die bislang im WaffG bestehende
Kennzeichnungspflicht beim gewerbsmäßigen Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes weiterhin zu regeln. Übrig blieb eine Formulierung, die die
bislang bestehende Kennzeichnungspflicht des deutschen Importeurs nicht mehr
explizit regelt, aber für eine reine Kennzeichnungspflicht des Herstellers
unnötig kompliziert ist. Mit Einführung des NWR II werden Händler künftig
verpflichtet, jeden Erwerb einer Schusswaffe an das NWR zu melden. Hiervon
erfasst ist auch der Erwerb aus dem Ausland. Für eine Wiederaufnahme einer
Vorgabe zur Kennzeichnung beim Verbringen von Schusswaffen in den
Geltungsbereich des Gesetzes besteht daher kein Bedarf, da der Zweck der
alten Regelung, einen nationalen Ansprechpartner bei Unregelmäßigkeiten in
Bezug auf eine bestimmte Waffe zu haben, nun durch das NWR erfüllt wird. Im
Übrigen wird eine solche Kennzeichnung auch nicht durch die
EU-Feuerwaffenrichtlinie gefordert. Die Regelung des Nummer 1 wird
stattdessen vereinfacht und stellt klar, dass eine nationale
Importeurskennzeichnung künftig nicht mehr erforderlich ist. Der Importeur
einer Schusswaffe muss künftig nur noch sicherstellen, dass die Schusswaffe
mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist.
Zu
Dreifachbuchstabe ccc
Der Begriff des Geschosses ist aus waffentechnischer
Sicht im Zusammenhang mit der Regelung in Nummer 3 ungenau und ist daher im
Rahmen der allgemeinen Überarbeitung des § 24 durch den technisch richtigen
Begriff des Laufkalibers zu ersetzen.
Zu
Dreifachbuchstabe ddd
Die Änderung dient der Klarstellung der geltenden
Rechtslage. Bislang war nicht klar formuliert, dass eine Kennzeichnung von
Einfuhrland und -jahr nur beim Verbringen aus Drittstaaten und nicht beim
Verbringen aus Mitgliedstaaten erfolgen muss. Dies entspricht auch den
Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG.
Zu
Dreifachbuchstabe eee
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung
aufgrund der Anfügung der Nummer 6.
Zu
Dreifachbuchstabe fff
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG schreibt
die Angabe des Herstellungsjahrs vor, soweit dieses nicht bereits
Bestandteil der Seriennummer ist. Diese Vorgabe wird nun in den § 24
übernommen.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Regelungen zur Frage, welche wesentlichen Teile zu
kennzeichnen sind, sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit in der AWaffV
getroffen werden. Aus diesem Grund werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 6
gestrichen. Die im bisherigen Satz 4 geregelte Ausnahme aus der
Kennzeichnungspflicht von Waffen für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen
ist grundsätzlich gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
91/477/EWG zulässig und soll daher beibehalten werden. Die Ausnahme soll für
erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen gleichermaßen gelten.
Der neue Satz 3 greift die Regelung des bisherigen Satzes 5 auf. Aufgrund
der Aufhebung des § 23 sind die Waffen, die dort genannt werden und für die
vereinfachte Kennzeichnungsvorgaben gelten, nun explizit aufzuführen. Die
Rechtslage bzgl. der betreffenden Schusswaffen und wesentlichen Teilen soll
sich hierdurch nicht ändern. Aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 6 in
Absatz 1 Satz 1 ist eine Anpassung der Verweisungskette erfolgt.
Zu
Buchstabe b
Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 55 Absatz 4a Satz
1 wird in Absatz 3 überführt, um die Kennzeichnungsregelungen
übersichtlicher zu gestalten. Dabei sind redaktionelle Anpassungen erfolgt.
Der Regelungsgehalt des § 55 Absatz 4a Satz 2 und 3 soll in die AWaffV
verlagert werden. Dort sollen auch die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2
Unterabsatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG, der eine Nachkennzeichnung dieser
Waffen erfordert, umgesetzt werden.
Zu
Buchstabe c
Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3
verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 um einen
Absatz.
Durch den neuen Halbsatz in Satz 3 wird klargestellt,
dass derjenige, dessen Herstellerangabe auf der Munition angebracht ist,
auch Inhaber der Munitionszulassung sein muss. Grund für diese Klarstellung
sind in der Vergangenheit aufgetretene Fälle, bei denen vom eigentlichen
Hersteller zugelassene Munition durch Dritte, die nicht Zulassungsinhaber
waren, vertrieben wurde. Da diese die Munition als Hersteller gekennzeichnet
hatten, war eine Zuordnung der Munition zur Zulassung nicht mehr ohne
weiteres möglich. Eine solche Zuordnung ist jedoch zur Marktüberwachung
sowie für Haftungsfragen notwendig.
Zu
Buchstabe d
Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3
verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 um einen
Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung
eines Verweises vorgenommen.
Zu
Buchstabe e
Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3
verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 um einen
Absatz.
Zu
Buchstabe f
Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3
verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 6 um einen
Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung
eines Verweises vorgenommen. Dabei wird eine fehlerhafte Verweisung (auf den
bisherigen Absatz 3 Satz 3 anstatt auf den gesamten bisherigen Absatz 3 –
jetzt Absatz 4) korrigiert.
Zu
Nummer 12
Zu
Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung
aufgrund der Aufhebung des § 23.
Zu
Buchstabe b
Die Verordnungsermächtigung kann wegfallen, soweit sie
zum Erlass von Vorschriften über Waffenbücher ermächtigt, da auch die
entsprechenden Vorschriften der AWaffV nicht mehr benötigt werden. Als
Ersatz wird für die Pflichten zur Aufbewahrung der bestehenden Waffenbücher
mit dem neuen § 60a eine Übergangsvorschrift unmittelbar im WaffG eingefügt.
Zu
Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen von Waffen. Da in § 29
nun nicht mehr lediglich die Voraussetzungen von Erlaubnissen zum Verbringen
in den Geltungsbereich des Gesetzes geregelt werden sollen, sondern die
Vorschrift allgemeiner gefasst wird, ist in Absatz 2 zu ergänzen, dass Fälle
des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes gemeint sind.
Zu
Nummer 14
Die Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum
Verbringen von Waffen und Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes hat die Beseitigung von Unklarheiten zum Ziel
und soll die Verbringensregeln auf den geplanten delegierten Rechtsakt der
EU-Kommission zum Austausch von Informationen über das Verbringen
vorbereiten. Insbesondere sind durch die Neufassung folgende Änderungen
erfolgt:
-
Die bisherigen Regelungen zu Verbringenserlaubnissen
haben als Anknüpfungspunkt Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der
Erlaubnis bedürfen. Richtiger Anknüpfungspunkt ist jedoch nicht das
Erlaubniserfordernis für Erwerb und Besitz, sondern das Erlaubniserfordernis
für das Verbringen. Auf diesen Fehler wurde auch in der einschlägigen
Kommentarliteratur hingewiesen. Darüber hinaus ist bereits in § 2 Absatz 2
in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegt, welche Waffen
hinsichtlich welcher Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, weshalb in § 29
nur noch die Voraussetzungen dieser Erlaubnis geregelt werden müssen. Diese
Überlegungen führen im Ergebnis dazu, dass der gesamte Verweis auf die
Kategorien nach der Richtlinie 91/477/EWG und auf Erlaubniserfordernisse für
Erwerb und Besitz wegfällt.
-
Beim Verbringen von Waffen oder Munition aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem
anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes wird derzeit im
Gesetz suggeriert, als werde die nationale Erlaubnis stets zeitlich nach der
Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats erteilt. Tatsächlich wird nach dem
gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene die Erlaubnis des Mitgliedstaats, in
den eine Waffe verbracht werden soll, zuerst erteilt. Die Erlaubnis zum
Verbringen der Waffe aus dem anderen Mitgliedstaat wird unter Vorlage der
Erlaubnis des „Empfänger-Mitgliedstaats“ erteilt. Dieses Konzept soll durch
die Neufassung des § 29 stärker herausgestellt werden.
-
Die in den bisherigen §§ 29 bis 31 geregelten
Erlaubnisfälle haben die Erlaubnisvoraussetzung gemeinsam, dass der sichere
Transport der entsprechenden Waffen durch einen Berechtigten gewährleistet
sein muss. Aus diesem Grund wurden die verschiedenen Arten des Verbringens
in einem Paragraphen zusammengefasst.
-
Die Voraussetzungen einer allgemeinen
Verbringenserlaubnis sind in den bisherigen § 31 Absatz 2 WaffG und § 29
Absatz 3 AWaffV nicht klar geregelt. Entsprechende Klarstellungen werden
durch die Neuformulierung nachgeholt.
-
Zum Teil geht aus den bisherigen Regelungen nicht
klar hervor, ob einzelne Erlaubnisvoraussetzungen nur für Feuerwaffen nach
der Richtlinie 91/477/EWG oder auch für sonstige nach dem WaffG
erlaubnispflichtige Waffen gelten. Entsprechend sind Klarstellungen
erforderlich.
Die Regelung wird durch die neue Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nummer 9 ergänzt, in der nun klargestellt wird, dass
Waffen, die keine Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG
werden diese Feuerwaffen in Anlage 1 Abschnitt 3 aufgelistet) sind, keiner
Erlaubnis zum Verbringen in andere Mitgliedstaaten bedürfen. Hierdurch wird
die bislang bestehende Unklarheit beseitigt, dass bestimmte Schusswaffen,
die keine Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG sind, nicht vom
Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in andere Mitgliedstaaten befreit sind, im bisherigen § 31 jedoch
keine Voraussetzungen für eine Erlaubnis geregelt werden.
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein, welche
Voraussetzungen für eine Erlaubnis für alle Arten des Verbringens (in den,
durch den und aus dem Geltungsbereich des WaffG) erfüllt sein müssen. Satz 2
übernimmt die Regelung des bisherigen § 29 Absatz 1 Nummer 1 und gilt nur
für das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Absatz 1 gilt für
alle Arten von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, also sowohl für Waffen,
die unter das Regelungsregime der Richtlinie 91/477/EWG fallen (Waffen gemäß
Anlage 1 Abschnitt 3 zum WaffG) als auch für sonstige Waffen, deren
Verbringen nach dem WaffG erlaubnispflichtig ist.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Absatz 2 Satz 1 regelt zusätzliche
Erlaubnisvoraussetzungen für den Fall des Verbringens von Feuerwaffen gemäß
der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus
dem Geltungsbereich des WaffG in einen anderen Mitgliedstaat. Absatz 2 Satz
1 übernimmt dabei die Regelungen des bisherigen § 31 Absatz 1, 1. Halbsatz.
Nach dem gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene erteilt der Ziel-Mitgliedstaat
als erster die Erlaubnis zum Verbringen. Diese Erlaubnis ist Voraussetzung
für die Erteilung der Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaates. Bei
Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland in einen anderen
Mitgliedstaat muss daher die Erlaubnis dieses Mitgliedstaats vorgelegt
werden.
Umgekehrt wird keine gesonderte Regelung für den Fall
des Verbringens von Waffen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland
mehr getroffen. Die deutsche Erlaubnis ist in diesen Fällen zuerst
einzuholen. Ihre Wirksamkeit ist Voraussetzung für die Erteilung der
Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaats. Die Voraussetzungen einer Erlaubnis
zum Verbringen von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG aus anderen
Mitgliedstaaten nach Deutschland sind daher in Absatz 1 abschließend
geregelt.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt, wie bislang § 30 Absatz 2, eine
Garantenstellung Deutschlands gegenüber anderen Mitgliedstaaten beim
Verbringen von Feuerwaffen aus Drittstaaten durch Deutschland in diese
anderen Mitgliedstaaten. Die deutschen Erlaubnisbehörden haben in diesen
Fällen darauf zu achten, dass die erforderliche Erlaubnis des
Ziel-Mitgliedstaats vorliegt. Beim Verbringen aus einem Mitgliedstaat durch
Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat hat der Entsende-Mitgliedstaat
auf das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats zu
achten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang
in § 31 Absatz 2 geregelte allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer solchen Erlaubnis ergibt sich aus
Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG. Da die Erlaubnis allgemein
für bis zu drei Jahre erteilt werden kann, kann etwa eine Erlaubnis des
Ziel-Mitgliedstaats oder ein Nachweis des sicheren Transports noch nicht
vorgelegt werden. Deshalb kann die Erlaubnis abweichend von den Vorgaben in
Absatz 1 und 2 erteilt werden und hat als Voraussetzung, dass der
Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist. Die Erlaubnis gilt
außerdem nur für das Verbringen zu anderen Händlern. Die im Rahmen der
Erlaubnisbeantragung nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben werden bei
der allgemeinen Verbringenserlaubnis im Rahmen der Anzeige nach Satz 3
nachgeholt. Genaueres regelt die AWaffV.
Anders als beim Verbringen von Feuerwaffen gemäß der
Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten kann für den
umgekehrten Fall des Verbringens von Feuerwaffen aus einem anderen
Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes keine allgemeine
Verbringenserlaubnis erteilt werden. Es ist stets eine Erlaubnis nach Absatz
1 zu beantragen. Bestimmte Erleichterungen bei bestehenden
Geschäftsbeziehungen sieht die AWaffV vor.
Zu
Nummer 15
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Der Verweis auf Anlage 1 Abschnitt 3 und sonstige
Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, wird gestrichen.
Welche Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, regelt § 2 Absatz 2 i.V.m.
Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG; Waffen, mit denen der Umgang ganz oder
teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist,
sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 zum WaffG genannt. Es ist daher
ausreichend, in Satz 1 nur die Voraussetzungen der Mitnahmeerlaubnis zu
regeln.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Neugliederung der Regelungen zum
Verbringen wird der Verweis auf den bisherigen § 30 Absatz 2 gestrichen und
durch dessen bisherigen Sinngehalt ersetzt. Außerdem wird aufgrund der
Streichung der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG diese Streichung auch
in Satz 3 vorgenommen.
Zu
Buchstabe b
Auf die Ausführungen unter Buchstabe a, Doppelbuchstabe
aa wird verwiesen.
Zu
Buchstabe c
Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie
91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie
unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.
Zu
Buchstabe d
Zu
Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie
91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie
unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie
91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie
unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.
Zu
Nummer 16
Die Neufassung des Satzes 1 ist eine Folge der
Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen. Der Verweis auf den
bisherigen § 29 Absatz 1 wird gestrichen und durch dessen bisherigen
Sinngehalt ersetzt.
Zu
Nummer 17
Zu
Buchstabe a
Die neuen Sätze 3 bis 5 des Absatzes 1 ermöglichen es
den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, das von den
zuständigen Behörden zum Zweck der Erfüllung der elektronischen
Anzeigepflicht, geregelt im neuen § 37, bereitgestellte automatisierte
Fachverfahren zu nutzen, um die Gültigkeit des vorgelegten
Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu prüfen. Die bisherigen Sätze 3 bis 5
werden in einen neuen Absatz 2 überführt.
Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, nicht die Pflicht,
dass der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen
Behörde die Absicht zur Überlassung elektronisch anzeigen kann. Diese
Anzeige ist von der Anzeige der tatsächlich stattgefundenen Überlassung, die
nach dem neuen § 37 Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nach dem Besitzwechsel zu
erfolgen hat, zu trennen.
Satz 4 beschreibt, dass die zuständige Behörde das
automatisierte Fachverfahren nutzt, um die Gültigkeit des vorgelegten
Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu überprüfen.
Satz 5 Halbsatz 1 sieht vor, dass die zuständige
Behörde mit Hilfe des automatisierten Fachverfahrens überprüft, ob in der
Zentralen Komponente des Nationalen Waffenregisters die durch das
Erlaubnisdokument verkörperte Erlaubnis als wirksam registriert ist, also
die zuständige Behörde bislang keine Erledigung dieser verkörperten
Erlaubnis übermittelt hat. Eine darüber hinausgehende manuelle Prüfung durch
die zuständige Behörde erfolgt nicht.
Satz 5 Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anzeige der
Absicht der Überlassung und folgende Prüfung durch die zuständige Behörde
unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nicht davon befreit zu
prüfen, ob die Berechtigung offensichtlich ist oder nachgewiesen wurde.
Zu
Buchstabe b
Die bisher in Absatz 2 geregelten Pflichten werden in
die neuen § 37, § 37a und § 37e überführt, in denen die Anzeige- und
Eintragungs- sowie Berichtigungspflichten zusammengefasst werden. Die
Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus dem neuen § 37 Absatz 1 Nummer 2. Die
Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch sonstige Überlassende ergibt sich
aus dem § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2, wobei die
Ausnahmen von der Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens künftig in §
37a Absatz 2 geregelt werden sollen. Der neue § 37e Absatz 1 regelt die
Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte des Überlassenden. Der neue §
37d fasst in einer zentralen Norm zusammen, welche Daten in einer Anzeige
anzugeben sind. Die Vorgabe des bisherigen § 34 Absatz 2 Satz 1, nach der
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 beim Überlassen an
einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten Erlaubnis
Eintragungen in die Waffenbesitzkarte vornehmen muss, entfällt ersatzlos.
Die Vornahme der Eintragung durch den Waffenhändler hat sich aus
waffenbehördlicher Sicht als nicht praktikabel erwiesen. Überdies wird
künftig über die Anbindung der Waffenhersteller- und Händler an das
Nationale Waffenregister und die entsprechenden Anzeigepflichten
sichergestellt, dass Behörden von der Überlassung der Waffe Kenntnis
erlangen, sodass davon auszugehen ist, dass der Erwerber der Waffe seine
Waffenbesitzkarte auch ohne Eintrag durch den Waffenhändler der
Waffenbehörde zur Eintragung vorlegt.
Der neue Absatz 2 entspricht den Sätzen 3 bis 5 des
bisherigen § 34 Absatz 1.
Zu
Buchstabe c
Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen
ist auf § 29 anstatt auf § 31 zu verweisen.
Zu
Buchstabe d
Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen
finden sich Regelungen zu Anzeigepflichten nunmehr in § 29 Absatz 3 Satz 3
anstatt im bisherigen § 31 Absatz 2 Satz 3.
Zu
Nummer 18
Die neuen §§ 37 bis 37e systematisieren die im WaffG
bisher an verschiedenen Stellen geregelten Pflichten zur Anzeige des Umgangs
mit Waffen und sonstigen Vorfällen sowie zur Berichtigung der
Erlaubnisdokumente. Durch die Bündelung der Anzeigepflichten in sechs
zentralen Vorschriften sollen die Anzeigepflichten – insbesondere mit Blick
auf die künftige größere Bedeutung des NWR aufgrund der Richtlinie
91/477/EWG – übersichtlicher und anwenderfreundlicher gestaltet werden, um
die versehentliche Nicht- oder Falschanzeige zu vermeiden.
In den §§ 37 bis 37e sollen die verschiedenen
Anzeigepflichten geregelt werden, wobei die für Inhaber einer Herstellungs-
oder Handelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 geltenden Anzeigepflichten
in § 37 den regelungstechnischen Ausgangspunkt bilden, da sie am weitesten
reichen. In den folgenden Paragraphen wird auf die in § 37 geregelten
Pflichten jeweils verwiesen.
Zu § 37
Zu Absatz 1
Der neue Absatz 1 regelt, welche Arten des Umgangs mit
einer Schusswaffe durch gewerbliche Waffenhersteller und -händler der
zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Anzeigepflicht gilt für
Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedürfen.
Davon sind auch verbotene Schusswaffen erfasst.
In der Regel ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz
erlaubnispflichtig. Dies gilt aber zum Beispiel nicht für Wechselsysteme
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. Diese können
erlaubnisfrei erworben, nicht aber erlaubnisfrei besessen werden. Die
Anzeige dieses Umgangs ist erforderlich, um die von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe und deren
wesentlichen Teilen zu ermöglichen.
Zum einleitenden Satzteil vor Nummer 1
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 stellt klar, dass
nur der Umgang mit fertiggestellten Waffen anzuzeigen ist. Der Begriff der
Fertigstellung ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1a definiert. Die
Anzeigepflicht gilt auch für fertiggestellte wesentliche Teile dieser
Schusswaffen und für sie bestimmte Schalldämpfer, da diese nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3
den Schusswaffen gleichstehen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt die Anzeigepflicht bei Herstellung; die
Anzeige muss jedoch erst nach Fertigstellung, d.h. nach Beschuss der
hergestellten Waffe, erfolgen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt die Pflicht zur Anzeige der Überlassung
und übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
§ 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 geregelten Pflichten, wonach die
Überlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen und im Waffenbuch zu
verzeichnen war. Grundsätzlich unerheblich ist für die Pflicht zur Anzeige
der Überlassung, von welcher Dauer der anschließende Besitz des Erwerbers
ist. Die Anzeige der Überlassung ist zwingende Voraussetzung, um die in
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477 EWG geforderte
Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen zum Zweck der
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Nur durch die Registrierung der
Überlassung sowie des Erwerbs können die Besitzverhältnisse an der Waffe
seit ihrer Fertigstellung festgestellt werden.
Zu Nummer 3
Nummer 3 regelt die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und
übernimmt damit im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, wonach die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 den Erwerb in das von ihnen zu führende Waffenbuch
einzutragen hatten. Die Pflicht zur Führung des Waffenbuches wird nach einer
Übergangsfrist gemäß dem neuen § 60a durch die Pflicht zur elektronischen
Anzeige ersetzt.
Zu Nummer 4
Nummer 4 verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 zur Anzeige der Bearbeitung. Die Bearbeitung wird in
der neu gefassten Nummer 8.2 der Anlage 1 Abschnitt 2 definiert.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a verpflichtet zur Anzeige des Umbaus und
setzt damit die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2
Buchstabe d Alternative 1 der Richtlinie 91/477/EWG um, wonach Umbauten oder
Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in
eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, in den
Waffenregistern zu registrieren sind. Die Erfassung dient also der
Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, wobei anders als durch
die Anzeige von Erwerb und Überlassung nicht die Besitzverhältnisse an der
Waffe, sondern die Veränderungen der Waffe selber nachvollziehbar werden
sollen. Die ebenfalls in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d
der Richtlinie 91/477/EWG genannte Deaktivierung und Vernichtung ist
Gegenstand der Regelung des neuen § 37 Absatz 1 Nummer 5 und des neuen § 37b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b verpflichtet zur Anzeige des Austauschs
eines wesentlichen Teils. Eine Definition des Austauschs eines wesentlichen
Teils findet sich in der neuen Nummer 8.2.2 der Anlage 1 Abschnitt 2. Diese
Anzeige und darauf folgende Registrierung im Waffenregister ist
erforderlich, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe zu
ermöglichen. Denn die Rückverfolgbarkeit einer Waffe ist nur dann
sichergestellt, wenn im Waffenregister auch registriert wird, aus welchen
wesentlichen Teilen diese Waffe zu welchem Zeitpunkt bestanden hat. Eine
Waffe wird erst durch ihre wesentlichen Teile definiert. Mit Registrierung
des Austauschs des führenden wesentlichen Teils durch ein führendes
wesentliches Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, vergibt die
Registerbehörde für diese Waffe eine neue Ordnungsnummer. Es handelt sich
dann um den Fall der Neuherstellung einer Waffe, siehe Anlage 1 Abschnitt 2
Nummer 8.1 in der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Fassung.
Zu Nummer 5
Nummer 5 verpflichtet zur Anzeige der
Unbrauchbarmachung und übernimmt einen Teil des bisherigen § 37 Absatz 3.
Darüber hinaus entspricht diese Pflicht der Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d Alternative 2 der Richtlinie 91/477/EWG,
wonach die Deaktivierung einer Feuerwaffe in den Waffenregistern zum Zweck
der Rückverfolgbarkeit zu erfassen ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 20
Absatz 5 Satz 3 geregelte Pflicht zur Anzeige des Einbaus und der
Entsperrung des Blockiersystems. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 hatten Einbau und Entsperrung bisher nach dem bisherigen § 20 Absatz
5 Satz 3 zu dokumentieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verweist auf das NWRG, welches das Verfahren
der elektronischen Anzeigen regelt. Die zuständigen Behörden stellen zum
Zweck der elektronischen Anzeige ein automatisiertes Fachverfahren bereit,
das verschiedene Wege zur Abgabe der elektronischen Anzeige eröffnet. Dieses
Verfahrens bedienen sich die zuständigen Behörden, um die elektronischen
Anzeigen zu verarbeiten, also entgegenzunehmen und an die Registerbehörde
des Waffenregisters weiter zu übermitteln. Das im NWRG beschriebene
Verfahren der elektronischen Anzeige ist einzuhalten. Eine andere
Möglichkeit der elektronischen Anzeige wird den Inhabern einer Erlaubnis
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 also nicht eröffnet. Dies ist zwingend
erforderlich, um die große Anzahl der Anzeigen entgegennehmen und
weiterverarbeiten zu können und dabei eine einheitlich hohe Qualität der im
Register zu speichernden Daten zu gewährleisten.
Zu § 37a
Zu Absatz 1
Satz 1 ordnet die entsprechende Anwendung der
Anzeigepflichten nach § 37 Absatz 1 und 2 für Inhaber einer Erlaubnis nach §
10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis an. Eine
gleichgestellte Erlaubnis ist zum Beispiel der Jahresjagdschein, geregelt in
§ 13 Absatz 3, sowie die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2. Mit der
Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 2 die bisher im WaffG
geregelte Frist, die Inhabern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1
eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer können nach Satz 2 wählen, ob
sie die Anzeige schriftlich oder in Textform abgeben. Der bisherige § 20
Absatz 6 geht in § 37a Absatz 1 auf und wird dabei insofern erweitert, dass
nun wegen der entsprechenden Anwendung des neuen § 37 Absatz 2 auch die
Entsperrung eines Blockiersystems anzuzeigen ist. Mit dieser zusätzlichen
Anzeigepflicht wird sichergestellt, dass im Waffenregister auch die
Entsperrung erfasst wird. Für die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist es
zur Bewertung des bestehenden Waffenbesitzes entscheidend zu wissen, ob eine
Waffe blockiert ist oder nicht.
Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, die Anzeige
schriftlich oder elektronisch abzugeben. Mit der elektronischen Anzeige ist
nicht das in § 37 Absatz 3 genannte und im NWRG näher geregelte
elektronische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz
1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die Formulierung – wie es in der
Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der
Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher
ausgeführt wird – besagen, dass die Anzeige auch in der einfachsten
elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der
vollständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch
mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll durch die Regelung ausgeschlossen
werden. Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass die Überlassung in den Fällen des
§ 12 Absatz 1 nicht anzuzeigen ist. Damit wird die bisher in § 34 Absatz 2
Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme für Inhaber einer
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis
übernommen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 übernimmt die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme, wonach Überlassungen zum Zweck
der Verwahrung, Instandsetzung oder der Kommission nicht anzuzeigen sind.
Diese Privilegierung gilt ausdrücklich nur für Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur
Anzeige des Erwerbs in den Fällen des § 12 Absatz 1; diese erstreckt sich
allerdings nicht auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, der den
Wiedererwerb nach Abhandenkommen regelt. Dieser Wiedererwerb ist auch
weiterhin nicht erlaubnispflichtig, soll aber den Anzeigepflichten
unterfallen. Da das Abhandenkommen anzuzeigen ist und im Waffenregister
registriert wird, ist auch die Wiedererlangung des Besitzes anzuzeigen. Nur
so kann die Waffe dem tatsächlichen Besitzer zugeordnet und damit die
Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse sichergestellt werden.
Zu Nummer 2
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz
3.
Zu § 37b
Zu Absatz 1
Der neue § 37b Absatz 1 verpflichtet den Besitzer einer
Schusswaffe zur Anzeige der Vernichtung sowie des Abhandenkommens. Die
eigenständige Regelung ist erforderlich, da es sich in beiden Fällen nicht
um „Umgang“ mit einer Waffe im Sinne des § 1 Absatz 3 handelt.
Satz 1 Nummer 1 entspricht weitestgehend dem bisherigen
§ 37 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2. Der Begriff der Zerstörung wird zur
Vereinheitlichung durch den Begriff der Vernichtung ersetzt. Materielle
Änderungen hat dies nicht zur Folge.
Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 übernehmen die Regelung des
bisherigen § 37 Absatz 2. Das Abhandenkommen ist in jedem Fall unverzüglich
anzuzeigen. Es wird klargestellt, dass sich dieser Zeitpunkt auf die
Feststellung des Abhandenkommens durch den Besitzer bezieht. Die in dem
bisherigen § 37 Absatz 3 bestimmte Pflicht zur Berichtigung der
Waffenbesitzkarte übernimmt der neue § 37e Absatz 1, der diese Pflicht in
einer zentralen Norm zusammenfasst. Gleiches gilt für den Umfang der
Angaben, die bei einer Anzeige zu machen sind. Diesen regelt der neue § 37d.
Satz 3 regelt, dass die gewerbsmäßigen Waffenhersteller
und Waffenhändler die Anzeigen der Vernichtung und des Abhandenkommens in
elektronischer Form unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens
vorzunehmen haben. Waffenbesitzer, die nicht Inhaber einer Erlaubnis gemäß §
21 Absatz 1 Satz 1 sind, müssen die Anzeige schriftlich oder elektronisch
vornehmen. Auf die Ausführungen zu § 37 Absatz 1 wird verwiesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 37 Absatz 1
enthaltene Regelung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 37
Absatz 4.
Zu § 37c
§ 37c führt Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte
Schusswaffen (Definition siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.4) und Nachbauten historischer Schusswaffen (definiert in Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.10) ein. Eine Anzeigepflicht für
unbrauchbar gemachte Schusswaffen ist erforderlich, da diese nunmehr als
„meldepflichtige Waffen“ im Sinne der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG
eingeordnet werden. Auch Nachbauten historischer Schusswaffen müssen künftig
angezeigt und registriert werden, da sie aufgrund der Änderung der
Richtlinie 91/477/EWG durch die Richtlinie (EU) 853/2017 - anders als
historische Originalwaffen - nicht mehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sind. Weitere Pflichten wie ein WBKErfordernis oder die
Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 11431 gehen damit
nicht einher.
Zu § 37d
Der neue § 37d regelt in einer zentralen Norm, welche
Daten der Adressat einer Anzeigepflicht der zuständigen Behörde auf
Verlangen anzuzeigen hat.
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 genannten Daten gelten für jeden Fall
der Anzeige. Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist in jedem Fall das die Anzeigepflicht
auslösende Ereignis anzuzeigen, also der einer Anzeigepflicht unterfallende
Umgang mit einer Waffe oder eines wesentlichen Teils oder deren Vernichtung,
Abhandenkommen oder Fertigstellung. Die Kenntnis des Ereignisses ist
unabdingbare Voraussetzung, um im Waffenregister den entsprechenden Vorfall
so zu registrieren, dass die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit der Waffe und der
wesentlichen Teile ermöglicht wird. Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 ist außerdem das Datum anzugeben, an dem
das Ereignis eingetreten ist. Dies stimmt nicht in jedem Fall mit dem Datum
der Anzeige überein, da die Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz
1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis eine zweiwöchige Frist einzuhalten
haben und die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich
nach Eintritt des Ereignisses eine Anzeige machen müssen. Für die Arbeit der
Behörden, die an das Waffenregister Übermittlungsersuchen stellen können,
ist die Kenntnis des Datums des tatsächlichen Ereignisses und nicht des
Datums der Anzeige von Bedeutung. Außerdem sind die zuständigen Behörden in
die Lage zu versetzen zu kontrollieren, ob die von den Adressaten der
Anzeigepflichten zu beachtenden Fristen eingehalten wurden. Die Angabe der
Daten, an denen ein Besitzwechsel stattgefunden hat, fordert auch Artikel 4
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG.
Zu Nummer 3
Nummer 3 sieht vor, dass die Personalien des Adressaten
der Anzeigepflicht anzugeben sind und setzt damit die Vorgabe des Artikels 4
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG um,
wonach Namen und Anschriften der Erwerber und Besitzer der Waffen und
wesentlichen Teile im Waffenregister zu erfassen sind. Die Pflicht zur
Angabe der eigenen Personalien sah bislang nur der bisherige § 37 Absatz 3
Satz 2 vor.
Der Umfang der Personalien entspricht demjenigen, der
im Waffenregister zu speichern ist, um eine eindeutige Identifikation durch
die zuständigen Waffenbehörden und die Registerbehörde des Waffenregisters
zu ermöglichen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 regelt die Fälle, in denen nicht natürliche
Personen Adressaten der Anzeigepflichten sind, denn Lieferanten im Sinne des
Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie
91/477/EWG können auch solche nicht natürlichen Personen sein. Auch das
WaffG schreibt nicht vor, dass nur natürliche Personen Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sein dürfen. In § 10 Absatz 2 ist der
Fall ausdrücklich geregelt. Die Kenntnis des in Nummer 4 genannten Umfangs
ist erforderlich, damit eine eindeutige Identifikation durch die zuständigen
Behörden ermöglicht wird. Zu
Nummer 5
Nummer 5 gibt vor, welche Angaben der Anzeigende zu der
Waffe zu machen hat, auf die sich die Anzeige bezieht. Umgesetzt werden
damit die Vorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
der Richtlinie 91/477/EWG. Denn Voraussetzung der Erfassung dieser Daten in
den Waffenregistern ist, dass diese der zuständigen Behörde angezeigt
werden. Die gleichen Angaben sind zu machen, wenn Gegenstand der Anzeige ein
wesentliches Teil ist, da wesentliche Teile den Schusswaffen gleichgestellt
sind. Nummer 5 übernimmt auch die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 3 Satz
2. Zu Nummer 6
Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von
Magazinen nach § 58 Absatz 17.
Zu Nummer 7
Nummer 7 verpflichtet zur Angabe der Daten des
Erlaubnisdokuments. Die trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im
Waffenregister die Daten der Waffen und wesentlichen Teile den Daten der
Erlaubnisdokumente zugeordnet sind und nicht unmittelbar einer natürlichen
oder nicht-natürlichen Person.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet in den Fällen der Anzeige
der Überlassung und des Erwerbs zusätzlich zur Angabe der Personalien des
Erwerbers oder des Überlassenden und übernimmt damit im Wesentlichen die
bisher in § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sowie § 34 Absatz 2
Satz 3 geregelten Pflichten. Die zuständigen Behörden werden auf diese Weise
in die Lage versetzt zu überprüfen, ob auch der jeweilige Erwerber oder
Überlassende seiner Anzeigepflicht nachkommt.
Zu Satz 2
Nach Satz 2 ist in den Fällen, in denen Erwerber oder
Überlassender vom Anwendungsbereich des WaffG nicht erfasst sind, ein
verminderter Umfang der Personalien von Erwerber und Überlassendem
anzuzeigen. Anzugeben sind ausschließlich Name und Adresse entsprechend den
Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der
Richtlinie 91/477/EWG. Wird die Waffe oder das wesentliche Teil aus dem
Ausland erworben oder in das Ausland überlassen, beginnt oder endet die
Pflicht zur Gewährleistung der Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit der Waffe
oder der wesentlichen Teile durch die zuständigen deutschen Behörden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet in den Fällen des Verbringens
einer Waffe oder eines wesentlichen Teils zusätzlich zur Angabe der Daten
der hierfür erforderlichen Erlaubnis zum Verbringen. Im Waffenregister
sollen diese Erlaubnisse erfasst werden, um die Möglichkeit zur
Rückverfolgbarkeit der Waffe und wesentlichen Teile zu erhöhen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass umgangsbedingte
Änderungen an den Daten der Waffe, wie in Absatz 1 Nummer 5 aufgezählt, in
jedem Fall der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Nur so wird
sichergestellt, dass die im Waffenregister gespeicherten Daten und die Daten
der physischen Waffe und wesentlichen Teile jederzeit übereinstimmen, auch
dann, wenn der Umgang möglicherweise nicht anzeigepflichtig ist.
Zu § 37e
Zu Absatz 1
Der neue § 37e Absatz 1 fasst die bisher an
verschiedenen Stellen (bisheriger § 10 Absatz 1a, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 14
Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 2 Satz 1) geregelte Pflicht in einer
zentralen Regelung zusammen, wonach die Waffenbesitzkarte und, soweit
erforderlich, der Europäische Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde
vorzulegen ist, um die Besitzverhältnisse und sonstigen Vorfälle einer im
Besitz befindlichen Waffe in diese einzutragen oder eine entsprechende
Berichtigung vorzunehmen. Diese Pflicht gilt künftig für jeden Fall, in dem
der Inhaber eines solchen Dokuments eine Anzeige nach dem neuen § 37a oder §
37b Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde zu tätigen hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 gewährt dem Anzeigenden nach Abgabe der
Anzeigen gemäß § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 und 19 einen Anspruch auf
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung gegen die Waffenbehörde. Da in diesen
Fällen i.d.R. kein Erlaubnisdokument vorliegt, in das der angezeigte Besitz
eingetragen werden könnte, kann der Anzeigende auf diese Weise rechtssicher
dokumentieren, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein.
Zu
Nummer 19
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Die Erlaubnis zum Verbringen in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes wird stets durch einen Erlaubnisschein
erteilt. Dieser soll beim Verbringen mitgeführt werden, um nachzuweisen,
dass die erforderliche Verbringenserlaubnis eingeholt wurde.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen
Verbringenserlaubnis werden wichtige Informationen zum Verbringensvorgang,
beispielsweise über Art und Anzahl der zu verbringenden Waffen oder Munition
oder über den Versender oder Empfänger der Waffen nicht bereits bei
Erlaubniserteilung, sondern erst im Rahmen der Verbringensanzeige dem
Bundesverwaltungsamt mitgeteilt. Die Anzeigebestätigung des
Bundesverwaltungsamts (geregelt in der AWaffV) muss daher beim Verbringen
aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis mitgeführt werden, da nur sie
Aufschluss darüber gibt, welche Waffen tatsächlich verbracht werden. Bei der
Anzeigebestätigung handelt es sich, wie in der Richtlinie 91/477/EWG
gefordert, um ein Dokument, das auf die allgemeine Erlaubnis Bezug nimmt.
Das Bundesverwaltungsamt kann die Anzeige (die selbst unter Verwendung des
entsprechenden Vordrucks oder elektronisch erfolgen kann) elektronisch
bestätigen. In diesem Fall ist ein Ausdruck der Anzeigebestätigung
mitzuführen.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Die Nummerierung verschiebt sich aufgrund der Einfügung
des neuen Buchstabens c. Der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 1 wird
gestrichen, da er überflüssig ist.
Zu
Doppelbuchstabe dd
Die in den bisherigen Buchstaben d und e geregelte
Mitführungspflicht des Erlaubnisscheins wird durch den neuen Buchstaben b
abgedeckt. Bei dem Begriff der „Bescheinigung, die auf den Erlaubnisschein
Bezug nimmt“ handelt es sich um die Übernahme einer Formulierung aus der
Richtlinie 91/477/EWG für das Verbringen im Rahmen allgemeiner Erlaubnisse.
Nach deutschem Waffenrecht handelt es sich bei diesem Dokument um die
Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2
AWaffV. Da diese bereits unter dem neuen Buchstaben c geregelt ist, kann auf
die bisherigen Buchstaben d und e verzichtet werden.
Zu
Doppelbuchstabe ee
Die Änderung der Nummerierung erfolgt aufgrund der
Streichung der bisherigen Buchstaben d und e. Des Weiteren wird die Regelung
an die Streichung der Kategorie D aus der Richtlinie 91/477/EWG angepasst.
Die ehemals in Kategorie D eingestuften Waffen sind nunmehr der Kategorie C
zugeordnet.
Zu
Buchstabe b
Aufgrund der Streichung des § 14 Absatz 4 Satz 2 wird
der Verweis auf diese Norm durch deren Sinngehalt ersetzt.
Zu
Nummer 20
Zu
Buchstabe a
Die Verordnungsermächtigung unter Nummer 1 wird nach
der neuen Struktur der Regelungen bezüglich der Unbrauchbarmachung von
Schusswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht
mehr benötigt. Die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen soll nach dem
vorliegenden Entwurf eine Art des Umgangs mit Waffen sein. Nach der
Systematik des WaffG unterfällt die Unbrauchbarmachung daher einem
Erlaubniserfordernis, wobei bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung
einer Erlaubnis, beispielsweise auch bestimmte Qualifikationen, geregelt
werden könnten. Zwar soll die Unbrauchbarmachung vom Erlaubniserfordernis
ausgenommen werden, jedoch erübrigt sich mit dieser Systematik der Zweck der
Nummer 1.
Zu
Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur
aufgrund der Aufhebung der Nummer 1.
Zu
Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur
aufgrund der Aufhebung der Nummer 1.
Zu
Nummer 21
Die bisherige Erlaubnisfreistellung für Salutwaffen
lässt sich aufgrund der Neuregelung des Anhangs I Abschnitt II
Unterabschnitt A Nummer 9 bzw. Unterabschnitt B Nummer 8 der Richtlinie
91/477/EWG nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sind solche Waffen, auch
wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut wurden, weiterhin ihrer ursprünglichen
Kategorie zuzuordnen. Dies bedeutet, dass Salutwaffen, die aus zuvor
erlaubnispflichtigen Schusswaffen umgebaut wurden, nunmehr weiterhin
erlaubnispflichtig sind. Dies macht es erforderlich, die
Erteilungsvoraussetzungen für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie zur
Aufbewahrung solcher Waffen näher zu präzisieren und an die Besonderheiten
der Salutwaffen anzupassen. Hierzu dient der neu eingefügte § 39b.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft einen weiteren Bedürfnistatbestand,
der die häufigsten Einsatzfelder von Salutwaffen abdeckt. Durch die
Formulierung „insbesondere“ wird deutlich gemacht, dass diese Aufzählung
nicht abschließend gemeint ist, sondern als beispielhaft zu verstehen ist.
Zu Absatz 2
Es wäre ferner nicht sachgerecht, für die Erteilung
einer Erlaubnis den Nachweis der Sachkunde nach § 7 zu verlangen, da für die
– funktionell gleichwertigen – SRS-Waffen ein solcher Nachweis auch
weiterhin nicht gefordert wird. Insofern bestimmt Absatz 2 klar, dass
Salutwaffen insoweit den SRS-Waffen gleichgestellt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die Aufbewahrungsregelungen für
zuvor erlaubnisfreie Salutwaffen, die nunmehr der Erlaubnispflicht
unterfallen, nicht verschärft werden. Aufgrund ihrer geringeren
Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen ist es
ausreichend, diese Salutwaffen – wie bisher – in einem verschlossenen
Behältnis aufzubewahren.
Zu
Nummer 22
Der gesetzliche Auftrag, ein Waffenregister zu
errichten, ist erfüllt. Inhalt des Waffenregisters und das Verfahren der
Datenübermittlung werden im Nationales-WaffenregisterGesetz geregelt.
Zu
Nummer 23
Der Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und
Meldebehörden wird um den Umstand der Erteilung sowie der Erledigung eines
Waffenbesitzverbotes nach § 41 erweitert. Auf diese Weise werden
Informationslücken über das Bestehen eines Waffenbesitzverbotes in den
Fällen unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden geschlossen. Die
Speicherung von Waffenbesitzverboten im Waffenregister genügt nicht, um
einen Informationsverlust umfassend zu vermeiden. Das gilt zum Beispiel für
den Fall, dass einer Person ein Waffenbesitzverbot erteilt wird und diese
Person dann in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde
umzieht. Ohne eine entsprechende Mitteilung der Meldebehörden erhält die
ursprünglich zuständige Waffenbehörde keine Kenntnis von diesem Umzug und
die neu zuständige Waffenbehörde erlangt keine Kenntnis von dem bestehenden
Waffenbesitzverbot, weil es die Person unter Umständen nicht im
Waffenregister findet, wenn die Person noch unter der alten Adresse erfasst
ist. Gleiches kann in den Fällen einer Namensänderung gelten.
Zu
Nummer 24
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur
aufgrund der Aufhebung der Absätze 2 und 3.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Die Bestimmung wird an die Vorgabe des Artikels 4
Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG angepasst, die zur Rückverfolgung von
Verkaufswegen erforderlichen Unterlagen 30 Jahre lang aufzubewahren.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Die bislang in Absatz 3 Satz 3 genannte Frist wird in
den neuen Satz 2 verschoben.
Zu
Buchstabe b
Die Aufhebung der bisherigen Absätze 2 und 3 erfolgt
aufgrund der Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht. Entsprechende
Übergangsregelungen werden künftig abschließend in § 60a getroffen.
Zu
Nummer 25
§ 51 Absatz 1 wird redaktionell korrigiert. Der
derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur geregelt
ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen Personen
gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 jedoch das Handeln
entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote. Der derzeitige Verweis auf
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 ist ergänzungsbedürftig, da eine Nummer
1.2.1 so in Anlage 2 Abschnitt 1 nicht existiert. Die Nummer wurde bei der
zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des WaffG in die Nummer
1.2.1.1 und 1.2.1.2 aufgeteilt, ohne dass diese Änderung in § 51 Absatz 1
übernommen worden wäre.
Zu
Nummer 26
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 wird redaktionell korrigiert.
Der derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur
geregelt ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen
Personen gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 Nummer 1 jedoch
das Handeln entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote.
Zu
Doppelbuchstabe bb
§ 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird an die
Änderungen der Vorschriften über das Verbringen von Waffen und Munition
angepasst. Das Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
wird nun in § 29 Absatz 1 geregelt.
Zu
Buchstabe b
Zu
Doppelbuchstabe aa
Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert (siehe
hierzu die Ausführungen unter Nummer 24 und Nummer 25 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa entsprechend) und an die neu geregelten
Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird
nicht sanktioniert. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie soll hierdurch möglichst
schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher
Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß
gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest
verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da
diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches
Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von
Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen
Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten,
sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des
Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden
Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen,
sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Die Voraussetzungen einer Erlaubnis von Verbringen von
Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat soll nun in § 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie in § 29 Absatz 3
geregelt werden. Aus diesem Grund ist der Verweis in § 52 Absatz 3 Nummer 4
Buchstabe a an diese Änderung anzupassen.
Zu
Nummer 27
Zu
Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung
des Komplexes der Anzeige- und Eintragungspflichten. Der bisherige § 37
Absatz 1 Satz 2 wird der neue § 37b Absatz 2 Satz 2.
Zu
Buchstabe b
§ 53 Absatz 1 Nummer 5 sanktioniert Verstöße gegen
verschiedene Anzeigepflichten. Aufgrund der Neusystematisierung der
Anzeigepflichten und Änderungen sowie Schaffung weiterer Regelungen, die
Anzeigepflichten beinhalten, ist eine Anpassung der Nummer 5 erforderlich.
Zur besseren Lesbarkeit sollen dabei die verschiedenen Verstöße gegen
Anzeigepflichten komplexweise in einzelne Buchstaben unter Nummer 5
überführt werden. Zur bisherigen Nummer 5 ergeben sich dabei folgende
Änderungen:
-
Die bisherigen Verweise auf § 10 Absatz 1a, § 34
Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 werden gestrichen, da sie in den neuen Anzeigepflichten der §§ 37 bis
37c aufgehen, wobei die entsprechenden Verstöße nun unter Buchstabe f)
sanktioniert werden.
-
Der bisherige Verweis auf § 21 Absatz 6 Satz 1 und 4
wird redaktionell korrigiert, da § 21 Absatz 6 nur aus einem Satz besteht.
-
Der bisherige Verweis auf § 24 Absatz 5 wird in
einen Verweis auf § 24 Absatz 6 geändert, da der entsprechende
Regelungsgehalt nun in Absatz 6 enthalten ist.
-
Der bisherige Verweis auf § 31 Absatz 2 Satz 3 wird
an die Neuformulierung der Vorschriften zum Verbringen angepasst, durch die
die entsprechende Anzeigepflicht in § 29 Absatz 3 Satz 3 verschoben wird.
-
Neu eingefügt wird eine Sanktion für den Verstoß
gegen die Pflicht zur Anzeige des Besitzes von Nachbauten historischer
Schusswaffen (§ 58 Absatz 19) und des Waffenbestands von Inhabern einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 (§ 58 Absatz 20).
Die bisherigen Verweise auf § 27 Absatz 1 Satz 6 und
Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 40 Absatz 5 Satz
1 werden unverändert in die neue Nummer 5 übernommen.
Zu
Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung
der Anzeigepflichten. Der neue § 37b Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 37
Absatz 4.
Zu
Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der
Neusystematisierung der Anzeigepflichten und der damit einhergehenden
Zusammenfassung der Pflicht zur Vorlage der Waffenbesitzkarte oder des
Europäischen Feuerwaffenpasses zur Berichtigung in § 37e Absatz 1 Satz 1.
Zu
Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Verschiebung
der Pflicht zur Führung von Waffenbüchern in die Übergangsvorschrift des
neuen § 60a. Solange diese Pflicht übergangsweise weiter besteht, soll ein
Verstoß dagegen auch sanktioniert werden können.
Zu
Buchstabe f
Aufgrund der neu eingefügten Nummer 8a können Verstöße
gegen die nunmehr im neuen § 60a Absatz 2 Satz 1 geregelte Pflicht zur
zehnjährigen Aufbewahrung der Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
sanktioniert werden.
Zu
Buchstabe g
Die Änderungen dienen der Anpassung der Verweise an die
gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu
Buchstabe h
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise an die
gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu
Buchstabe i
Künftig soll es Händlern ermöglicht werden, die Anzeige
des Verbringens aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis an das
Bundesverwaltungsamt elektronisch zu erstatten. In diesem Fall soll der
Händler beim Verbringen einen Ausdruck der Anzeigebestätigung mit sich
führen. Das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen dieses Ausdrucks
soll genauso wie das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen der
entsprechenden Urkunde sanktioniert werden.
Zu
Buchstabe j
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise an die
gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu
Nummer 28
Die im bisherigen § 55 Absatz 4a enthaltene Regelung
wird in die Regelungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen (§ 24 WaffG und §
21 AWaffV) überführt.
Zu
Nummer 29
Zu
Buchstabe a
In § 58 werden nicht nur Altbesitz-Regelungen, sondern
auch Übergangsbestimmungen getroffen. Die Überschrift war daher anzupassen.
Zu
Buchstabe b
Zu Absatz 13
Für den Besitz von Waffenteilen, die neu zu
erlaubnispflichtigen wesentlichen Teilen erklärt werden, wird in Absatz 13
eine Übergangsregelung für die Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis
oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine
Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die
Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der
Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder
zu vernichten.
Zu Absatz 14
Die Aufnahme des Verschlussträgers und des Gehäuses in
den Kreis der als wesentlich geltenden Waffenteile gilt auch für die
entsprechenden Teile verbotener Schusswaffen. Dies führt dazu, dass Teile
verbotener Schusswaffen, die bislang für sich genommen nicht reglementiert
und somit frei erwerbbar waren, künftig aufgrund ihrer Eigenschaft als
wesentliches Teil rechtlich wie die Schusswaffe, zu der sie gehören, zu
behandeln sind und somit auch unter das entsprechende Verbot fallen. Für den
Besitz dieser wesentlichen Teile wird in Absatz 14 eine Übergangsregelung
für die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis oder die
Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine
Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die
Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der
Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder
zu vernichten.
Zu Absatz 15
Der neu eingeführte Absatz 15 schafft eine
Übergangsfrist für die Besitzer bisher erlaubnisfreier Salutwaffen, deren
Besitz aufgrund der Neuregelung nun erlaubnispflichtig wird. Die zuständige
Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach
Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu
verwerten oder zu vernichten.
Zu Absatz 16
Absatz 16 betrifft Besitzer von bisher frei zu
erwerbenden Salutwaffen, bei denen es sich um umgebaute verbotene
Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG handelt. Diese werden
nunmehr verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8. Den
Besitzern wird jedoch eine einjährige Übergangsfrist gewährt, in der sie die
Waffen entweder abgeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4
WaffG beantragen können. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die
betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung
sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.
Zu Absatz 17
Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine
Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die
nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten
werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins
oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich
zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine
unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu
legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über
den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des
Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den
Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG
vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse
besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz
4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist
aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält
die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der
Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder
zu vernichten. Zu Absatz 18
Absatz 18 begründet eine dem Absatz 17 ähnliche
Altbesitzregelung für Schusswaffen mit eingebauten Magazinen mit hoher
Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 und 1.2.7 zu
verbotenen Waffen werden. Eine Anzeigepflicht ist insoweit nicht
erforderlich, da die entsprechenden Waffen in der Regel bereits
WBK-pflichtig sind. Insofern kann ohne weiteres der Fortbestand der
bestehenden Erlaubnis angeordnet werden.
Zu Absatz 19
Absatz 19 beinhaltet eine Übergangsvorschrift für die
nunmehr erforderliche Anzeige von Nachbauten historischer Schusswaffen, die
bereits vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes besessen worden
sind.
Zu Absatz 20
Um ein einheitliches Anzeige-Vorgehen hinsichtlich
aller vor Inkrafttreten des Gesetzes bei Händlern und Herstellern
befindlichen Schusswaffen zu gewährleisten, sollen diese Bestände innerhalb
von sechs Monaten elektronisch gemäß § 37 Absatz 3 angezeigt werden. Nur
durch eine solche einheitliche Vorgehensweise kann die Pflicht zum Führen
von Waffenbüchern zeitnah abgeschafft werden. Die wesentlichen Teile dieser
BestandsSchusswaffen sind, anders als bei Schusswaffen, die ab Inkrafttreten
der elektronischen Anzeigepflichten neu hergestellt oder neu nach
Deutschland verbracht werden, nicht anzuzeigen. Eine solche Erfassung wäre
nicht zweckdienlich, da auch die Pflicht zur Kennzeichnung aller
wesentlichen Teile, die für die Zuordnung eines Registereintrags zu einem
wesentlichen Teil unerlässlich ist, nur für nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte
Schusswaffen gilt.
Zu Absatz 21
Der neue Absatz 21 beinhaltet eine Übergangsvorschrift
für Besitzer von nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nummer 1.2.3 nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten
Pfeilabschussgeräten.
Zu
Nummer 30
Die Präzisierung der Überschrift ist erforderlich, um
den Anwendungsbereich des § 60 von den übrigen Übergangsvorschriften
abzugrenzen.
Zu
Nummer 31
Zu Absatz 1
Auch wenn die Pflicht zur Führung der Waffenbücher
durch die Einführung der Anzeigepflichten der Händler und Hersteller an das
NWR ersetzt wird, sollen zur Sicherstellung eines geordneten Übergangs die
bestehenden Waffenbücher für eine Übergangszeit weitergeführt und dann
ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
Zu Absatz 2
Es ist eine Regelung hinsichtlich der
Aufbewahrungsdauer erforderlich; diese soll sich an der bisherigen
Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an
gerechnet, orientieren.
Zu Absatz 3
Durch den Verweis in Absatz 3 werden die
(aufzuhebenden) Regelungen der AWaffV über die Art und Weise der
Waffenbuchführung für die Dauer der Übergangszeit nach Absatz 1 für
weiterhin anwendbar erklärt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 ersetzt die aufzuhebenden Regelungen zur
behördlichen Aufbewahrung der Waffenbücher gemäß § 44a Absatz 3 in der
bislang geltenden Fassung.
Zu
Nummer 32
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Die Ergänzung in Nummer 1.2.3 trägt dem technischen
Fortschritt Rechnung, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht
geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte miteinbezogen werden. Die
in Nummer 1.2.3 geregelte Ausnahme für feste Körper mit elastischer
Geschossspitze, die den Sicherheitsanforderungen für Spielzeug entsprechen,
soll auch für diese Pfeilabschussgeräte gelten.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Nummer 1.3, die die wesentlichen Teile benennt und
definiert, wird neu gegliedert. Dabei wird im einleitenden Teil vor Nummer
1.3.1 der Verweis auf das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen als
dynamischer Verweis ausgestaltet, da sich die Abgrenzung zwischen Waffen und
wesentlichen Teilen, die dem Kriegswaffenkontrollrecht unterliegen und
solchen, die dem Waffengesetz unterliegen, immer nach den aktuellen
rechtlichen Gegebenheiten zur richten hat.
Unter Nummer 1.3.1 werden die einzelnen wesentlichen
Teile genannt, wobei jedes wesentliche Teil eine eigene
Untergliederungsnummer erhält. Dabei wird unter Nummer 1.3.1.2 die
Definition des Verschlusses erweitert, sodass bei teilbaren Verschlüssen nun
auch der Verschlussträger wesentliches Teil ist. Diese Erweiterung ist
notwendig, da der Verschlussträger maßgeblich für die Dauerfeuerfunktion des
Verschlusses und damit für die Einstufung als verbotenes Waffenteil
verantwortlich ist. Unter Nummer 1.3.1.3 wird eine Definition des bereits
als wesentliches Teil eingestuften Patronen- oder Kartuschenlagers ergänzt.
Nummer 1.3.1.6 setzt eine Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, nach der das
Waffengehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil,
als wesentliches Teil zu behandeln ist. Bislang war im WaffG nur das Gehäuse
von Kurzwaffen über das Griffstück erfasst. Durch die Definition des
Gehäuses soll klargestellt werden, dass Teile wie Haltegriffe oder der
(Holz-)Schaft einer Langwaffe, der den Lauf und die Abzugseinrichtung nicht
unmittelbar aufnimmt, sondern nur zur besseren Handhabung der Schusswaffe
dient, nicht vom Gehäusebegriff umfasst sind. Für Besitzer von Waffenteilen,
die durch Nummer 1.3.1.6 neu als wesentliche Teile eingestuft werden, werden
in § 58 Übergangsregelungen für die Beantragung entsprechender Erlaubnisse
getroffen.
Nummer 1.3.2 definiert für jede Schusswaffe ein
führendes wesentliches Teil. Wenn künftig im Nationalen Waffenregister alle
wesentlichen Teile einer Schusswaffe registriert werden, soll das führende
wesentliche Teil für die Schusswaffe als Ganzes stehen. Die auf dem
führenden wesentlichen Teil befindliche Kennzeichnung gilt also als
Kennzeichnung der Schusswaffe. Das führende wesentliche Teil ist auch für
Waffenbearbeitungsvorgänge relevant: Wird das führende wesentliche Teil
durch ein neues führendes wesentliches Teil ersetzt, stellt dies eine
Neuherstellung einer Schusswaffe dar. Der Austausch sonstiger wesentlicher
Teile oder die Umarbeitung bestehender wesentlicher Teile ist dagegen
lediglich als Bearbeitung der bestehenden Schusswaffe anzusehen.
Nummer 1.3.3 fasst Schalldämpfer unter eine eigene
Gliederungseinheit unter Nummer 1.3. Hierdurch wird klargestellt, dass es
sich bei Schalldämpfern gerade nicht um wesentliche Teile handelt.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Mit der Neufassung der Nummer 1.4 wird der Verweis auf
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aktualisiert, da diese
Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 28. Juni 2018 durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 geändert wurde. Des Weiteren wird die
Definition der unbrauchbar gemachten Schusswaffe so eingeschränkt, dass nur
ordnungsgemäß als solche gekennzeichnete Schusswaffen als unbrauchbar
gemachte Schusswaffen gelten. Hierdurch soll eine klarere Rechtslage in
Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen geschaffen werden.
Zu
Doppelbuchstabe dd
Die Definition von Repetierwaffen wird an die aktuelle
technische Entwicklung angepasst. Insbesondere soll hierdurch die Abgrenzung
von halbautomatischen Schusswaffen und Repetierwaffen erleichtert werden.
Zu
Doppelbuchstabe ee
Zur Umsetzung des geänderten Anhang I Abschnitt III
Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG ist es erforderlich, hinsichtlich der
im deutschen Recht bisher erlaubnisfrei gestellten historischen
Schusswaffentypen zu differenzieren: Nachbauten historischer Schusswaffen
dürfen nach der Richtlinie nicht mehr gänzlich erlaubnisfrei sein, da diese
nunmehr auch der Feuerwaffendefinition unterfallen. Nur historische
Originale fallen nach Anhang I Abschnitt III Buchstabe b der Richtlinie
91/477/EWG weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
91/477/EWG. Aus Gründen der Lesbarkeit des Gesetzestextes wird eine
Definition des Begriffes „Nachbauten historischer Schusswaffen“ eingeführt.
Zu
Doppelbuchstabe ff
Da Wechselsysteme ohne Nacharbeit ausgetauscht werden
können und Läufe, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, gemäß
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1 zum WaffG als
Austauschläufe bezeichnet werden, ist dieser Begriff bei der Definition von
Wechselsystemen zu verwenden.
Zu
Doppelbuchstabe gg
Da bestimmte Magazine mit hoher Kapazität zu verbotenen
Gegenständen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 erklärt werden, ist es aus
Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine hinreichend bestimmte
Definition des Begriffs „Magazin“ in das WaffG aufzunehmen. Dieser Begriff
soll anstelle des in der Richtlinie 91/477/EWG gebrauchten Ausdrucks
„Ladevorrichtung“ verwendet werden, da letzterer in der deutschsprachigen
Waffentechnik bisher nicht in dem hier maßgeblichen Sinne verwendet wird und
daher missverständlich sein kann.
Ferner ist – der Begriffsverwendung in Anhang I A
Nummer 7 der Richtlinie 91/477/EWG folgend – zwischen Wechselmagazinen und
eingebauten Magazinen („Ladevorrichtungen“) zu unterscheiden. Während es bei
Wechselmagazinen ausreicht, Besitz und Verwendung dieser Magazine zu
verbieten, ist es bei eingebauten Magazinen erforderlich, die gesamte Waffe
zum verbotenen Gegenstand zu erklären. Da auch eingebaute Magazine ggf. mit
geringem Aufwand aus der Waffe ausgebaut werden können, soll zur
rechtssicheren Abgrenzung darauf abgestellt werden, ob das Magazin bei
seiner bestimmungsgemäßen Befüllung mit der Waffe verbunden bleibt oder
nicht.
Da Wechselmagazine leicht in ihre Einzelkomponenten
(dies sind in der Regel Magazingehäuse, Boden, Feder und Zubringer)
zerlegbar sind, ist es ferner erforderlich, das Magazingehäuse als das für
die Kapazität entscheidende Bauteil in den Verbotstatbestand einzubeziehen,
um eine mögliche Umgehung der Verbotsvorschrift zu verhindern. Deshalb ist
der Begriff des „Magazingehäuses“ zusätzlich zu definieren.
Zu
Buchstabe b
Zu
Doppelbuchstabe aa
Werden bei einer Schusswaffe wesentliche Teile ersetzt,
ist bislang nicht klar, wo die Grenze zwischen einer bloßen Bearbeitung der
ursprünglichen Schusswaffe und einer Neuherstellung einer Schusswaffe zu
ziehen ist. Nummer 8.1 stellt nun klar, dass auch der Austausch des
führenden wesentlichen Teils (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3.2) eine Neuherstellung einer Schusswaffe ist. Darüber hinaus wird
festgelegt, wann der Herstellungsvorgang abgeschlossen ist. Diese Festlegung
ist relevant für die Frage, wann eine Schusswaffe zu kennzeichnen ist.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Waffe ist
Anknüpfungspunkt für die neuen Anzeigepflichten gemäß § 37. Der Begriff der
Fertigstellung findet sich bereits in der bisherigen Fassung des § 18 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 AWaffV und bestimmt dort, wann eine
Waffe in ein Waffenbuch einzutragen ist. Die neuen Anzeigepflichten sollen
für Händler und Hersteller die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs
ersetzen, weshalb auf denselben Zeitpunkt abzustellen ist. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit wird der Begriff der Fertigstellung neben der Herstellung
in Anhang I Abschnitt 2 definiert.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Die Neugliederung von Nummer 8.2 geht ohne inhaltliche
Änderung einher. Die Untergliederung der Bearbeitungsunterfälle Umbau,
Austausch eines wesentlichen Teils und Instandsetzung sind notwendig um
klarzustellen, welche Kennzeichnungs- und Meldepflichten an die jeweiligen
Bearbeitungen anknüpfen. Während der Umbau und der Austausch von Teilen die
in § 21 Absatz 2 und 3 AWaffV festgelegten Kennzeichnungspflichten auslösen,
zieht eine bloße Instandsetzung keine Kennzeichnungserfordernisse nach sich.
Parallel dazu unterliegen der Umbau und der Austausch eines wesentlichen
Teils gesonderten Anzeigepflichten gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 4,
gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 37a Absatz 1.
Zu
Doppelbuchstabe dd
Da die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen gemäß § 1
Absatz 3 Satz 2 nun eine eigene Art des Umgangs mit einer Schusswaffe
darstellt, ist der Umgang gesondert zu definieren. Abgestellt wird auf die
Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403.
Zu
Buchstabe c
Zu
Doppelbuchstabe aa
In der Richtlinie 91/477/EWG wurde die
Feuerwaffenkategorie D aufgegeben. Die dort genannten Waffentypen sind
nunmehr in Kategorie C geregelt. Diese Änderung wird in das WaffG
übernommen.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Durch die Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9
werden die Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG durch die Richtlinie (EU)
2017/853 zu neuen verbotenen Waffentypen umgesetzt.
Zu
Doppelbuchstabe dd
Kategorien B und C der Richtlinie 91/477/EWG wurden
durch die Richtlinie (EU) 2017/853 neu gefasst. Diese Neufassung wird Anlage
1 Abschnitt 3 übernommen.
Zu
Doppelbuchstabe ee
Die Aufhebung von Nummer 4 beruht auf der Streichung
der Kategorie D aus der Richtlinie 91/477/EWG aufgrund der Änderungen durch
die Richtlinie (EU) 2017/853.
Zu
Nummer 33
Zu
Buchstabe a
Zu
Doppelbuchstabe aa
Die Unbrauchbarmachung aller Schusswaffen soll ohne
Erlaubnis – auch ohne Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 – zulässig sein. Dies
befreit nicht von der erforderlichen Ausnahmeerlaubnis für den Besitz einer
verbotenen Schusswaffe, wenn diese unbrauchbar gemacht werden soll.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der
Einfügung der neuen Nummer
1.2.8.
Zu
Doppelbuchstabe cc
Die neu eingefügten Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 setzten
das Verbot von Wechselmagazinen mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen
(Kurzwaffen) bzw. mehr als zehn Patronen (Langwaffen) um. Da es Magazine
gibt, die sich sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen einsetzen lassen, ist
der Zweifelssatz zugunsten des Besitzers anzuwenden, so dass ein solches
Magazin als Kurzwaffenmagazin einzustufen wäre. Eine Ausnahme hiervon muss
jedoch gelten, wenn der Besitzer zugleich über eine Erlaubnis zum Besitz
einer passenden Langwaffe verfügt, da anderenfalls Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG nicht vollständig umgesetzt wäre.
Nummer 1.2.4.5 stellt sicher, dass die
Verbotstatbestände der Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4. nicht dadurch umgangen
werden können, dass ein Magazin in seine Einzelteile zerlegt wird. Dieses
Ziel wird regelungstechnisch dadurch erreicht, dass das Magazingehäuse als
das für die Kapazität eines Magazins bestimmende Bauteil wie ein Magazin
behandelt wird.
Bei Magazinen oder Magazingehäusen, in denen
verschiedene Kaliber verwendet werden können, ist auf das kleinste
bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber abzustellen.
Zu
Doppelbuchstabe dd
Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 enthalten Verbote für
halbautomatische Schusswaffen mit eingebauten Magazinen, die die
entsprechenden Kapazitätsgrenzen überschreiten. Da hier Schusswaffe und
Magazin technisch eine Einheit bilden, lässt sich der Verbotstatbestand
nicht auf das Magazin begrenzen. Die neu eingefügte Nummer 1.2.8 setzt die
Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, dass verbotene Schusswaffen, die zu
Salutwaffen umgebaut wurden, weiterhin als verbotene Waffen einzustufen
sind.
Zu
Buchstabe b
Zu
Doppelbuchstabe aa
Zu
Dreifachbuchstabe aaa
Die bisherige Sonderregelung für Salutwaffen, die nach
den Vorgaben aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut
wurden, wird gestrichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb
Auch hier wird die Privilegierung der Salutwaffen
gestrichen.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Zu
Dreifachbuchstabe aaa
Die Streichung der Nummer 1.5. beruht auf dem Wegfall
der bisherigen Privilegierung von Salutwaffen. Bei den bislang in Nummer 1.6
geregelten Waffen handelt es sich um nach einem früheren Standard
unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Aufgrund von Artikel 10b Absatz 2 und 3
der Richtlinie 91/477/EWG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
dürfen diese Waffen nicht mehr als unbrauchbar gemachte Schusswaffen
behandelt werden, wenn sie in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder
dauerhaft ihren Besitzer wechseln. Aufgrund des § 39a sollen Regelungen zum
Umgang mit nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen gesondert
in der AWaffV geregelt werden. Die Privilegierung der genannten Schusswaffen
wird daher aus Unterabschnitt 2 gestrichen.
Zu
Dreifachbuchstabe bbb
Da Nachbauten historischer Schusswaffen nunmehr der
Kategorie C der Feuerwaffenrichtlinie unterfallen und somit im
innerstaatlichen Recht (zumindest) meldepflichtig gestellt werden müssen
(vgl. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG), ist es erforderlich,
sie aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 herauszunehmen und in
eine eigene Kategorie der „anzeigepflichtigen Waffen“ (siehe Nummer 2b) zu
überführen. Weiterhin (gänzlich) frei bleibt der Erwerb und Besitz
historischer Originalwaffen. Als Stichtag für die Einstufung als historische
Schusswaffe soll weiterhin – wie bisher – der 1. Januar 1871 genommen
werden.
Zu
Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Aufhebung der bisherigen Nummern 1.5 und 1.6.
Zu
Dreifachbuchstabe ddd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von
§ 10 Absatz 1a.
Zu
Dreifachbuchstabe eee
Zu 2b.1
Schusswaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht wurden, fallen unter Kategorie C der
Richtlinie 91/477/EWG und gehören deshalb zu den mindestens
anzeigepflichtigen Schusswaffen. Während das deutsche Waffenrecht bislang
auf die Abbildung dieser Kategorie C verzichtet hat (in diese Kategorie
eingestufte Waffen sind bislang nach dem WaffG erlaubnispflichtig), wird nun
erstmals eine bloße Anzeigepflicht für bestimmte Waffen – darunter
unbrauchbar gemachte Schusswaffen – geregelt. Unbrauchbar gemachte
Schusswaffen sind dabei nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 Schusswaffen, die gemäß den Vorgaben der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert und entsprechend
gekennzeichnet wurden. Wer eine solche Waffe erwirbt, muss den Erwerb
künftig gemäß § 37c anzeigen. Der Besitz einer unbrauchbar gemachten
Schusswaffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als solcher ist
dagegen nicht anzeigepflichtig. Nicht unter die Definition fallende, nach
früheren Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen fallen nicht unter
Nummer 2b.1 und werden aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 39a
gesondert in der AWaffV geregelt (siehe dort neuer Abschnitt 7a).
Zu 2b.2
Auch Nachbauten historischer Schusswaffen unterfallen
der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG und müssen jedenfalls
anzeigepflichtig gestellt werden.
Zu
Dreifachbuchstabe fff
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Einfügung einer neuen Nummer 3.3.
Zu
Dreifachbuchstabe ggg
Das Führen unbrauchbar gemachter Schusswaffen soll nach
wie vor erlaubnisfrei sein, wenn nicht § 42a eine anderslautende Regelung
trifft. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG, die
unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens meldepflichtige Waffen
einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens unbrauchbar
gemachter Schusswaffen.
Zu
Dreifachbuchstabe hhh
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Einfügung einer neuen Nummer 5.3.
Zu
Dreifachbuchstabe iii
Der Handel mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen soll
erlaubnisfrei bleiben. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie
91/477/EWG, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens
meldepflichtige Waffen einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich
des Handelns mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Die Anzeigepflichten
hinsichtlich des Erwerbs unbrauchbar gemachter Schusswaffen gelten jedoch
auch für Händler.
Zu
Dreifachbuchstabe jjj
Die bisher in Nummer 7.3 bestehende Privilegierung von
Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5
wird aufgrund der von der Richtlinie 91/477/EWG geforderten Gleichstellung
von Salutwaffen mit den Waffen, aus denen sie hergestellt wurden,
aufgehoben.
Ebenso wird die Privilegierung der bislang unter Nummer
7.4 geregelten, nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen
aufgehoben. Gemäß § 39a sollen Regelungen zum Umgang mit nach alten
Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen gesondert in der AWaffV (dort
neuer Abschnitt 7a) geregelt werden.
Da gemäß Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, also solche, die den Anforderungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen, lediglich
anzeigepflichtig gestellt werden müssen, können das Verbringen und die
Mitnahme dieser Waffen weiterhin erlaubnisfrei bleiben.
Zu
Dreifachbuchstabe kkk
Aufgrund der Ersetzung der Nummern 7.3 und 7.4 durch
eine Nummer 7.3 ändert sich die Bezeichnung der übrigen Nummern. In der
neuen Nummer 7.6 erfolgt die redaktionelle Bereinigung eines Kommafehlers.
Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 7.3 kann in der neuen Nummer
7.9 nicht mehr auf die bisherige Nummer 7.3 verwiesen werden. Der Verweis
ist daher zu streichen.
Zu
Dreifachbuchstabe lll
Zu Nummer 9
Bislang sind Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die aber nicht den
Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 oder
1.2 entsprechen, nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten ausgenommen.
Gleichzeitig werden im derzeitigen § 31 lediglich Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Feuerwaffen (hierzu gehören
Druckluftwaffen gerade nicht) gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG
genannt in Anlage 1 Abschnitt 3) in andere Mitgliedstaaten geregelt. Diese
Diskrepanz wurde in der Praxis bislang unterschiedlich gelöst. Nummer 9
stellt nun klar, dass alle Waffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG
fallen, ohne Erlaubnis aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten verbracht werden können. Dies steht im Einklang mit der
Richtlinie 91/477/EWG.
Zu Nummer 10
Die Durchführung der Unbrauchbarmachung wird von keiner
Erlaubnis abhängig gemacht. Die Kontrolle, ob eine Unbrauchbarmachung
ordnungsgemäß durchgeführt wird, erfolgt bei jeder einzelnen unbrauchbar
gemachten Schusswaffe durch eine zuständige Behörde. Es besteht kein
Bedürfnis für weitere Beschränkungen der derzeit bereits geltenden
Rechtslage.
Zu
Buchstabe c
Zu
Doppelbuchstabe aa
Zu
Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung
aufgrund der Aufhebung der Nummer 2.
Zu
Dreifachbuchstabe bbb
Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 2. WaffRÄndG
wurden die Richtlinie 91/477/EWG und die Richtlinie 2006/42/EG des
europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und
zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9. Juni
2006, S. 24) in der Weise umgesetzt, dass die dort geregelten Geräte nun als
Waffen eingestuft werden, wenn sie nicht die Anforderungen des BeschG oder
der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen. Eine entsprechende Regelung wurde in
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 getroffen.
Gleichzeitig wurden fälschlicherweise in Anlage 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummer 2 Geräte, die den genannten
Anforderungen entsprechen, aus dem Anwendungsbereich des WaffG teilweise
ausgenommen. Diese Ausnahme steht jedoch im Widerspruch zur vorgenannten
Regelung, da die genannten Geräte schon keine Waffen im Sinne des § 1 Absatz
2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.2.2 sind. Die Aufhebung der Nummer 2 dient daher der Herstellung einer
Kohärenz mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Zu
Doppelbuchstabe bb
Zu
Dreifachbuchstabe aaa
Bei den in der bisherigen Nummer 4 genannten Waffen
handelt es sich um nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachte
Schusswaffen, die nun nicht mehr unter die Definition von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4)
fallen. Der Umgang mit derartigen Schusswaffen soll in einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 39a geregelt werden (siehe neuer Abschnitt
7a in der AWaffV), weshalb Nummer 4 aufzuheben ist.
Zu
Dreifachbuchstabe bbb
Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 4 rückt
die bisherige Nummer 5 an die Stelle der Nummer 4.
Zu
Nummer 1
Aufgrund der Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2018/337 ist das Vollzitat der Durchführungsverordnung zu ergänzen.
Zu
Nummer 2
Eine Besitzstandsregel in Bezug auf Schusswaffen, die
nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht
wurden, wird aufgrund des § 39a in einer Rechtsverordnung (siehe neuer
Abschnitt 7a der AWaffV) geregelt. Regelungen zum Besitz der genannten
Schusswaffen im BeschG sind daher überflüssig.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Nationales-Waffenregister-Gesetzes)
Zu
Nummer 1
Die Änderungen dienen dem Zweck, die in der NWRG-DV
geregelten Vorgaben für die Registrierung zur Nutzung des automatisierten
Fachverfahrens bereits vor Inkrafttreten von Artikel 4 in Kraft treten zu
lassen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich alle Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG vor Beginn der elektronischen
Anzeigepflichten unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens
registrieren können.
Zu Nummer 2
§ 9 Absatz 1 wird redaktionell an die Neufassung des §
5 angepasst.
Zu
Nummer 3
Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um die
Voraussetzungen für die Registrierung zur Nutzung des automatisierten
Fachverfahrens in der NWRG-DV regeln zu können.
Zu Artikel 4 (Gesetz zur
Errichtung eines Nationalen Waffenregisters) Zu
Kapitel 1 (Zweck des Nationalen
Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche
§ 1 beschreibt den Zweck des Nationalen Waffenregisters
(Waffenregister). Die Speicherung von Daten im Waffenregister, unter anderem
zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und den Beteiligten sowie zu Waffen und
wesentlichen Teilen, ermöglicht den Informationsaustausch der Waffenbehörden
untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den öffentlichen
Stellen, die berechtigt sind, ein Ersuchen auf Datenübermittlung aus dem
Waffenregister zu stellen. Diesen öffentlichen Stellen und den
Waffenbehörden wird damit die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen
Teilen ermöglicht. Dies entspricht Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie
91/477/EWG, wonach in einem Waffenregister alle Angaben zu Waffen zu
erfassen sind, die zu ihrer Rückverfolgung und Identifizierung erforderlich
sind.
Satz 3 regelt, auf welche Weise die Daten miteinander
verknüpft werden. Daten zu Waffen und wesentlichen Teilen werden mit einer
waffenrechtlichen Erlaubnis verknüpft und diese wiederum mit den Daten der
Beteiligten. Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse im Register gespeichert
werden, folgt aus § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 2. Das
Waffenregister wurde gemeinsam von Bund und Ländern errichtet. Die
Waffenbehörden der Länder und des Bundes übermitteln die nach diesem Gesetz
geforderten Daten an die Registerbehörde, die das Register führt.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 4.
Zu
Absatz 3
Die Aufgaben der Registerführung auf der einen und der
waffenfachlichen Unterstützung der Waffenbehörden sowie der zum Ersuchen
berechtigten Stellen auf der anderen Seite werden für das Waffenregister
getrennt wahrgenommen. Die Registerbehörde nimmt ausschließlich die Aufgabe
der Registerführung wahr. Die standardisierte und richtige Registrierung von
Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben des Datenaustauschstandards
XWaffe erfordert besonderen waffentechnischen Sachverstand. Insoweit
unterscheidet sich das Waffenregister von anderen Registern, etwa dem
Ausländerzentralregister, da nicht ausschließlich personenbezogene
Sachverhalte registriert werden, sondern darüber hinaus auch individuelle
Waffenkonfigurationen standardkonform abzubilden sind. Zum Zweck der
Wahrnehmung der Aufgabe dieser waffenfachlichen Unterstützung haben Bund und
Länder durch eine am 9. Dezember 2011 geschlossene Verwaltungsvereinbarung,
geändert durch die „Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum
Betrieb der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister“ vom 3. Dezember
2015, bei der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt
Hamburg eine Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet.
Die §§ 2 ff. der Verwaltungsvereinbarung legen fest, welche Aufgaben diese
zu erfüllen hat.
Satz 2 regelt einen Anspruch der Fachlichen Leitstelle
Nationales Waffenregister auf Datenübermittlung aus dem Waffenregister,
soweit dies für die Erfüllung der in Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben
erforderlich ist. Die Regelung eröffnet der Registerbehörde ein Ermessen,
auf welche Weise ein Übermittlungsersuchen der Fachlichen Leitstelle zu
erfüllen ist. Die Datenübermittlung muss jedoch zur Erfüllung der Aufgaben
geeignet sein. Zum Beispiel kann der Weg der automatisierten
Datenübermittlung über das Registerportal eröffnet werden. Nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
(Datenschutz-Grundverordnung) ist die Verarbeitung - und damit die
Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen
wurde. Ob die Datenübermittlung erforderlich ist, ist eine Frage des
bereichsspezifischen Datenschutzrechtes. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten durch die Fachliche Leitstelle Nationales
Waffenregister ist zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben, die im
öffentlichen Interesse liegen, zwingend erforderlich. Die Möglichkeit, um
die Übermittlung statistischer, also nicht personenbezogener Daten zu
ersuchen, bleibt von der Regelung des Satzes 2 unberührt.
Zu
Nummer 1
Nummer 1 dient dem Ziel der Datenrichtigkeit des
Waffenregisters. Die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister wird zum
Stellen eines Übermittlungsersuchens berechtigt, um die Waffenbehörden bei
ihrer Aufgabe zu unterstützen, ausschließlich richtige Daten an die
Registerbehörde zu übermitteln. Die standardisierte Speicherung der
Waffendaten im Waffenregister ist zwingende Voraussetzung, damit der Zweck
des Registers erfüllt werden kann. Eine Unterstützung ist neben der
richtigen Ersterfassung von Waffen insbesondere bei der Änderung der
Waffendaten wie zum Beispiel nach dem Umbau einer Waffe erforderlich. Nur
wenn die Waffen entsprechend des Datenaustauschstandards XWaffe im Register
registriert werden, kann sichergestellt werden, dass beim Stellen eines
Übermittlungsersuchens auch die Identität zwischen der gesuchten und der
registrierten Waffe festgestellt werden kann. Eine fehlerhafte Erfassung von
Waffen kann ein Übermittlungsersuchen im Zuge von polizeilichen Ermittlungen
erheblich erschweren oder unmöglich machen. Aus diesem Grund liegt die
Wahrnehmung dieser Aufgabe auch im öffentlichen Interesse. Unter den
Anwendungsbereich der Nummer 1 fällt auch die Unterstützung der
Waffenhersteller und Waffenhändler bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur
elektronischen Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an die Waffenbehörden nach §§
37 ff. WaffG. In diesen Fällen bedienen sich die Waffenbehörden des
Fachwissens der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister.
Zu
Nummer 2
Nicht nur bei der Datenübermittlung an die
Registerbehörde durch die Waffenbehörden, sondern auch bei einem Ersuchen
der berechtigten Stellen um Datenübermittlung aus dem Waffenregister ist
eine waffenfachliche Unterstützung der Fachlichen Leitstelle Nationales
Waffenregister erforderlich. Die standardisierte und damit XWaffe-konforme
Registrierung der Waffen kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ein Ersuchen um
Datenübermittlung aus dem Waffenregister auch unter Berücksichtigung des
Datenaustauschstandards XWaffe gestellt wird. Dies gilt insbesondere für das
Ersuchen einer Gruppenauskunft nach § 12, die nur ihren Zweck erfüllen kann,
wenn das Ersuchen entsprechend eingegrenzt wird. Zu Satz 3
Satz 3 regelt einen Anspruch auf Übermittlung nicht
personenbezogener Daten. Aufgabe der Fachlichen Leitstelle Nationales
Waffenregister ist neben der einzelfallbezogenen Unterstützung der
Waffenbehörden bei der Datenrichtigkeit auch die Sicherstellung einer hohen
strukturellen Datenqualität der Waffendaten im Nationalen Waffenregister.
Dies betrifft vor allem die einheitliche und standardisierte Abbildung
bestimmter Waffentypen oder wesentlicher Teile, wie zum Beispiel Austausch-
und Wechselläufe oder Synonyme für bestimmte Kaliber- oder
Waffentypbezeichnungen. Zu
Kapitel 2 (Datenbestand des
Nationalen Waffenregisters)
Zu
Absatz 1
Absatz 1 fasst den bisherigen § 2 Nummer 2 neu. Zweck
des Waffenregisters ist die Registrierung solcher Waffen und wesentlichen
Teile, die nach den Vorschriften der §§ 37 ff. WaffG einer Anzeigepflicht
unterfallen. Das sind Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis
bedürfen, unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbauten historischer
Schusswaffen. Darüber hinaus werden im Waffenregister auch
Nicht-Schusswaffen registriert, für die das Bundeskriminalamt gemäß § 40
Absatz 4 WaffG eine Ausnahmegenehmigung vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3
WaffG erteilt hat. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Nummer 20
in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe c. Die Speicherung von
Informationen auch zu solchen verbotenen Nicht-Schusswaffen dient den zum
Ersuchen berechtigten Stellen als Tatsachengrundlage für ihr behördliches
Handeln. Die Verfügbarkeit dieser Informationen rund um die Uhr ist zum
Beispiel zum Zweck der Lagebeurteilung oder der Eigensicherung zwingend
erforderlich.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 definiert den Begriff der waffenrechtlichen
Erlaubnis. Rechtsgrundlage für die Registrierung dieser Erlaubnisse ist der
neue § 4. Bis auf wenige Ausnahmen bestand bereits nach dem bisherigen § 3
eine Rechtsgrundlage. Die Differenzierung der Erlaubnisse durch die Nummern
1 bis 3 erfolgt aus systematischen Erwägungen, da mit den Erlaubnissen
jeweils unterschiedliche weitere Daten verknüpft werden. Damit gelten
jeweils unterschiedliche Speicheranlässe (§ 4) und Speicherfristen (§ 19).
Die Erlaubnisse nach Nummer 1 berechtigen zum Erwerb oder Besitz von Waffen,
sodass diese mit den Daten der erworbenen Waffen und wesentlichen Teile
verknüpft werden. Die Speicherung dieser Erlaubnisse dient damit
insbesondere dem Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse an den
Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG.
Die Erlaubnisse nach Nummer 2 berechtigen hingegen nicht zum Erwerb oder
Besitz von Waffen. Die Registrierung dieser Erlaubnisse dient dem Zweck des
Informationsaustausches der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den
Waffenbehörden und den zum Ersuchen berechtigten Stellen.
Zu
Nummer 1
Zu
Buchstabe a
Rechtsgrundlagen für die Speicherung der Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte sowie die Ein- und Austragungen in eine vorhandene
Waffenbesitzkarte waren der bisherige § 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe
b.
Zu
Buchstabe b
Rechtsgrundlage für Speicherung der Ausstellung einer
gemeinsamen Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 2.
Zu
Buchstabe c
§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG ermöglicht die Erteilung
einer Erlaubnis an einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche
Vereinigung als juristischer Person und berechtigt zum Erwerb und Besitz von
Waffen. Die Ausstellung einer solchen Waffenbesitzkarte war bisher kein
Speicheranlass. Diese Lücke wird geschlossen. Die Speicherung im
Waffenregister ist erforderlich, um die vollständige Rückverfolgbarkeit der
Besitzverhältnisse anzeigepflichtiger Waffen sicherzustellen.
Zu
Buchstabe d
Rechtsgrundlage für die Speicherung der gewerbsmäßigen
Herstellungs- und Handelserlaubnisse war der bisherige § 3 Nummer 11.
Zu
Buchstabe e
Rechtsgrundlage für die Speicherung der nicht
gewerbsmäßigen Herstellungserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 13.
Zu
Buchstabe f
Rechtsgrundlage für die Speicherung einer an
schießsportliche Vereinigungen erteilte Waffenbesitzkarte war der bisherige
§ 3 Nummer 3.
Zu
Buchstabe g
Rechtsgrundlage für die Speicherung des Europäischen
Feuerwaffenpasses war der bisherige § 13 Nummer 16.
Zu
Buchstabe h
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Zulassung einer
Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG war der bisherige § 3 Nummer 22. Allein
die Zulassung einer Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG berechtigt nicht zum
Erwerb oder Besitz von verbotenen Schusswaffen, da die Ausnahme gemäß § 40
Absatz 4 WaffG lediglich vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 WaffG befreit.
Trotzdem ist diese Ausnahme eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne der
Nummer 1, da die Erteilung einer Ausnahme Voraussetzung für die Erteilung
einer Erwerbs- oder Besitzberechtigung ist und damit technisch untrennbar
mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG verbunden wird.
Speicheranlässe und Löschfristen für die Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG
stimmen daher mit den Speicheranlässen und Speicherfristen für die Erwerbs-
oder Besitzberechtigung überein.
Zu
Nummer 2
Zu
Buchstabe a
Rechtsgrundlage für die Speicherung der
Munitionserwerbserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 4.
Zu
Buchstabe b
Rechtsgrundlage für die Speicherung des Waffenscheins
war der bisherige § 3 Nummer
5.
Zu
Buchstabe c
Rechtsgrundlage für die Speicherung des kleinen
Waffenscheins war der bisherige § 3 Nummer 6.
Zu
Buchstabe d
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Schießerlaubnis
war der bisherige § 3 Nummer
7.
Zu
Buchstabe e
Rechtsgrundlage für die Speicherung einer Erlaubnis,
die einer Person erteilt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen EU-Mitgliedstaat hat, war der bisherige § 3 Nummer 8.
Zu
Buchstabe f
Rechtsgrundlage für die Speicherung der
Stellvertretererlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 12.
Zu
Buchstabe g
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG regelt die
Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte. Die Registrierung
dieser Erlaubnis im Waffenregister erfüllt den Zweck, einen
Informationsaustausch zwischen zwei parallel für einen Beteiligten
zuständigen Waffenbehörden sicherzustellen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 WaffG
gilt § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 WaffG entsprechend, sodass eine Erlaubnis
auch an nicht natürliche Personen erteilt werden kann. Dies setzt die
Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass eine Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG und eine
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG an dieselbe Person erteilt wird, für jede
dieser Entscheidungen aber eine andere Waffenbehörde zuständig ist. Die
Speicherung der Erlaubnis zum Betreiben einer ortfesten Schießstätte
ermöglicht, dass bei Widerruf der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG wegen
Unzuverlässigkeit die Registerbehörde diesen Umstand der für die Erlaubnis
nach § 27 WaffG zuständigen Waffenbehörde mitteilt. Diese Waffenbehörde wird
in die Lage versetzt, zu prüfen, ob auch Gründe vorliegen, um die Erlaubnis
nach § 27 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zwar berechtigt die
Erlaubnis nach § 27 WaffG nur zum Betreiben der Schießstätte und nicht zum
Besitz von Waffen. Dennoch hat die Person, die eine Schießstätte betreibt,
Zugriff auf Waffen. Denn Dritte bringen ihre Waffen mit auf die Schießstätte
und können diese dort auch lagern. Der Inhaber der Erlaubnis nach § 27
Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG führt die Aufsicht über die Schießstätte
und damit auch über die dort durch Dritte gelagerten Waffen. Die Speicherung
der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG entspricht damit
auch dem Zweck des Waffenregisters, Informationslücken der Waffenbehörden zu
sicherheitsrelevanten Sachverhalten bedingt durch das Auseinanderfallen der
Zuständigkeiten zu verhindern. Die Waffenbehörden sollen in die Lage
versetzt werden, ihre Entscheidungen auf Grundlage aller
entscheidungsrelevanten Tatsachen zu treffen. Ein Sicherheitsgewinn wird
insbesondere in solchen Fällen erzielt, in denen das System der
unterschiedlichen Zuständigkeiten der Waffenbehörden bewusst ausgenutzt
werden soll. Die Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte wird
auch nicht in den Melderegistern gespeichert. Damit ist zum einen der
Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander über den Umweg der
Meldebehörden ausgeschlossen und zum anderen wird das Datum ausschließlich
im Waffenregister und parallel in zwei Registern gespeichert
(Datensparsamkeit).
Zu
Buchstabe h
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zum
Verbringen in und aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige § 3
Nummer 14.
Zu
Buchstabe i
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Allgemeinen
Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige
§ 3 Nummer 14.
Zu
Buchstabe j
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zur
Mitnahme von Waffen war der bisherige § 3 Nummer 15.
Zu
Buchstabe k
Rechtsgrundlage für die Speicherung der Ausnahme vom
Verbot des Führens einer Waffe war der bisherige § 3 Nummer 22.
Zu
Buchstabe l
Die Speicherung der staatlichen Anerkennung von
Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition
nach § 3 Absatz 2 AWaffV dient dem Zweck des Informationsaustausches der
Waffenbehörden untereinander. Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis zuständige Behörde kann durch Ersuchen im Waffenregister die
Information erhalten, ob die Stelle, die den Sachkundenachweis ausgestellt
hat, staatlich anerkannt ist und für welche Waffen und Munitionsarten die
ausstellende Stelle die Sachkunde vermitteln darf. Insbesondere wird im
Waffenregister auch erfasst, wenn sich die staatliche Anerkennung erledigt.
Zu
Nummer 3
Die Benennung einer Wachperson nach § 28 Absatz 3 Satz
1 WaffG war Speicheranlass nach dem bisherigen § 3 Nummer 5 Buchstabe b. Es
soll zwischen dieser bisher bereits registrierten Benennung nach § 28 Absatz
3 Satz 1 WaffG und der Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG
differenziert werden. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine
waffenrechtliche Erlaubnis, die unter den Begriff der waffenrechtlichen
Erlaubnisse nach Absatz 2 zu fassen ist. Die Benennung ist hingegen mit
einer Antragstellung vergleichbar und wird unter den Begriff des Antrags
nach Absatz 3 gefasst. Die Zustimmung wird im Waffenregister unter der
Bezeichnung „Waffentrageberechtigung“ registriert und erfüllt den Zweck, im
Waffenregister den Besitz von Waffen umfassend zu speichern und konkreten
Personen zuordnen zu können.
Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG
war bisher kein Speicheranlass. 28a WaffG ist durch das Gesetz zur
Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingeführt worden. Sinn und
Zweck der Vorschrift ist mit § 28 WaffG zu vergleichen. Die künftige
Speicherung im Waffenregister schließt daher die bisher bestehende Lücke.
Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG ist mit der
Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG gleichzusetzen. Anders als in der
Regelung des § 28 Absatz 3 WaffG muss die Waffenbehörde einer Benennung
nicht zustimmen.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 übernimmt weitestgehend die Bestimmungen des
bisherigen § 2 Nummer 5. Die Speicherung der Benennung erfüllt wie die
Speicherung der Antragstellung den Zweck, dass die abfrageberechtigten
Stellen von dem Umstand Kenntnis erlangen können, dass eine Person im
Begriff ist, in den Besitz einer Waffe zu gelangen. Sollten diesen Stellen
Tatsachen vorliegen, die gegen einen solchen Waffenbesitz sprechen, können
sie die Waffenbehörden entsprechend informieren, sodass diese nach ihrem
Ermessen die erforderliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG
verweigern können. Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG
ist hingegen nicht mit einem Antrag gleichzusetzen und fällt daher auch
nicht unter Absatz 3. Sinn und Zweck der Antragserfassung im Waffenregister
ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen vor Erlaubniserteilung
Kenntnis davon erlangen, dass Waffenbesitz begehrt wird, um so durch
Mitteilung von Informationen an die Waffenbehörde die Erlaubniserteilung und
damit den Waffenbesitz zu verhindern. Der Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz
3 WaffG berechtigt unmittelbar zum Waffenbesitz; eine Zustimmung der
Waffenbehörde, die mit einer Erlaubniserteilung gleichzusetzen wäre, ist
nach WaffG, anders als in den Fällen des § 28 Absatz 3 WaffG, nicht
erforderlich.
Zu
Absatz 4
Absatz 4 entspricht materiell dem bisherigen § 2 Nummer
4.
§ 4 regelt, aus welchem Anlass Daten im Waffenregister
zu speichern sind. Die Systematik des bisherigen § 3 wird abgelöst.
Speicheranlässe sind nicht wie bisher die einzelnen waffenrechtlichen
Erlaubnisse, sondern zum einen Handlungen und Pflichten gegenüber der
zuständigen Behörde, wie zum Beispiel das Stellen eines Antrags auf
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnisse oder die Anzeige des Umgangs
mit einer Waffe, und zum anderen die von den Waffenbehörden getroffenen
verwaltungsrechtlichen Entscheidungen. Materiell entspricht § 4 in
Verbindung mit § 3 weitestgehend dem bisherigen § 3. Neue Speicheranlässe
sind insbesondere die Erklärung eines Verzichts (Nummer 4 Buchstabe d) sowie
die gegenüber der zuständigen Behörde abzugebenden Anzeigen nach §§ 37 bis §
37c WaffG.
Zu
Nummer 1
Nach Nummer 1 ist das Stellen eines Antrags auf
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Speicheranlass und entspricht
dem bisherigen § 3 Nummer 25. Gleiches gilt für die Benennung nach § 28
Absatz 3 Satz 1 WaffG. Diese fällt zwar nach § 3 Absatz 3 unter den Begriff
des Antrags. Die Nennung in § 4 Nummer 1 erfolgt aber aus
Klarstellungsgründen, um eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage für die
Speicherung der Daten zu schaffen.
Zu
Nummer 2
Nach Nummer 2 sind die genannten
verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Behörden ein
Speicheranlass
Zu
Buchstabe a
Buchstabe a regelt allgemein, dass die Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnisse Speicheranlass ist. Diese war - bis auf wenige
Ausnahmen - auch Speicheranlass nach dem bisherigen § 3. Aufgrund der neuen
Systematik knüpft der neue § 4 allgemein an die Erteilung und nicht an die
einzelnen waffenrechtlichen Erlaubnis an, wie etwa der bisherige § 3 Nummer
1 Buchstabe a, wonach die Erteilung einer Waffenbesitzkarte Speicheranlass
war.
Zu
Buchstabe b
Buchstabe b übernimmt materiell die bisherigen Nummern
5 und 16 des bisherigen § 3.
Zu
Buchstabe c
Buchstabe c übernimmt materiell den bisherigen § 3
Nummer 26.
Zu
Doppelbuchstabe aa
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Doppelbuchstabe bb
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
Nummer 3 übernimmt weitestgehend den bisherigen § 3
Nummer 21. Danach ist die Erteilung eines Waffenverbotes Anlass zur
Speicherung von Daten im Waffenregister. Es wird bei der Registrierung der
Waffenverbote zwischen Verboten nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG
differenziert. Grundsätzlich sind drei Arten der Registrierung der
Waffenverbote möglich: ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
WaffG, ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 WaffG sowie ein Waffenverbot nach
§ 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG. Aber auch die weiteren Arten der
Erledigung nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wie
Zeitablauf, anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen
nach Nummer 4 einen Speicheranlass dar, damit die zum Ersuchen berechtigten
Stellen jeden Fall der Erledigung einer Erlaubnis aus dem Waffenregister
erkennen können.
Zu
Nummer 4
Nummer 4 regelt, dass die Erledigung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister registriert wird. Den
Erledigungen durch Rücknahme, Widerruf und Verzicht kommt dabei besondere
Bedeutung für den Informationsaustausch zwischen den Waffenbehörden zu,
insbesondere in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels. Aber auch die
weiteren Arten der Erledigung nach § 43 Absatz 2 VwVfG, wie Zeitablauf,
anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen einen
Speicheranlass dar. Nur so wird sichergestellt, dass die Erledigungen einer
waffenrechtlichen Erlaubnis vollständig im Waffenregister gespeichert werden
und diese Informationen für die zum Ersuchen berechtigten Stellen aus dem
Waffenregister erkennbar sind.
Zu
Buchstaben a und b
Buchstaben a und b entsprechen materiell dem bisherigen
§ 3 Nummer 23.
Zu
Buchstabe b
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Buchstabe c
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Buchstabe d
Die Speicherung von Daten aus Anlass der Erklärung
eines Verzichts ist erforderlich, damit den Waffenbehörden bei der Erteilung
von waffenrechtlichen Erlaubnissen alle Informationen zur Verfügung stehen,
die maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und persönlichen
Eignung sind. Auf diese Weise wird das Ziel des WaffG erreicht, die mit dem
Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren. Es besteht ein öffentliches
Interesse an der Schaffung einer lückenlosen Informationsgrundlage für die
durch die Waffenbehörden zu treffenden Entscheidungen. Auch das
Waffenregister verfolgt das Ziel, den zum Ersuchen berechtigten Stellen die
Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich
abgesichertes behördliches Vorgehen erforderlich sind. Aus der Erklärung
eines Verzichts können sich wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit eines Antragstellers ergeben. Denn ein Erlaubnisinhaber wird
möglicherweise einen Verzicht während eines bereits eingeleiteten Widerrufs-
oder Rücknahmeverfahrens erklären, um einem Widerruf oder einer Rücknahme zu
entgehen. Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an der
Speicherung von Verzichten, die außerhalb eines Widerrufs- oder
Rücknahmeverfahrens erklärt werden. Es sollen damit solche Fälle erfasst
werden, in denen ein Waffenbesitzer in Kenntnis des Wegfalls seiner
Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung einen Verzicht erklärt, bevor die
Waffenbehörde von dem entsprechenden Umstand Kenntnis erlangt. Die
Speicherung der Verzichte stellt sicher, dass einer Waffenbehörde,
insbesondere auch bei wechselnder örtlicher Zuständigkeit, bei der
Entscheidung über eine künftige Antragstellung diese Information und damit
alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen. Die
Waffenbehörde erlangt damit Kenntnis von dem Umstand, dass die
Voraussetzungen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung nicht
durchgängig vorgelegen haben und versetzt die Waffenbehörde in die Lage,
weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen.
Zu
Buchstabe e
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Buchstabe f
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 5
Zu
Buchstaben a und b
Nummer 5 Buchstaben a und b entsprechen materiell dem
bisherigen § 3 Nummer 17. Es sollen alle Beschränkungen und
Nebenbestimmungen zu den waffenrechtlichen Entscheidungen der zuständigen
Behörde gespeichert werden, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage
diese beruhen.
Zu
Buchstabe b
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Buchstabe c
Nummer 5 Buchstabe c entspricht materiell dem
bisherigen § 3 Nummer 18. Die bisher in § 3 Nummer 18 als Speicheranlass
genannte Sicherstellung fällt künftig unter Nummer 6.
Folge der Sicherstellung einer Waffe ist der
Besitzwechsel und dieser unterfällt einer Anzeigepflicht nach dem WaffG. Der
Rechtsgrund des Besitzwechsels ist für den Informationsaustausch und die
Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse nicht erforderlich.
Zu
Nummer 6
Nach Nummer 6 sind die in den §§ 37 bis 37c WaffG
geregelten Anzeigen gegenüber den Waffenbehörden Anlass einer Speicherung.
Die Pflicht zur Registrierung dieser Anzeigen setzt die Vorgaben des
Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG um und dient dem Zweck
der Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, also der
Besitzverhältnisse ab der Fertigstellung bis zur Vernichtung sowie der
Bearbeitungen. Im Waffenregister können die Waffenbehörden sowie die zum
Ersuchen berechtigten Stellen damit rund um die Uhr feststellen, wer die
Waffe und wesentlichen Teile zu welchem Zeitpunkt in Besitz hatte und ob die
Waffe auf welche Weise bearbeitet wurde. Auch Unbrauchbarmachung und
Vernichtung fallen damit unter den Speicheranlass der Nummer
6.
Zu
Nummer 7
Nummer 7 entspricht materiell dem bisherigen § 3 Nummer
25. Speicheranlass ist die erstmalige Benennung der verantwortlichen Person
für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG sowie
die Änderung dieser verantwortlichen Person.
Zu
Nummer 8
In Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG können Waffen
auch einer ausschließlichen Anzeigepflicht unterfallen, ohne dass der Umgang
zusätzlich unter Erlaubnisvorbehalt steht. In diesen Fällen erteilt die
zuständige Behörde keine Erlaubnis, sondern stellt eine Anzeigebescheinigung
aus. Die anzeigepflichtigen Waffen sind im Waffenregister zu registrieren
und damit auch die entsprechende Anzeigebescheinigung.
§ 5 bestimmt, welche Daten im Waffenregister
gespeichert werden dürfen, unabhängig vom konkreten Anlass der Speicherung.
Welche konkreten Daten aus welchem Anlass zu speichern sind, wird im
Datensatz XWaffe geregelt.
Zu
Absatz 1
Zu
Nummer 1
Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4
Absatz 1 Nummer 1. Das Datum des Staates der Geburt wird aus Gründen der
Datensparsamkeit nicht mehr im Waffenregister gespeichert.
Zu
Nummer 2
Die neue Nummer 2 entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 2. Es wird klargestellt, dass auch die Firma
und die sonstigen in Nummer 2 genannten Daten eines Kaufmanns im
Waffenregister zu speichern sind, wenn Erwerb, Besitz oder Überlassung einer
Waffe oder eines wesentlichen Teils die Ausübung seines Handelsgewerbes
betreffen. So wird sichergestellt werden, dass Daten zu Kaufleuten von der
Registerbehörde an die zum Ersuchen berechtigten Stellen auch dann
übermittelt werden können, wenn die Kaufleute ausschließlich unter ihrer
Firma auftreten.
Zu
Nummer 3
Die neue Nummer 3 ist Folge der systematischen
Neufassung der Regelungen zu den Begriffsbestimmungen (§ 3),
Speicheranlässen (§ 4) sowie dem allgemeinen Dateninhalt (§ 5). Die im
bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Entscheidungen sind nach neuer
Systematik jeweils ein eigener Speicheranlass auf die in der neuen Nummer 3
verwiesen wird. Nummer 4 stellt damit klar, dass die in § 4 genannten
Ereignisse nicht nur Anlass einer Speicherung und in der Folge einer
Datenübermittlung sind, sondern auch das jeweilige Ereignis selbst im
Waffenregister zu speichern ist.
Zu
Nummer 4
Nummer 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4
Absatz 1 Nummer 4. Der Speicherumfang zur Beschreibung von Waffen und
wesentlichen Teilen im Waffenregister wird entsprechend den Vorgaben des
Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG um das
Herstellungsjahr, die waffentechnische Ausführung sowie die Art der Waffe
erweitert. Die Erweiterung ist erforderlich, um eine eindeutige Beschreibung
der im Waffenregister gespeicherten Waffen zu erzielen und die
Datenrichtigkeit des Waffenregisters zu gewährleisten.
Zu
Nummer 5
Nummer 5 entspricht materiell im Wesentlichen dem
bisherigen § 3 Absatz 1 Nummer 6. Die Registrierung der wesentlichen Teile
im Waffenregister einschließlich ihrer Kennzeichnung entspricht den Vorgaben
von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Absatz 4 Satz 2
Buchstabe b) der Richtlinie 91/477/EWG. Wesentliche Teile werden in der
Anlage zum WaffG definiert. Zu Nummer 6
Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer
7.
Zu
Nummer 7
Nummer 7 entspricht materiell im Wesentlichen dem
bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8.
Zu
Buchstabe a
Buchstabe a entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a.
Zu
Buchstaben b bis d
Die neuen Buchstaben b bis d regeln die Fälle, in denen
mehrere Beteiligte zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu registrieren
sind. Die neuen Buchstaben b und c entsprechen dem bisherigen § 4 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe b. Es wird klargestellt, dass sowohl die Erlaubnisse nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 als auch Satz 2 WaffG unter den Anwendungsbereich der
Norm fallen. Buchstabe d überträgt die Grundsätze der Datenverknüpfung auf
die Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
WaffG. Auch in diesen Fällen sind zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis
mehrere Personen zu registrieren. Die Verknüpfungen sind insbesondere für
den Fall unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden erforderlich.
Zu
Buchstabe c
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Buchstabe d
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 3.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 entspricht materiell dem bisherigen § 4 Absatz
4. Die Änderungen in Satz 1 sind redaktioneller Art.
Zu
Absatz 4
Die Registerbehörde vergibt grundsätzlich für jeden im
Waffenregister gespeicherten Datensatz eine Ordnungsnummer. Diese Vergabe
ist technisch zwingend erforderlich, um eine eindeutige Datenzuordnung im
Waffenregister zu gewährleisten und damit die Datenrichtigkeit zu
ermöglichen. Die technische Vergabe der Ordnungsnummern wird in § 3 der
Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes geregelt.
Die Vergabe der in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungsnummern ist so
wesentlich, dass eine Ermächtigung zur Vergabe gesetzlich zu regeln ist.
Diese drei Ordnungsnummern werden nicht nur für die Kommunikation zwischen
den Waffenbehörden und der Registerbehörde verarbeitet, sondern auch für die
Kommunikation zwischen den Waffenherstellern und -händlern und den
Waffenbehörden. Waffenhersteller und -händler haben diese Ordnungsnummern
bei der Abgabe ihrer elektronischen Anzeigen nach den §§ 37, 37b und 37c
WaffG gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. So wird der
Registerbehörde die automatisierte und eindeutige Datenzuordnung ermöglicht.
Satz 2 berechtigt daher die Waffenhersteller und -händler, die
Waffenbehörden sowie die Registerbehörde diese drei Ordnungsnummern zu
verarbeiten. Es handelt sich um einen Erlaubnistatbestand im Sinne des
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der DatenschutzGrundverordnung. Satz 2
regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten. Im
Übrigen gelten die Pflichten des Verantwortlichen nach der Verordnung (EU)
2016/679, soweit in diesem Gesetz keine Konkretisierungen getroffen sind.
Satz 3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden die in Satz 1 genannten
Ordnungsnummern in die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente, die zum Erwerb
oder Besitz berechtigen, eintragen dürfen. Diese Eintragung ist
erforderlich, um die Waffenhändler über die Ordnungsnummern der privaten
Waffenbesitzer in Kenntnis zu setzen, da sie diese Ordnungsnummern bei der
elektronischen Anzeige gegenüber der Waffenbehörde anzugeben haben. Ziel ist
die automatisierte eindeutige Datenzuordnung im Waffenregister zu
ermöglichen und damit den Aufwand für Waffenhändler und Waffenbehörden bei
der Datenübermittlung zu minimieren.
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu Kapitel 3
(Datenübermittlungen an Registerbehörde und Waffenbehörden,
Zu
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem
bisherigen § 5.
Der neue Satz 2 regelt allgemein, welche Daten bei
Eintritt welchen Speicheranlasses nach § 5 an die Registerbehörde zu
übermitteln sind.
Zu
Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass die nach § 37d WaffG
anzuzeigenden Daten zu übermitteln sind. Die Anzeigepflicht folgt aus den §§
37 bis 37c WaffG. Der entsprechende Speicheranlass ist im neuen § 4 Nummer 6
geregelt. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten im Waffenregister
ist § 5.
Zu
Nummer 2
Nach Nummer 2 ist der Speicheranlass zu übermitteln.
Zu
Nummer 3
Nach Nummer 3 sind jeweils die von dem Speicheranlass
betroffenen Daten zu übermitteln. Welche Daten im konkreten Einzelfall zu
übermitteln sind, wird im Datensatz Waffe bestimmt.
Zu Satz 3
Satz 3 bestimmt, dass in den Fällen der Antragstellung
und Benennung ausschließlich Personendaten zu übermitteln und zu speichern
sind. Daten zur Waffe werden erst mit Erlaubniserteilung oder Zustimmung zur
Benennung übermittelt. Die Einschränkung des Umfangs der zu übermittelnden
Daten dient dem Ziel der Datensparsamkeit.
Zu Satz 4
Satz 4 regelt den Zeitpunkt der Datenübermittlung.
Daten zu den Verwaltungsakten sind grundsätzlich erst nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit im Waffenregister zu speichern.
Zu Satz 5
Satz 5 regelt eine Ausnahme zu Satz 4. Die Erteilung
eines Waffenverbotes sowie Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen
Erlaubnis sind abweichend von Satz 4 bereits mit Anordnung der sofortigen
Vollziehung zu übermitteln. Damit wird der Gefahr begegnet, dass die
Beteiligten bei einer anderen zuständigen Behörde, die keine Kenntnis von
Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Erteilung
eines Waffenbesitzverbotes hat, die Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis beantragt und eine solche trotz Bestehen eines sofort
vollziehbaren Waffenbesitzverbotes oder einer sofort vollziehbaren Rücknahme
oder eines Widerrufs erteilt wird. Die Regelung entspricht damit § 10 Absatz
1 des Bundeszentralregistergesetzes.
Darüber hinaus trägt Satz 5 dem Umstand Rechnung, dass
nach § 34 Absatz 1 WaffG die Waffenhändler vor einer Überlassung die
Gültigkeit eines vorgelegten Erlaubnisdokuments unter Nutzung des
automatisierten Fachverfahrens überprüfen können. Da das automatisierte
Fachverfahren den Datenbestand des Waffenregisters überprüft, ist es
erforderlich, dass im Waffenregister auch die Anordnung einer sofortigen
Vollziehung eines Widerrufs oder einer Rücknahme gespeichert werden, weil in
diesen Fällen keine Erwerbsberechtigung mehr besteht.
Zu
Absatz 2
§ 37 Absatz 3 WaffG verpflichtet die gewerblichen
Waffenhersteller und Waffenhändler ihre Anzeigepflichten auf elektronischem
Wege zu erfüllen.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, welche Daten an die
zuständige Behörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zu
übermitteln sind. Satz 1 verweist insoweit auf §§ 37, 37b und 37c WaffG.
Denn die Pflicht zur Anzeige sowie der Umfang der anzuzeigenden Daten folgen
aus den Regelungen des WaffG. § 6 Absatz 2 schafft die erforderliche
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung. Daher stimmen die zu
übermittelnden Daten mit den anzuzeigenden Daten überein. Satz 1 stellt
ergänzend zu § 37 Absatz 3 WaffG klar, dass die Waffenhersteller und
Waffenhändler zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflicht das von den
zuständigen Waffenbehörden bereitgestellte elektronische Fachverfahren zu
nutzen haben. Waffenhersteller und Waffenhändler haben die Wahl zwischen der
Nutzung eines Web-Portals oder einer Schnittstelle. Nähere Regelungen hierzu
erfolgen in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.
Satz 2 regelt, dass sich die Waffenbehörden ihrerseits
des elektronischen Fachverfahrens zu bedienen haben, um die Daten an die
Registerbehörde zu übermitteln. Das elektronische Fachverfahren leitet die
von den Waffenherstellern und Waffenhändlern übermittelten Daten
automatisiert im Auftrag der zuständigen Waffenbehörde an die
Registerbehörde weiter.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass anstelle bestimmter
Klardaten, wie zum Beispiel Name, Vorname oder Adresse, die von der
Registerbehörde für die im Waffenregister gespeicherten Daten vergebenen
Ordnungsnummern übermittelt werden sollen. Die Anzahl der zu übermittelnden
Daten wird auf diese Weise minimiert und Fehler bei der Datenübermittlung
(zum Beispiel Schreibweise des Namens) verhindert.
Nach Satz 2 sind die Waffenhersteller und Waffenhändler
verpflichtet, anstelle bestimmter Klardaten die von der Registerbehörde
vergebenen Ordnungsnummern zu übermitteln.
Sinn und Zweck ist, dass die zuständigen Waffenbehörden
und die Registerbehörde die von den Waffenherstellern und Waffenhändlern
übermittelten Daten eindeutig zuordnen können. Da das automatisierte
Fachverfahren die Daten automatisiert an die Registerbehörde
weiterübermittelt, kann nur durch die Nutzung dieser Ordnungsnummern eine
eindeutige Zuordnung der Daten erfolgen. Ziel ist die Sicherstellung der
Datenrichtigkeit.
Die Nummern 1 bis 5 legen abschließend fest, welche
Klardaten durch die Ordnungsnummern zu ersetzen sind. Die nach Nummer 3
zusätzlich zur Ordnungsnummer der Waffe zu übermittelten Daten dienen der
Identitätsprüfung der Waffe. Waffen und wesentliche Teile sollen nur ein
einziges Mal im Waffenregister registriert werden. Nur so kann der Zweck der
eindeutigen Rückverfolgung einer Waffe erreicht werden.
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 5
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
§ 7 (Verantwortliche für die
Richtigkeit der Daten) § 7 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen §
8.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 1.
Der neue Absatz 1 regelt die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten im
Verhältnis zwischen den Waffenbehörden und der Registerbehörde.
Grundsätzlich sind die Waffenbehörden als übermittelnde Stelle für die
Richtigkeit der Daten verantwortlich. Der Begriff der Richtigkeit
personenbezogener Daten wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2016/679 definiert. Die Verantwortung für die Richtigkeit
der Daten bedeutet, dass die Waffenbehörden verpflichtet sind, die
Richtigkeit der Daten regelmäßig zu prüfen. Stellen die Waffenbehörden eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten fest, sind die berichtigten
oder vervollständigten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu
übermitteln.
Zu
Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 trägt die Registerbehörde nur eine
eingeschränkte Verantwortung für die Richtigkeit der Daten und prüft
automatisiert deren Schlüssigkeit. Die Kontrolle des konkreten Inhalts
obliegt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 ausschließlich den
Waffenbehörden.
Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 4.
Satz 2 macht von dem in Absatz 1 geregelten Grundsatz eine Ausnahme und
berechtigt die Registerbehörde dazu, Dubletten aus dem Register zu entfernen
und zu diesem Zweck mehrere Datensätze zu einem Datensatz zusammenzuführen.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 3. Die
Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die
Registerbehörde zu stellen, trifft die Obliegenheit, die zuständige
Waffenbehörde über Anhaltspunkte der Unrichtigkeit von Daten zu
unterrichten.
Der neue § 8 entspricht den Regelungen der bisherigen
§§ 6 und 7.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 ermächtigt die Registerbehörde der zuständigen
Waffenbehörde mitzuteilen, dass an einem ihrer Zuständigkeit unterfallenden
Datensatz Änderungen durch eine andere Waffenbehörde vorgenommen wurden. So
wird sichergestellt, dass die Waffenbehörden ihrer Aufgabe nach der
Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen können, die im Waffenregister
gespeicherten Daten bei Änderungen unverzüglich zu berichtigen und auf einem
aktuellen Stand zu halten. Nach bisherigen Regelungen der §§ 6 Absatz 2 Satz
2, Absatz 3 Satz 4 und 7 Absatz 3 war diese Befugnis zur Mitteilung auf
bestimmte Fälle beschränkt. Dies betraf die Fälle des Besitzwechsels und
Zuständigkeitswechsel aufgrund eines Umzuges. Es besteht aber auch für
weitere Fälle der Bedarf, dass die Registerbehörde dazu ermächtigt ist, der
zuständigen Waffenbehörde Umstände mitzuteilen, die zu einer Änderung des
Datenbestandes führen. So besteht zum Beispiel die Gefahr, dass ein
Beteiligter im Waffenregister zweimal gespeichert wird (sogenannte
Dubletten), wenn zwei unterschiedliche Waffenbehörden für jeweils
unterschiedliche waffenrechtliche Entscheidungen zuständig sind. Zum
Beispiel kann die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb
oder Besitz und die Zuständigkeit für die Erteilung einer Schießerlaubnis
auseinanderfallen. Die Speicherung einer Dublette kann mittels
entsprechender Mitteilung der Registerbehörde verhindert werden. Außerdem
besteht im Falle einer erteilten Mitbenutzererlaubnis die Möglichkeit, dass
die führende Erlaubnis erweitert wird. Dann muss dieser Umstand der für die
Mitbenutzererlaubnis zuständigen Behörde mitgeteilt werden, damit diese
prüfen kann, ob die Erweiterung auch für den Mitbenutzer erlaubt werden
kann. Diese Fälle werden von der Generalklausel erfasst und die bestehende
Lücke geschlossen.
Zu
Absatz 2
Die Regelung in Absatz 2 ergänzt den neuen § 6 Absatz
2. Das Verfahren der elektronischen Anzeige sieht vor, dass die
Waffenhersteller und Waffenhändler das elektronische Fachverfahren nutzen,
um ihre Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden elektronisch abzugeben.
Die zuständigen Waffenbehörden nutzen dieses automatisierte Verfahren, um
diese Daten automatisiert an die Registerbehörde zu übermitteln. Die
Regelung des Absatzes 2 erfüllt den Zweck, dass die Registerbehörde
ermächtigt wird, den zuständigen Waffenbehörden mitzuteilen, dass eine
Anzeige unter Nutzung des elektronischen Fachverfahrens erfolgt ist und im
Waffenregister gespeichert wurde.
Zu
§ 9 (Protokollierungspflicht bei
der Speicherung) § 9 übernimmt den bisherigen § 9 unverändert.
Zu
Absatz 1
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 2
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
§ 10 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 10.
Eine Datenübermittlung ist nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 nur rechtmäßig, wenn die ersuchten
Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Für jede berechtigte
Stelle wird eigenständig geregelt, für welche konkreten Aufgaben eine
Datenübermittlung erforderlich sein kann. Die Erforderlichkeit eines
konkreten Ersuchens ist nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in jedem Einzelfall
gesondert zu begründen.
Daneben werden zusätzlich die mit der Vollstreckung
beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder
berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen.
Zu
Nummer 1 bis 6 und 8
Nummern 1 bis 6 und Nummer 8 entsprechen materiell den
bisherigen Nummern 1 bis 7.
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 5
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 6
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 7
Die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
der Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden neben den mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden dazu
berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Das
Stellen eines Übermittlungsersuchens kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
der Abgabenordnung zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der
tätigen Vollstreckungsbeamten erforderlich sein. Durch das Gesetz zur
Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.
Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) wurde das Strafgesetzbuch geändert, um einen
besseren Schutz von Vollstreckungsbeamten zu gewährleisten. Hintergrund für
die Gesetzesänderung war, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl von
Widerstands- und Gewaltdelikten gegenüber Vollstreckungsbeamten im Rahmen
ihrer Tätigkeitsausübung kontinuierlich erhöht hat. Von dieser allgemeinen
Entwicklung sind auch die Vollziehungsbeamten der Finanzbehörden des Bundes
und der Länder betroffen. Sie stoßen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit
zunehmend auf aggressives Verhalten seitens der Vollstreckungsschuldner. Vor
diesem Hintergrund nimmt die Frage des Eigenschutzes bei der Vorbereitung
von Vollstreckungsmaßnahmen eine immer größere Rolle ein. Wenn
Gefahrensituationen bereits im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme erkannt
werden können, kann die Vollstreckungsstelle sie durch geeignete Maßnahmen,
wie zum Beispiel die Hinzuziehung von Polizeibeamten, verhindern
beziehungsweise minimieren. Zur Einschätzung des Gefahrenpotenzials einer
beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme ist es erforderlich festzustellen, ob
der Vollstreckungsschuldner über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügt
oder nicht. Informationen aus dem Nationalen Waffenregister tragen hierbei
maßgeblich dazu bei, das Gefahrenpotenzial richtig einzuschätzen und die
Vollstreckungsstellen in die Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur
Eigensicherung vorzubereiten. Auf Basis der Neuregelung können auch die
Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder ein
Ersuchen an die Registerbehörde stellen, um den Schutz von Leib, Leben,
Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollziehungsbeamten sicherzustellen.
Zu
Nummer 8
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 1.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 regelt wie der bisherige § 11 Absatz 2, welche
Daten die ersuchende Stelle in einem Übermittlungsersuchen mindestens
anzugeben hat, wenn ein Übermittlungsersuchen mit der Ordnungsnummer nicht
möglich ist. Die Ordnungsnummer wird in der Regel ausschließlich der
zuständigen Waffenbehörde bekannt sein. Voraussetzung für die Übermittlung
personenbezogener Daten an die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist, dass
die Registerbehörde die Identität zwischen der ersuchten und einer im
Waffenregister gespeicherten Person eindeutig feststellen kann. Die Anzahl
der Angaben sowie die Art der Angaben werden an die Möglichkeiten zur
Feststellung der Identität angepasst.
Zu
Nummer 1
Nummer 1 regelt wie die bisherige Nummer 1 die
Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer natürlichen
Person gespeicherten Daten. Nachname oder Vorname sind alternativ anzugeben,
da diese nicht in jedem Fall kumulativ bekannt sind; zusätzlich ein weiteres
Datum. Die Grundsätze, dass personenbezogene Daten nur übermittelt werden,
wenn die Identität eindeutig feststellbar ist sowie dass nach Absatz 4 Satz
1 alle verfügbaren Grundpersonalien bei einem Übermittlungsersuchen
anzugeben, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind, bleiben
unberührt. Darüber hinaus wird der Katalog der möglichen Angaben um das
Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert. Auf diese Weise wird die
Möglichkeit der Identitätsfeststellung durch die Registerbehörde verbessert.
Insbesondere ist die Identitätsfeststellung mittels „Wohnort“ nicht immer
möglich, so zum Beispiel bei namensgleichen Wohnorten oder mehreren
Postleitzahlen pro Stadt.
Zu
Nummer 2
Nummer 2 regelt wie die bisherige Nummer 2 die
Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer nicht
natürlichen Person gespeicherten Daten. Auch hier wird der Katalog der
Pflichtangaben um das Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert.
Zu
Nummer 3
Nummer 3 entspricht materiell der bisherigen Nummer 3.
Dass auch wie bisher zusätzlich zur Seriennummer weitere Daten der Waffe in
einem Übermittlungsersuchen zum Zweck der Identitätsfeststellung angegeben
werden können, folgt bereits aus Absatz 4 Satz 1.
Zu
Nummer 4
Die neue Nummer 4 ermöglicht das Stellen eines
Übermittlungsersuchens mit nur einem Teil der Seriennummer einer Waffe oder
eines wesentlichen Teils. In diesem Fall sind zusätzlich zwei weitere
Angaben in dem Übermittlungsersuchen anzugeben, nämlich Kategorie der Waffe
oder Kaliber- oder Munitionsbezeichnung oder Herstellerbezeichnung oder
Modellbezeichnung oder Seriennummer oder waffentechnische Ausführung oder
Art der Waffe oder das Herstellungsjahr. Im Unterschied zu Nummer 3 ist die
Angabe zusätzlicher Daten hier zwingend erforderlich, um der Registerbehörde
eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Die Vorstellung des Gesetzgebers
bei der Schaffung des NWRG, dass die Seriennummer in jedem Fall eindeutig
ist, hat sich in der Lebenswirklichkeit nicht bestätigt.
Zu Satz 2
Der neue Satz 2 dient der Klarstellung, dass eine
Datenübermittlung der Registerbehörde an die zum Ersuchen berechtigten
Stellen zulässig ist, wenn die im Ersuchen übermittelten Daten und die im
Register gespeicherten Daten nicht vollkommen übereinstimmen, die Abweichung
aber offensichtlich unbedeutend ist, weil eine Identitätsfeststellung
zwischen den im Ersuchen angegebenen und den im Waffenregister gespeicherten
Daten unzweifelhaft möglich ist. Unzulässig ist die Datenübermittlung
hingegen dann, wenn die Abweichung zwischen den im Ersuchen angegebenen und
den gespeicherten Daten so groß ist, dass die Identitätsfeststellung
unmöglich ist.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 11
Absatz 3. Entsprechend der Erweiterungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 und
2 ist künftig auch beim Stellen eines gebäudebezogenen Ersuchens der
Polizeien des Bundes und der Länder die Postleitzahl anstelle des Wohnortes
anzugeben.
Zu
Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 übernimmt weitestgehend den bisherigen
§ 11 Absatz 4. Die Regelung wird um einen Verweis auf § 5 Absatz 1 Nummer 5
ergänzt. Hierbei handelt es sich um die Daten, die zu wesentlichen Teilen im
Waffenregister zu speichern sind. In Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 91/477/EWG werden wesentliche Teile strukturiert im
Waffenregister registriert, sodass auch ein auf wesentliche Teile
beschränktes Übermittlungsersuchen gestellt werden kann.
Satz 2 eröffnet den zum Ersuchen berechtigten Stellen
die Möglichkeit, nach dem Anlass der Registrierung einer Waffe zu suchen.
Die Angabe eines solchen Anlasses ist keine zwingende Voraussetzung für das
Stellen eines Übermittlungsersuchens.
Satz 3 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 4 Satz 2.
Zu
Absatz 5
Absatz 5 entspricht materiell dem bisherigen § 11
Absatz 5. Die Änderungen dienen der Klarstellung, welchen konkreten Inhalt
die Daten haben dürfen, die von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
zum Zweck der Identitätsfeststellung übermittelt werden. Dies betrifft die
Fälle in denen die im Ersuchen übermittelten Daten und die im Register
gespeicherten Daten voneinander abweichen, die Abweichung aber nicht
offensichtlich bedeutungslos ist (in diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2), aber
auch nicht so stark ist, dass eine Identität ausgeschlossen werden kann (in
diesem Fall wäre eine Datenübermittlung unzulässig) oder die im Ersuchen
übermittelten Daten mit mehreren im Register gespeicherten Datensätzen
vollkommen übereinstimmen.
Die Pflicht der ersuchenden Stellen zur Löschung
solcher Daten, die für den mit einem Übermittlungsersuchen verfolgten Zweck
nicht mehr erforderlich sind, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 17 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2916/679.
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
§ 12 regelt wie der bisherige § 12 die Möglichkeit
einer Gruppenauskunft. Es handelt sich um eine Ausnahme von § 11 Absatz 2.
Die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 gelten daher entsprechend.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12
Absatz 1.
Zu
Nummer 1
Der Rechtsgüterkatalog der Nummer 1 wird um „Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche
demokratische Grundordnung“ erweitert. Staatsschutzbelange können durch
bewaffnete Bestrebungen besonders berührt werden, in neuerer Zeit
beispielsweise auch durch militanten Rechtsextremismus und sogenannte
„Reichsbürger und Selbstverwalter“, die häufig auch legal Waffen besitzen
können. Die Staatsschutzbelange sind in entsprechenden Regelungen
üblicherweise auch aufgenommen (zum Beispiel § 12 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a AZRG).
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.].
Zu
Absatz 2
Der neue Absatz 2 regelt weitere Fälle, in denen um
eine Gruppenauskunft ersucht werden kann. Voraussetzung für das Ersuchen um
eine Gruppenauskunft war bisher das Vorliegen einer konkreten Gefahr für
bestimmte, abschließend aufgezählte Rechtsgüter. Das BVerfG hat in seinem
Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) vom 20. April 2016, Az. BvR 966/09
und 1 BvR 1140/09 betont, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahr auch
dann vorliegen kann, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits
bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein
überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (BVerfGE 141, 220 Rn. 112). Diese
bildet nach der Rechtsprechung des BVerfG eine hinreichende
Eingriffsschwelle sogar für besonders intensive Grundrechtseingriffe wie die
sog. Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 141, 220). Die vom BVerfG
formulierten Anforderungen an eine solche
Gefahr hat der Bundesgesetzgeber bei der Neufassung des BKAG daher
auch in § 49 Absatz 1 Satz 2 BKAG 2018 als Schwelle für den verdeckten
Eingriff in informationstechnische Systeme verankert. Im Interesse einer
effektiven Abwehr gravierender Gefahren, wie sie insbesondere vom
internationalen Terrorismus und der Organisierten Kriminalität ausgehen,
wird mit dem neuen Absatz 2 den zum Ersuchen berechtigten Stellen eine
Gruppenauskunft unter entsprechenden Voraussetzungen ermöglicht. Je nach
Lage und Aufgabenstellung (zum Beispiel Staatsbesuchen,
Wahlkampfveranstaltungen etc.) arbeiten Kräfte des BKA, der Bundespolizei
und der Länder sowie der Nachrichtendienste auch bei der Bewältigung von
Einsatzlagen arbeitsteilig oder flankierend zusammen. Insbesondere im
Vorfeld von Ereignissen wie zum Beispiel Staatsbesuchen,
Wahlkampfveranstaltungen oder vergleichbaren Ereignissen kann es zur
Beurteilung der Lage für das BKA sowie für die Nachrichtendienste, auch in
Zusammenarbeit mit der Bundespolizei oder den Polizeien der Länder,
erforderlich sein, zu wissen, ob sich in ausgewiesenen oder noch
auszuweisenden Sicherheitsbereichen (zum Beispiel im unmittelbaren Umfeld
des Veranstaltungsortes oder entlang einer bestimmten Fahrroute)
Schusswaffen legal besessen werden und ob ausgehend von dieser Erkenntnis
eine Gefahr für die Veranstaltung oder anwesende Schutzpersonen droht oder
drohen könnte, auf die dann gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen
angemessen zu reagieren wäre.
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
§ 13 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 13. Der
Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur so lange zu speichern sind, wie
es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, folgt
mit Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.
Zu
Absatz 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 1
Neu ist der Verweis auf § 64 Bundesdatenschutzgesetz.
Auch das allgemeine Datenschutzrecht gibt technische und organisatorische
Maßnahmen zur Datenverarbeitung vor. Der Bezug auf das
Bundesdatenschutzgesetz bezieht seine entsprechende Anwendung nach dem
Bundesverfassungsschutzgesetz, dem MAD-Gesetz und dem BND-Gesetz mit ein.
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
Das automatisierte Abrufverfahren folgt Erfordernissen
effektiver Aufgabenwahrnehmung (beschleunigte Informationsverfügbarkeit),
wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung unnötiger Bearbeitungsaufwände) und
datenschutzfreundlicher Gestaltung durch Vermeidung unnötiger
Verarbeitungsakte und durch technische Prüf- und Protokollierungsroutinen.
Das automatisierte Abrufverfahren ist kenntnisnahmereduzierend und dadurch
per se betroffenenschützend. Die Zulassung des Datenabrufs im
automatisierten Verfahren aus dem Waffenregister soll daher moderat
erleichtert werden und folgt insoweit der neueren Bundesgesetzgebung (vgl. §
22 Absatz 2 AZRG).
Zu
Absatz 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
§ 14 (Gruppenauskunft auf Abruf im
automatisierten Verfahren) § 14 entspricht dem bisherigen § 14.
Der neue § 15 regelt den Anspruch der Aufsichtsbehörden
der Waffenbehörden auf Datenübermittlung. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
e der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung - und damit die
Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen
wurde. Zweck der Verarbeitung ist die Ausübung der Aufsichtsfunktion der
Aufsichtsbehörden.
§ 15 versetzt die Aufsichtsbehörden in die Lage, die
Vollzugsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie
dem WaffG zu beaufsichtigen und zu unterstützen. Dies ist zur Erfüllung der
Aufgaben der Aufsichtsbehörden, also der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion,
erforderlich.
Die Waffenbehörden sind nach § 6 Absatz 1 verpflichtet,
die Daten unverzüglich im Anschluss an das den Anlass der Speicherung
begründende Ereignis, wie zum Beispiel die Antragstellung oder
Erlaubniserteilung, an die Registerbehörde zu übermitteln, um einen
effektiven Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander sowie
zwischen den Waffenbehörden und den Sicherheitsbehörden sicherstellen zu
können. Sinn und Zweck des Waffenregisters kann nur erfüllt werden, wenn die
gespeicherten Daten so aktuell wie möglich sind. Die Aufsichtsbehörden
können auf Grundlage der ersuchten Daten aus dem Waffenregister überprüfen,
welcher Zeitraum zwischen dem Ereignis, das die Speicherung begründet, und
der tatsächlichen Datenübermittlung liegt, um erforderlichenfalls auf eine
zeitnähere Datenübermittlung hinzuwirken. Außerdem sind die Waffenbehörden
zu einer fortlaufenden Datenpflege verpflichtet, um die Richtigkeit der
Daten zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde kann die Waffenbehörden
insbesondere bei der Überprüfung der Datenrichtigkeit unterstützen.
Darüber hinaus wird die Aufsichtsbehörde in die Lage
versetzt, die Waffenbehörden zum Erlass waffenrechtlicher Verwaltungsakte
anzuweisen, um den Besitz von Waffen zu verhindern, also zum Beispiel die
Erteilung von Waffenverboten oder den Widerruf oder die Rücknahme von
Erwerbs- und Besitzberechtigungen. Dies kann insbesondere dann erforderlich
sein, wenn nur bei der Aufsichtsbehörde Erkenntnisse von Polizei,
Verfassungsschutz und Waffenbehörden zusammenlaufen. Die Aufsichtsbehörde
kann in diesen Fällen auch kontrollieren, ob die entsprechenden Erlaubnisse
im Waffenregister gespeichert sind und den zwischen Waffenbehörden und zum
Ersuchen berechtigten Stellen erforderlichen Informationsaustausch
sicherstellen.
Ob das konkrete Ersuchen der Fachaufsichtsbehörde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, muss in jedem Einzelfall geprüft
werden. Als Verwendungszweck ist der gleiche Zweck anzugeben, den auch die
zu beaufsichtigende Waffenbehörde anzugeben hat.
Der neue § 16 verpflichtet die Registerbehörde dazu,
bestimmten öffentlichen Stellen die Geschäftsstatistik und
Einzelauswertungen auf Antrag zu übermitteln. Eine Geschäftsstatistik ist
die statistische Aufbereitung von Daten, die bei öffentlichen Stellen im
Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen
(wie zum Beispiel bei einer Registerbehörde), erhoben werden oder auf
sonstige Weise anfallen. Darüber hinaus kann die Übermittlung von
Einzelauswertungen beantragt werden, die nicht Teil dieser regelmäßig
erstellten Geschäftsstatistik sind.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem
bisherigen § 15 Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 übernimmt den bisherigen § 15
Absatz 3 Satz 1.
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
Neben den Landeskriminalämtern steht künftig auch dem
Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt ein Anspruch auf Übermittlung der
Geschäftsstatistik und Einzelauswertungen zu. Im Rahmen seiner
Aufgabenwahrnehmung nach dem Zollfahndungsdienstgesetz unterstützt das
Zollkriminalamt die Behörden des Zolls bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu
verfolgen haben. Zudem nimmt es für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der
einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr. Hierbei hat es den
innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und
internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten
sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. Diese Aufgaben
betreffen auch den Warenverkehr mit Schusswaffen. Mit der Umsetzung der
Richtlinie 91/477/EWG werden künftig durch die elektronischen Anzeigen der
Waffenhändler auch die Erwerbe von erlaubnispflichtigen Schusswaffen aus
anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland bzw. Überlassungen aus
Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten zentral erfasst. Mit der
Möglichkeit der Analyse von statistischen Daten aus dem Nationalen
Waffenregister wird das Zollkriminalamt in die Lage versetzt, auch den
innergemeinschaftlichen Warenverkehr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
in die Beobachtung der Warenströme innerhalb der EU mit einzubeziehen.
Hierfür ist es notwendig, dass das Zollkriminalamt bei der Registerbehörde
statistische Daten über den Erwerb nach und die Überlassung aus Deutschland
anfordern kann. Dem Zollkriminalamt wird es künftig dann noch besser möglich
sein, Veränderungen der Lieferwege von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
innerhalb der EU zu erkennen und darauf mit geeigneten Maßnahmen zeitgerecht
zu reagieren; beispielsweise durch die Anpassung des eigenen
Risikomanagements.
Zu
Nummer 4
Die Übermittlung der statistischen Gesamtzahlen des
Bundesgebietes ist für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Fachlichen
Leitstelle Nationales Waffenregister erforderlich. Kernaufgaben der
Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister sind neben der
waffenfachlichen Unterstützung der Nutzer des Waffenregisters im Einzelfall
auch die strukturelle Verbesserung der inhaltlichen Datenqualität der von
den Waffenbehörden gespeicherten Daten sowie die Fortentwicklung des
Datenaustauschstandards XWaffe, unter anderem in der Folge festgestellter
Inkonsistenzen und sonstiger Änderungsbedarfe. Entsprechende Anhaltspunkte
für derartige Anpassungsbedarfe können aus statistischen Entwicklungen
abgeleitet werden, zum Beispiel bei signifikanten Veränderungen bestimmter
statistischer Werte. Würde beispielsweise die Anzahl solcher Waffen, die mit
dem nur vorübergehend zu verwendenden Status der Überlassung
unverhältnismäßig steigen, ergäben sich Ansatzpunkte die Ursache zu erfragen
und erforderlichenfalls Veränderungen der XWaffe-Struktur vorzunehmen oder
den Nutzern des Waffenregisters konkrete Hinweise im Umgang mit bestimmten
Sachverhalten zu geben. Ohne diese statistischen Informationen würde die
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister mögliche Hinweise für
Fehlentwicklungen oder Optimierungsbedarfe möglicherweise gar nicht oder
deutlich verzögert erfahren. Zudem stellt die Kenntnis der grundlegenden
statistischen Daten sicher, dass die Fachliche Leitstelle Nationales
Waffenregister ihre Aufgaben bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie bei den von
ihr vorzulegenden Berichten auf Basis gesicherter Tatsachengrundlagen
wahrnimmt. Für diese Aufgaben ist die bundesweite Geschäftsstatistik
hinreichend. Die Datenübermittlung zu statistischen Zwecken erfolgt anonym
und stellt keinen Grundrechtseingriff dar.
Zu Satz 3
Nach Satz 3 kann den Ländern auf Antrag auch die
bundesweite Geschäftsstatistikübermittelt werden, um einen Vergleich mit der
auf den eigenen Zuständigkeitsbereich begrenzten Geschäftsstatistik zu
ermöglichen.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet die Registerbehörde dazu, Teile
der Geschäftsstatistik öffentlich bereit zu stellen, also für jedermann
öffentlich zugänglich zu machen. Die Bereitstellung hat mindestens
quartalsweise zu erfolgen. Bei Bedarf können die Abstände der
Veröffentlichung erhöht werden. Welche Teile der Geschäftsstatistik
veröffentlicht werden, stimmen Bund und Länder jeweils im Einvernehmen ab.
Ein Anspruch der Länder gegenüber der Registerbehörde besteht nicht.
Zu
Absatz 3
Nach Absatz 3 sind Daten zu anonymisieren, die zum
Zweck der Erstellung einer Statistik übermittelt werden. Sofern die
Übermittlung anonymisierter Daten Einzelangaben umfassen würde, also eine
natürliche Person identifizierbar wäre, gilt die in § 16 des
Bundesstatistikgesetzes geregelte Geheimhaltungspflicht entsprechend.
Zu
§ 17 (Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung) § 17
entspricht dem bisherigen § 16.
Zu
Absatz 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 4
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Nummer 5
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 3
Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Protokollierung
in diesen Fällen anstelle bei der Registerbehörde bei den abrufenden
Behörden erfolgt. Dies erfolgt im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung
(Vermeidung von Doppelaufwänden) und trägt den Besonderheiten der
Nachrichtendienste Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu
tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die
Protokolldaten. Angesichts der kumulierten Zusammenführung von
Personeninteressen der Nachrichtendienste (und dem damit eingeschlossenen
Schadenspotenzial bei unberechtigtem Informationszugang) wäre es geboten,
diese künftig als Verschlusssache höher als „Nur für den Dienstgebrauch“
einzustufen. Dies dürfte umfassende Schutzanforderung im Waffenregister mit
massiven Kostenfolgen nach sich ziehen, ggf. mit Performanceeinschränkungen
durch andere Bedarfsträger. Eine Kontrolle der Abrufe erfolgt im Übrigen
sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was
durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die näheren
Datenschutzregelungen (Kontrollauswertbarkeit, Zweckbindung, Löschung) zu
den Protokolldaten werden durch Verweisung auf § 6 Absatz BVerfSchG
getroffen.
Zu
§ 18 (Zweckbindung bei der
Datenverarbeitung) § 18 entspricht dem bisherigem § 17.
Zu Kapitel 5 (Speicherfristen,
Verantwortlichkeiten für die Löschung,
§ 19 bestimmt, über welchen Zeitraum die Daten im
Waffenregister zu speichern sind. Nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz
4 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in den Waffenregistern verarbeiteten
Daten zu Waffen und wesentlichen Teilen einschließlich der zugehörigen
personenbezogenen Daten bis 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffen oder
wesentlichen Teile zu speichern. Sinn und Zweck des Artikels 4 der
Richtlinie 91/477/EWG ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen in
die Lage versetzt werden, Waffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgen
zu können, also die Besitzverhältnisse an den Waffen und wesentlichen Teilen
sowie deren Bearbeitungen.
Zu
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein den Zeitraum der
Speicherung für solche Daten, die zum Zweck der Rückverfolgung von Waffen
und wesentlichen Teile im Waffenregister gespeichert sind. Das sind
grundsätzlich die Grunddaten der Waffe und der wesentlichen Teile sowie
solche Daten, die mit diesen Waffendaten verknüpft sind. Die Speicherfrist
beträgt entsprechend Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie
91/477/EWG 30 Jahre und beginnt mit Vernichtung der Waffe oder des
wesentlichen Teils.
Satz 2 konkretisiert Satz 1. Vom Anwendungsbereich des
Satzes 1 sind in jedem Fall solche Grunddaten der Waffen und wesentlichen
Teilen erfasst, die mit solchen waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft
sind, die zum Erwerb oder Besitz von Waffen berechtigen (§ 3 Absatz 2 Nummer
1 und 3). Denn die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse ist nur
möglich, wenn zu den Waffen und wesentlichen Teilen auch die vergangenen
Besitzer gespeichert sind. Besitzer und Waffe sind im Waffenregister
technisch durch das Objekt der waffenrechtlichen Entscheidung miteinander
verknüpft, hängen also untrennbar zusammen.
Zu
Nummer 1
Nummer 1 erstreckt die 30jährige Speicherfrist auf
solche Daten, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung, Erledigung oder
Beschränkungen der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder aus Anlass der
Erteilung von Nebenbestimmungen oder Anordnungen zu diesen waffenrechtlichen
Erlaubnissen übermittelt wurden. Diese Daten beschreiben das
Erlaubnisobjekt, das die Personendaten und Waffendaten miteinander
verknüpft. Gleiches gilt für die Benennung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG,
die einen Speicheranlass nach § 4 Nummer 7 darstellt sowie die Zustimmung
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG und Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 WaffG, die durch Verweis auf § 3 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt
werden, da diese ebenfalls zum Umgang mit Waffen berechtigen.
Zu
Nummer 2
Nach Nummer 2 gilt die 30jährige Speicherfrist außerdem
für alle Daten, die den Waffenbehörden aufgrund der §§ 37 ff. WaffG
angezeigt und in der Folge im Waffenregister gespeichert werden. Die
Anzeigepflicht dient gerade dem Zweck, die Rückverfolgung einer Waffe zu
ermöglichen, sodass auch die in diesem Zusammenhang übermittelten Daten so
lange zu speichern sind, wie eine Rückverfolgung nach Vorgabe der Richtlinie
91/477/EWG intendiert ist.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 setzt den Fall des Verbringens einer Waffe aus
dem Geltungsbereich des WaffG mit der Vernichtung einer Waffe gleich, sodass
die 30jährige Speicherfrist auch mit Verbringen einer Waffe aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes beginnt. Denn auch in diesem Fall ist eine
Weiterverfolgung der Waffe unmöglich.
Wird eine aus dem Geltungsbereich des WaffG verbrachte
Waffe vor Ablauf der 30jährigen Frist wieder in den Geltungsbereich des
WaffG verbracht, beginnt die Frist jedoch erst mit Vernichtung der Waffe.
Denn in diesem Fall sind für die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse
der Waffe auch die Besitzverhältnisse vor dem Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes relevant. Der Waffenbehörde wird die
Vernichtung entsprechend der Vorgaben des WaffG angezeigt, sodass der Beginn
der Frist an dieses Ereignis anknüpfen kann.
Zu
Absatz 3
Absatz 3 regelt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
Nummer 1. Die Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG ist nach § 10
Absatz 1 Satz 3 WaffG nur ein Jahr gültig. Erwirbt der Adressat vor Ablauf
der Gültigkeit keine Waffe, sind die aufgrund der Erteilung dieser Erlaubnis
im Waffenregister gespeicherten Daten nach Ablauf eines Monats nach
Erledigung der Erlaubnis zu löschen.
Zu
Absatz 4
Absatz 4 regelt die Speicherfristen für solche Daten,
die nicht zu Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse und
Bearbeitungen erforderlich sind. Denn diese sind insbesondere mit
waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft, die nicht zum Erwerb oder Besitz
von Waffen und wesentlichen Teilen berechtigen. Die in Artikel 4 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG genannte Frist ist daher
nicht maßgeblich. Die Fristen orientieren sich - soweit passend - im
Wesentlichen an den Speicherfristen des bisherigen § 18 Absatz 2. Darüber
hinaus werden die Speicherfristen für solche Daten geregelt, die aus Anlass
der Antragstellung, Versagung oder der Erteilung von Waffenverboten im
Waffenregister gespeichert sind
Zu
Nummer 1
Nummer 1 bestimmt die Speicherfrist für Daten, die aus
Anlass der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis und der Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG im
Waffenregister gespeichert werden. Die Frist entspricht der im bisherigen §
18 Absatz 2 Nummer 10 bestimmten Frist.
Zu
Nummer 2
Nummer 2 regelt, für welchen Zeitraum solche Daten zu
speichern sind, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung, Erledigung oder
Beschränkung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert werden sowie aus
Anlass des Erlasses von Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die Fristen
werden für jede Art der waffenrechtlichen Erlaubnis gesondert bestimmt.
Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verfügbarkeit der Daten.
Zu
Buchstabe a
Buchstabe a regelt die Frist für die Speicherung von
Daten aus Anlass der Erteilung der Munitionserwerbserlaubnis, des
Waffenscheins, des kleinen Waffenscheins, der Stellvertretererlaubnis, der
Schießerlaubnis, der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG, der Erlaubnis zum
Betreiben einer ortsfeste Schießstätte, der Erlaubnis nach § 42 Absatz 2
WaffG sowie der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der
Sachkunde. Die Dauer der Speicherung übernimmt die Frist für die behördliche
Aufbewahrungspflicht nach § 44a WaffG.
Zu
Buchstabe b
Nach Buchstabe b sind solche Daten, die zu Erlaubnissen
zum Verbringen von Waffen gespeichert werden, bis 30 Jahre nach Erteilung
dieser Erlaubnis zu speichern. Die Regelung übernimmt die 30jährige
Speicherfrist des Absatzes 2 Satz 1, wonach Daten zu Waffen, die aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, bis 30 Jahre nach der
Verbringung zu speichern sind. Durch den Gleichlauf der Speicherfristen wird
sichergestellt, dass nicht nur die Besitzverhältnisse im Geltungsbereich des
Gesetzes zurückverfolgt werden können, sondern auch nachvollziehbar bleibt,
ob eine Erlaubnis zum Verbringen bestand.
Zu
Nummer 3
Nummer 3 übernimmt die im bisherigen § 18 Absatz 2
Nummer 11 geregelte Speicherfrist und orientiert sich an der Frist der
behördlichen Aufbewahrungspflicht des § 44a WaffG.
Zu
Nummer 4
Nummer 4 übernimmt für Daten, die aus Anlass der
Erteilung eines Waffenverbotes gespeichert wurden, die im bisherigen § 18
Absatz 2 Nummer 9 bestimmte Frist.
§ 20 regelt die Verantwortlichkeiten für die Löschung
der Daten entsprechend den in § 19 bestimmten Speicherfristen und setzt
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 6 der Richtlinie 91/477/EWG um.
Satz 1 stellt klar, dass auch für die Löschung der
Daten der Grundsatz gilt, dass die Verantwortung für die Datenrichtigkeit
die zuständige Waffenbehörde trägt. Nur der zuständigen Waffenbehörde liegen
die notwendigen Informationen vor, um die Einhaltung der Speicherfristen zu
kontrollieren.
Satz 2 ermächtigt die Registerbehörden, die Löschung
der Daten auf Verlangen der Waffenbehörden zentral durchzuführen. Auf diese
Weise können die Waffenbehörden entlastet werden und eine einheitliche
Umsetzung der Speicherfristen sichergestellt werden.
Nach Satz 3 kann die Registerbehörde
unzulässig verarbeitete Daten auch ohne Verlangen der zuständigen
Waffenbehörde löschen, hat sich mit diesen aber ins Benehmen zu setzen.
§ 21 regelt die Einschränkung der Verarbeitung der
gespeicherten Daten und setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG um. Nach dem Buchstaben a ist
die Verarbeitung der Daten nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren für solche
Behörden einzuschränken, die für die Erteilung oder den Widerruf von
Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 91/477/EWG oder für
Zollverfahren zuständig sind. Nach dem Buchstabe b ist die Verarbeitung
hingegen erst nach einem Ablauf von 30 Jahren einzuschränken. Artikel 4
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG bezieht sich auf
Satz 4, in dem die Speicherfristen geregelt sind. Daher beziehen sich die
Vorgaben für die Einschränkung der Verarbeitung auch ausschließlich auf die
in Satz 4 geregelte 30jährige Speicherfrist. Bedarf zur Umsetzung des
Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 Buchstabe b der Richtlinie
91/477/EWG besteht nicht, da die Frist für die Einschränkung der
Verarbeitung und die Speicherfrist jeweils 30 Jahre beträgt. Für die
Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis
nach Artikel 6 und Artikel 7 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in § 10
Nummer 1 berechtigten Waffenbehörden und für das Zollverfahren die in § 10
Nummer 5 berechtigten Behörden zuständig. Der Verweis auf § 10 Nummer 1
stellt klar, dass die Einschränkung der Verarbeitung damit nur für solche
Waffenbehörden gilt, die ein Übermittlungsersuchen stellen. Die zuständige
Waffenbehörde muss zwingend bis zur Löschung der Daten diese vollständig
verarbeiten können. Zu
Kapitel 6 (Rechte der betroffenen
Person) Zu § 22 (Auskunftsrecht der
betroffenen Person) § 22 entspricht dem bisherigen § 19.
Zu
Absatz 1
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 2
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
Absatz 3
[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach
Ressortabstimmung entfernt.]
Zu
§ 23 (Mitteilungspflicht im
Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder
der Einschränkung der Verarbeitung) § 23 entspricht dem bisherigen §
19a.
§ 24 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des
bisherigen § 20. Die Erweiterungen sind durch die Vorgaben des Artikels 4
Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG bedingt, wonach die Waffenhersteller und
Waffenhändler aus bestimmten Anlässen Daten an die Waffenbehörden unter
Nutzung eines elektronischen Fachverfahrens anzeigen, die an das
Waffenregister weiterübermittelt werden.
Zu
Absatz 1
Zu
Nummer 1
Nummer 1 entspricht materiell dem bisherigen § 20
Absatz 1 Nummer 1 und ermächtigt den Verordnungsgeber zu regeln, nach
welchen Vorgaben die Daten im Waffenregister von der Registerbehörde zu
speichern sind. Insoweit ist der Datensatz für das Waffenwesen anzuwenden.
Zu
Nummer 2
Nummer 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, Regelungen zu
der Datenübermittlung nach § 6 zu erlassen. § 6 regelt die Datenübermittlung
der Waffenbehörden an die Registerbehörde sowie der Waffenhersteller und
Waffenhändler an die zuständigen Waffenbehörden. In beiden Fällen ist der
Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden. Darüber hinaus wird der
Verordnungsgeber insbesondere ermächtigt, die Voraussetzungen für die
Nutzung des automatisierten Fachverfahrens, das von Waffenherstellern und
Waffenhändlern zum Zweck der elektronischen Anzeigen zu nutzen ist, zu
regeln.
Zu
Nummer 3
Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer
2.
Zu
Nummer 4
Nummer 4 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 20
Absatz 1 Nummer 3. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der
Verordnungsgeber auch Regelungen zu den Inhalten der Datenübermittlung
treffen kann. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen die
Registerbehörde mit dem Ziel der Identitätsfeststellung Daten an die zum
Ersuchen berechtigte Stelle übermittelt.
Zu
Nummer 5
Nummer 5 entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung
zur Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2017/679 dem
bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 4. Zu Nummer 6
Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer
5.
Zu
Nummer 7
Nummer 7 ermächtigt den Verordnungsgeber näheres zu den
Voraussetzungen und zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung zu
bestimmen.
Zu
Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 2.
Zu
Absatz 1
§ 25 entspricht dem bisherigen § 21.
Es handelt sich um die Schaffung einer
Speicherungsgrundlage zu Waffenbesitzverboten im Bundesmeldegesetz als
Folgeanpassung an den neugefassten § 44 WaffG.
Zu
Absatz 1
Das Gesetz tritt 6 Monate nach Verkündung in Kraft.
Herstellern und Händlern wird so ermöglicht, die neuen Vorgaben zur
Kennzeichnung der Waffen und Waffenteile sowie die elektronischen Anzeige
ihrer Geschäftsvorfälle an das Nationale Waffenregister umzusetzen.
Zu
Absatz 2
Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 am Tag nach der
Verkündung wird erreicht, dass die in der Durchführungsverordnung zum NWRG
zu regelnden Vorschriften für die Registrierung der Waffenhersteller und
-händler zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bereits vor Beginn
der elektronischen Anzeigepflichten unter Nutzung des Automatisierten
Fachverfahrens in Kraft treten und damit die Registrierung zu Beginn dieser
elektronischen Anzeigepflichten abgeschlossen sein kann.
- 131 -
Bearbeitungsstand: 09.01.2019
13:20 Uhr
Die Änderung mit Bezug zum Meldewesen kann wegen der
erforderlichen technischen Anpassung im Fachverfahren erst am 1. November 2019
in Kraft treten.
[1]
) Artikel 1 bis 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des
Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die durch die Richtlinie
(EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist.